Tenor

1. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 8. November 2018 zu TOP 10 betreffend die „nachträgliche Genehmigung des Anbringens einer Leuchtreklame” (Negativbeschluss) sowie die Beauftragung der Verwaltung zur Aufforderung der Miteigentümer der Einheit 40 zum Rückbau und zur Herstellung ursprünglicher Verhältnisse nebst Ermächtigung zur Beauftragung eines Rechtsbeistandes (Beschluss) werden für ungültig erklärt.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gültigkeit von zwei Beschlüssen einer Eigentümerversammlung.

Die Kläger und die Beklagten bilden die WEG … zwischen ihnen gilt die notarielle Teilungserklärung vom 4. Juni 2013 gemäß Anlage K4. Die Kläger sind Eigentümer mehrerer Wohnungs- und Teileigentümer, darunter der im Erdgeschoss belegenen Einheit Nr. … die derzeit von und für einem/n Pizza-Service …) genutzt wird. An der Fassade des Objekts befindet sich umlaufend Leuchtreklame, die auf diesen Gewerbebetrieb hinweist. Wegen der Örtlichkeiten wird Bezug genommen auf die Lichtbilder gemäß Anlage B1.

Die WEG-Verwaltung lud mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 (Anlage K1) zur ordentlichen Eigentümerversammlung am 8. November 2018 unter Ankündigung von TOP 1 bis 9. Mit Schreiben vom 2. November 2018 (Anlage K2) ergänzte die WEG-Verwaltung die Tagesordnung u.a. um TOP 10 mit folgendem Text: „Beschluss über die nachträgliche Genehmigung des Anbringens einer Leuchtreklame an der Fassade des Objekts über der Einheit … im Erdgeschoß …. Kosten sowie Folgekosten dieser Maßnahme gehen ausschließlich zu Lasten des Eigentümers der Einheit Die Gemeinschaft ist von sämtlichen Kosten freizuhalten.”:

Auf der ordentlichen Eigentümerversammlung vom 8. November 2018 wurden ausweislich des Versammlungsprotokolls (vgl. Anlage K3) zu TOP 10 folgende Beschlüsse gefasst: Beschlussantrag: „Beschluss über die nachträgliche Genehmigung des Anbringens einer Leuchtreklame an der Fassade des Objekts über der Einheit … im Erdgeschoß … Kosten sowie Folgekosten dieser Maßnahme gehen ausschließlich zu Lasten des Eigentümers der Einheit …. Die Gemeinschaft ist von sämtlichen Kosten freizuhalten.”. Ja-Stimmen: 2,50, Nein-Stimmen: 24,65. Damit ist der Antrag abgelehnt.” (…) Beschlussantrag: „Der Verwalter wird beauftragt, den Miteigentümern der Einheit … im Namen der Gemeinschaft zum Rückbau der installierten Werbung/Leuchtreklame sowie zu der Herstellung der ursprünglichen Verhältnisse aufzufordern. Dieses soll bis spätestens 10. Dezember 2018 erfolgen. Sollte der Rückbau sowie die Herstellung des ursprünglichen Zustandes (vor der Installation der Leuchtreklame) wider Erwarten nicht fristgerecht erfolgen, wird der Verwalter ermächtigt, einen Rechtsbeistand zur Durchsetzung der Interessen der Gemeinschaft, zu einem Stundensatz von nicht mehr als EUR 300,00 brutto, zu beauftragen. Die Kosten des Rechtsbeistandes sollen zunächst EUR 2.000,00 EUR brutto nicht übersteigen.” Ja-Stimmen: 24,65, Nein-Stimmen 2,50. Damit ist der Antrag angenommen. (…).

Mit ihrer per Telefax am 7. Dezember 2018 bei Gericht eingegangenen, den Beklagten am 16. Januar 2018 zugestellten und mit weiterem Schriftsatz vom 8. Januar 2019 – Eingang bei Gericht per Telefax am selben Tag – begründeten Anfechtungsklage machen die Kläger geltend, dass die Ladungsfrist nicht eingehalten worden sei. Sie hätten die Ergänzung zur Tagesordnung erst am 5. November 2018 erhalten, womit die nach § 14 der Teilungserklärung geltende 14-Tages-Frist nicht gewahrt worden sei. Bei rechtzeitiger Ankündigung des TOP 10 hätten sie die Möglichkeit gehabt, Alternativen vorzubereiten. Sie hätten auch einen Anspruch auf Genehmigung der Leuchtreklame. Der Beschluss gebe auch keine Alternative vor, wie die Reklame zulässig zu gestalten sei. Und ihnen sei die Anbringung der Objekte an der Fassade vom Bauträger genehmigt worden.

Die Kläger beantragen,

den auf der Eigentümerversammlung am 8. November 2018 unter TOP 10 (Beschluss über die nachträgliche Genehmigung des Anbringens einer Leuchtreklame …) gefassten Beschluss für ungültig zu erklären.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie machen geltend, dass die Kläger nicht dargetan hätten, dass und wie sich der angebliche Ladungsmangel ausgewirkt habe. Die Leuchtreklame sei eine bauliche Veränderung, die der Genehmigung der Versammlung bedürfe. Diese werde wegen des Lichtscheins und ihrer Größe, Form und Präsenz als störend empfunden. Es obliege den Klägern, für eine Gestaltung der Leuchtreklame zu sorgen, die genehmigungsfähig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits zur Akte gereichten Schriftsätze ...

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