Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwaltungsgebühren bei Zusammenlegung von Wohneinheiten

 

Normenkette

WEG

 

Tenor

Die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.06.2018 zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 werden insoweit für unwirksam erklärt, als sie in der Jahresabrechnung 2017 vom 27.03.2018 und dem Wirtschaftsplan 2018 für die Wohneinheit der Klägerin zur Wohnungsnummer … -Dachbühne rechts sowohl die Verwaltergebühren als auch die besonderen Verwaltergebühren zweimal in Ansatz bringen.

Die beklagte Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die klagende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 757,96 EURO festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin und die Beklagten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft J-straße … in H aufgrund beigefügter Eigentümerliste. Die Klägerin hält einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück von 157/1.000stel., verbunden mit dem Sondereigentum an der nicht zu Wohnzwecken dienenden Raumeinheit Nummer 12, im Aufteilungsplan mit Nummer 12 bezeichnet, und der nicht zu Wohnzwecken dienenden Raumeinheit Nummer 11 nebst einem Kellerraum, im Aufteilungsplan mit Nummer 11 bezeichnet sowie an der Garage im Aufteilungsplan mit Nummer 13 bezeichnet. Verbunden hiermit ist das Sondernutzungsrecht an dem Spitzboden Nummer 12 und das Sondernutzungsrecht an dem im Dachgeschoss gelegenen Treppenpodest Nummer 12. Diese beiden Miteigentumsanteile sind eingetragen im Grundbuch von C und C1. In der Teilungserklärung ist unter § 18 bestimmt, dass die Eigentümer der Einheiten Nummer 11 und 12 des Aufteilungsplans das Rechts haben, die entsprechenden Einheiten zu Wohnzwecken auszubauen, und dass sie, solange diese Einheiten nicht zu Wohnzwecken ausgebaut sind, von den Bewirtschaftungskosten freigestellt sind.

Die Klägerin baute die entsprechenden Sondereigentumseinheiten Nummer 11 und 12 zu Wohnraum aus, verband diese mit Eigentumsanteile, nunmehr eingetragen im Grundbuch von C2, und zwar unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 02.11.2010, eingetragen am 25.03.2011.

Der Kläger wehrt sich mit der vorliegenden Klage gegen die Beschlussfassung bezüglich des Wirtschaftsplans 2018 und der Hausgeldabrechnung 2017 und hatte zunächst beantragt,

die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.06.2018 zu den Tagesordnungspunkten 1. und 2. Für unwirksam zu erklären.

In der gesamten Klagebegründung ging es lediglich darum, dass der Kläger sich gegen eine Beanspruchung von zwei Wohneinheiten im Rahmen des Wirtschaftsplanes und im Rahmen der Hausgeldabrechnung wehrt, soweit die Auferlegung von Verwaltungskosten erfolgt ist, die klagende Partei hat sich in keiner Weise gegen die übrigen Positionen der Hausnebenkosten gewendet und auch insoweit den Wirtschaftsplan und die Hausgeldabrechnung nicht expressis verbis angegriffen auch in seiner Streitwertberechnung geht der Kläger eindeutig davon aus, dass lediglich die Positionen Verwaltergebühr und besondere Verwaltergebühr aus dem Wirtschaftsplan 2018 sowie Verwaltergebühr und besondere Verwaltergebühr aus der Hausgeldabrechnung 2017 doppelt in Ansatz gebracht worden sind. Die Klägerin hat nach einer entsprechenden Monierung der beklagten Partei insoweit den entsprechenden Antrag konkretisiert und beantragt nunmehr, die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.06.2018 zu den Tagesordnungspunkten 1. und 2. werden insoweit für unwirksam erklärt, als sie in der Jahresabrechnung 2017 vom 27.03.2018 und den Wirtschaftsplan 2018 für die Wohneinheit der Klägerin zur Wohnungsnummer … -Dachbühne rechts sowohl die Verwaltergebühren als auch die besondere Verwaltergebühren zweimal in Ansatz bringen.

Die beklagte Partei beantragt die Klage abzuweisen.

Die beklagte Partei ist zunächst der Auffassung, es seien die gesamte Hausgeldabrechnung 2017 und der Wirtschaftsplan angegriffen worden.

Darüber hinaus ist die beklagte Partei der Auffassung, dass die Übertragung der Verwaltertätigkeit auf 12 Wohneinheiten korrekt erfolgt sei:

Es sei zwar richtig, dass in der ursprünglichen Teilungserklärung bezüglich der Wohneinheiten Nummer 11 und 12 Teileigentum vorgelegen hätte mit der Besonderheit, dass dieses Teileigentum zu Wohnzwecken umgebaut werden dürfe. Dies sei auch geschehen, dies sei auch gar nicht beanstandet worden von den übrigen Wohnungseigentümern, daran ändere sich aber nichts, dass es immer noch 12 Wohneinheiten gebe, die vom Verwalter als Wohneinheiten berechnet werden dürften zur Bemessung der Verwaltervergütung. Die Zusammenlegung der beiden Wohnungen sei der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht mitgeteilt worden, dies sei auch nicht bekannt gewesen, alle übrigen Nebenkosten seien umgelegt worden nach Personen und Miteigentumsanteilen, die Umlage der Verwaltergebühr erfolge schlicht und ergreifend nach Eigentumseinheiten, hier seien 12 Einheiten vor...

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