Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Die Klage ist unbegründet.

Die Aktivlegitimation der Klägerin, die von der Beklagten ausdrücklich bestritten wurde, liegt nicht vor. Zum einen gehört das streitgegenständliche Objekt Heinrich-Wenke-Str. 73 nicht zu den in der Hausverwaltervollmacht vom 9.12.1998 genannten Objekten. Unabhängig hiervon fehlt der Klägerin im Übrigen auch die Prozessstandschaft, d.h. die Befugnis, im eigenen Namen einen Prozess über fremdes Recht zu führen; bei einer gewillkürten Prozessstandschaft, die durch Rechtsgeschäft begründet wird, ist außer der Ermächtigung des Rechtsinhabers ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse des Prozessstandschafters Voraussetzung. Unwirksam ist die generelle Übertragung der Befugnis an den Verwalter, Ansprüche der Vermieter im eigenen Namen geltend zu machen, LG Görlitz, WuM 97, 682. Ein eigenes rechtliches Interesse ergibt sich auch nicht daraus, dass er dem Vermieter Rechenschaft über seine Verwaltung schuldet; im Ergebnis so auch AG Neuß NJW RR 1989, 269, Sternel, Mietrecht aktuell Randnr. 643, Börstinghaus MietPrax, Fach 10, Teil I A, Randnr. 24; Bub Treier Handbuch der Geschäftsraum- und Wohnraummiete VIII Randnr. 48 und 49, 3. Auflage.

Soweit die Klägerin auf die Entscheidung des OLG Frankfurt NJW RR 335 gemäß der Ausnahme nach Art. 1 § 5 Nr. 3 des Rechtsberatungsgesetzes verweist, nach der der Hausverwalter die mit der Verwaltung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Rechtsangelegenheiten erledigen können, betrifft das die Frage eines bußgeld-bewehrten Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz, und nicht die Frage der Bejahung eines rechtsschutzwürdigen Interesses für die Prozessstandschaft. Das Gericht hat in der Verhandlung deutlich gemacht, dass es die Voraussetzung der Prozessstandschaft verneine, ohne dass eine Klagerücknahme erfolgte.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.

 

Unterschriften

Borgdorf

 

Fundstellen

Haufe-Index 1774010

WuM 2001, 633

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