Tenor

1. Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 4.214,68 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2020 – dem Tag nach der Rechtshängigkeit – zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage – soweit sie nicht bereits teilweise zurück genommen wurde – abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner 17 % zu tragen. Die Beklagten zu 1.) und 2.) haben als Gesamtschuldner von den Kosten des Rechtsstreits 83 % zu tragen.

4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.

Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Beschluss

Der Streitwert des Rechtsstreits wird bis zum 25.11.2020 auf 5.068,34 Euro und seit dem 26.11.2020 auf 4.521,38 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Kläger zu 1.) und 2.) begehren mit der Klage von den Beklagten zu 1.) und 2.) die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Monate Januar 2019 bis einschließlich 07.06.2019 sowie die Zahlung der noch offenen Betriebskosten für das Jahr 2018.

Die Beklagten waren seit dem 01. November 2011 Mieter einer Wohnung, gelegen Hauptstraße 13 in 14776 Brandenburg an der Havel mit einer Wohnfläche von ca. 48,75 m². Die vereinbarte Miete betrug zuletzt unstreitig 334,00 EUR/Monat brutto, wovon 250,00 Euro auf die Nettokaltmiete und 84,00 Euro auf die Betriebskostenvorauszahlung entfiel.

Die Beklagten haben dann mit Schreiben vom 27.09.2018 – Anlage K 2 (Blatt 11 der Akte) – das Mietverhältnis fristgemäß zum 31.12.2018 aufgekündigt.

Der Beklagte zu 2.) – Herr … hat hiernach dann mit Schreiben vom 01.11.2018 – Anlage B 1 (Blatt 38 der Akte) – den Klägern mitgeteilt, dass er seine Kündigung vom 27.09.2018 „zurückzuziehen” wolle. Dieses Schreiben haben die Kläger zu 1.) und 2.) dann zwar unstreitig unterzeichnet, jedoch blieb zwischen den Parteien streitig, ob aufgrund dessen das Mietvertragsverhältnis unverändert fortbestehen sollte oder nicht.

Die Beklagten gaben die Wohnung zum 31.12.2018 unstreitig nicht zurück. Die vereinbarte Miete von 334,00 Euro/Monat wurde jedoch bis zum 31.12.2018 vollständig von den Beklagten an die Kläger bezahlt.

Mit Schriftsatz vom 12.03.2019 – Anlage K 3 (Blatt 12 der Akte) – wurden die Beklagten von dem nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Kläger – in deren Namen – aufgefordert, unverzüglich bis spätestens zum 20.03.2019 die Mietsache zu räumen und an die Kläger herauszugeben. Gleichzeitig kündigten die Kläger an, für die Zeit der Vorenthaltung der Mietsache beginnend ab dem 01.01.2019 eine Nutzungsentschädigung in Höhe der zu erzielenden Marktmiete von 7,00 EUR/m² geltend zu machen. Der Entschädigungsbetrag betrug insoweit insgesamt 425,25 EUR je Monat.

Die Beklagten wiesen die begehrte Räumung der Wohnung mit Schreiben ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 19.03.2019 – Anlage K 4 (Blatt 13 der Akte) – zurück, kündigten – unter Fortzahlung der bisherigen Miete – jedoch die Rückgabe der Mietsache zum 31.05.2019 an.

Mit Schreiben ihres nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 22.03.2019 – Anlage K 5 (Blatt 14 der Akte) – widersprachen die Kläger diesen Vortrag der Beklagtenseite.

Die Wohnung selbst wurde von den Beklagten geräumt von ihren Sachen und mit den Wohnungsschlüsseln gemäß dem Wohnungsrückgabeprotokoll vom 01.06./07.06.2019 – Anlage K 6 (Blatt 15 der Akte) – dann am 01.06.2019 und der Keller sowie 2 Briefkasten- und 3 Kellerschlüssel dann letztendlich am 07.06.2019 an die Kläger herausgegeben.

Die Kläger tragen vor, dass das Schreiben vom 01.11.2018 – Anlage B 1 (Blatt 38 der Akte) – nichts daran geändert habe, dass das Mietverhältnis zum 31.12.2008 sein Ende gefunden hat. Eine Rücknahme der Kündigung als zugangsbedürftige einseitige Willenserklärung sei nämlich unwirksam. Zur Fortsetzung des Mietverhältnisses hätte es einer Vereinbarung aller Mieter und aller Vermieter bedurft. Eine solche Vereinbarung sei hier jedoch nicht geschlossen worden.

Es sei somit nicht zutreffend, dass das Mietverhältnis der Parteien bis zum 31.05.2019 bestanden hat. Die Parteien hätten nämlich nicht einvernehmlich vereinbart, dass das Mietverhältnis durch die erfolgte Kündigung vom 27.09.2018 (Anlage K 2) nicht beendet und unverändert fortbestehen sollte. Auch die von den Beklagten vorgelegte Anlage B 1 sei zum Beweis einer solchen Vereinbarung nicht geeignet.

Ausweislich des mit „Zurückziehen meiner Kündigung” überschriebenen Dokuments sind als Mieter zwar wohl beide Beklagten genannt, jedoch sei das Schreiben nur von einem der Mieter unterzeichnet worden. Das ursprüngliche Mietverhältnis sei aber mit beiden Beklagten geschlossen worden. Auch hätten beide Beklagten die Kündigung vom 27.09.2018 (Anlage K 2) unterzeichne...

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