Tenor

1. Der Rechtsstreit ist übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 20 Prozent und Beklagten als Gesamtschuldner 80 Prozent.

 

Gründe

1. Der Kläger als Wohnungseigentümer der Wohnung Nummer 1 in der WEG … hat mit Klage vom 22.08.2014 Nichtigkeitsfestellung beziehungsweise Ungültigerklärung der zu TOP 8 am 23.07.2014 gefassten Beschlüsse beantragt.

Auf der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 19.12.2014 wurden die angefochteten Beschlüsse Nr. 58 in der Versammlung vom 23.07.2014 bestandskräftig aufgehoben.

Die Parteien haben daraufhin am 10.03./31.03./13.4./20.4.2015 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitig Kostenanträge gestellt.

Wegen des Inhalts des aufgehobenen Beschlusses Nr. 58 a–b wird verwiesen auf das Protokoll zur Eigentümerversammlung vom 23.07.2014 – datiert auf den 28.07.2014 – unterzeichnet von dem Verwalter dem Eigentümer Simmersbach sowie – mit Einschränkung – vom Kläger.

Unter X. Ziffer 8 heißt es in der Teilungserklärung (insoweit nicht als Anlage 1 vorgelegt): „In Ergänzung des § 23 WEG wird bestimmt, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung außer den dort genannten Bestimmungen die Protokollierung des Beschlusses erforderlich ist. Das Protokoll ist vom Verwalter und 2 von der Eigentümerversammlung bestimmten Eigentümern zu unterzeichnen.”

Die Beschlüsse zu 58 a und 58 b ergingen mit Zustimmung des Klägers.

Im Jahr 1986 wurden laut Protokoll (Anlage B 3, Blatt 47 der Akte) die für die Berechnung des Wohngelds maßgeblichen Verteilerschlüssel neu festgelegt.

Wegen des Inhalts der Einladung zur Eigentümerversammlung vom 16.12.2014 wird auf Blatt 60/61 der Akte verwiesen.

Wegen des Aufhebungsbeschlusses zu TOP 2 vom 19.12.2014 wird auf das Protokoll vom 30.12.2014 Bezug genommen (Blatt 68, 69 der Akte) dort Beschluss Nr. 67.

Die übrigen Wohnungseigentümer haben sukzessive der Hauptsacheerledigung zugestimmt.

2. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entsprach es biligem Ermessen die Kosten wie tenoriert zu verquoten.

Den Beschlüssen Nr. 58 a bis b fehlt als Gültigkeitsvoraussetzung wegen der eingeschränkten Gegenzeichnung durch den Kläger die vom BGH als heilbar angesehene Gültigkeitsvoraussetzung von 2 Unterschriften der bestimmten Wohnungseigentümer, die nicht identisch mit dem Versammlungsleiter/Verwalter sind. Der BGH (ZMR 2012, 644) hat bereits mehrfach entschieden, dass 2 verschiedene natürliche Personen neben dem Verwalter unterschreiben müssen.

Dass in diesem Fall Verwalter und Wohnungseigentümer in der Person … identisch sind führt nicht dazu, dass die Unterschriftsleistungen als ausreichend anzusehen sind.

Die Unterschrift … auf dem Protokoll vom 28.07.2014 bezieht sich ausdrücklich nicht auf den Beschluss zu Nr. 58 a bis e.

Die unter „Beschluss Nr. 58” aufgeführten Einzelbeschlüsse sind existent geworden. Zwar hat der Verwalter lediglich das Beschlussabstimmungsergebnis protokolliert. Im Hinblick auf dessen Eindeutigkeit wird jedoch von einer konkludenten Beschlussverkündung ausgegangen (BGH ZMR 2001, 809).

Die Beschlüsse waren zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit für ungültig zu erklären, da sie schon zu unbestimmt formuliert sind.

Im Einzelnen:

58 a:

Dort heißt es, das bei Wegfall von Treppenhausfenster und Kellerfenster und Gefährdung der KFW-Förderung „überlegt werden soll, wenn es wirtschaftlich ist, die verbleibenden Fenster auch auszutauschen”.

Eine derartige Beschlussfassung ist zum Einen völlig unklar, weil nicht feststellbar ist – aus der Sicht eines externen Dritten – wann eine KFW-Förderung „gefährdet sein soll” und darüber hinaus nicht festgelegt ist, was passieren soll, wenn die KFW-Förderung versagt wird, da dann lediglich „überlegt” werden soll. Damit ist dem Verwalter als Vollzugsorgan keine hinreichende Handlungsanweisung gegeben.

58 b:

Dieser Beschluss leidet auch an der fehlenden Bestimmtheit. Schließlich soll „auf Basis des vorliegenden und noch zu verhandelnden Angebots (max. ca. 110.000,00 Euro) der Auftrag an die Firma Lanz vergeben werden. Hier sind, mehrere Unbestimmheiten:

  1. Es zeigt die Fomulierung „noch zu verhandelnden”, dass kein konkretes Angebot und möglicherweise auch keine Vergleichsangebote vorlagen.
  2. Obendrein ist eine Grenze von „max. ca.” ungeeignet. Wenn die Wohnungseigentümer tatsächlich eine Obergrenze ziehen wollten, hätten sie maximal 110.000,00 Euro beschließen müssen. Sonst wären theoretisch auch Beträge kurz darüber denkbar.

58 c:

Fenster gehören nicht grundsätzlich zum Gemeinschaftseigentum sondern zwingend zum Gemeinschaftseigentum.

Soweit hier „auf den gültigen Verteilerschlüssel für Reparaturen” vewiesen wird, ist dies für ein externen Dritten unklar. Insbesondere nachdem der Verwalter/Wohnungseigentümer … mit Anlage B 3 ein Protokoll von 1986 vorgelegt hat, wonach die in der Teilungserklärung festgelegten Schlüssel geändert worden seien sollen. Ob hierfür überhaupt Beschlusskompetenz bestand ist mehr als ...

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