Nachgehend

LG Berlin (Urteil vom 10.05.2001; Aktenzeichen 67 S 312/00)

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.545,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. Juli 1999 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 60 % und die Beklagte 40 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 600,– DM abwenden, die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.200,– DM abwenden, soweit nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlung aus Betriebskostenabrechnungen für Wohnraum im preisgebundenen Wohnungsbau.

Die Klägerin ist Eigentümerin und Vermieterin der Wohnanlage … in …, in welcher die Beklagte als Mieterin aufgrund eines Vertrages vom 2.9.1987 eine im 2. OG rechts gelegene 64,79 qm große, preisgebundene Wohnung (Wohnungs-Nr.: …) innehält. Auf den Mietvertrag wird wegen der Einzelheiten (Bl. 48 bis 51 d.A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 6.12.1996 rechnete die Klägerin über die kalten Betriebskosten des Jahres 1995 ab. Die Abrechnung, auf die Bezug genommen wird (Bl. 20 bis 26 d.A.) ergab einen Nachzahlungsbetrag zu Lasten der Beklagten in Höhe von 2.112,93 DM. Mit Schreiben vom 1.7.1999 (Bl. 29 d.A.) reduzierte die Klägerin die Nachzahlungsforderung aus dieser Abrechnung um einige Betriebskostenpositionen und forderte die Zahlung des reduzierten Nachzahlungsbetrages von 2.045,80 DM bis zum 20. Juli 1999.

Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1995 in Anspruch. Außerdem verlangt sie von der Beklagten wie im vorangegangenen Mahnverfahren Zahlung aus Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1996. Mit Abrechnung vom 1.12.1997 rechnete die Klägerin über die Betriebskosten für das Jahr 1996 ab und forderte eine Nachzahlung von 2.152,04 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abrechnung (Bl. 15 bis 19 d.A.) ergänzend Bezug genommen. Mit Schreiben vom 21.6.1999 (Bl. 27 d.A.) reduzierte die Klägerin die Nachzahlungsforderung aus dieser Abrechnung um einige genau bezeichnete Betriebskostenpositionen und forderte die Zahlung des reduzierten Nachzahlungsbetrages von 2.091,80 DM bis zum 1. Juli 1999.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.137,60 DM nebst 4 % Zinsen aus 2.045,80 DM seit dem 2. Juli 1999 bis 20. Juli 1999 und von 4.137,60 DM seit dem 21. Juli 1999 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, zur Zahlung der Nachzahlungsbeträge nicht verpflichtet zu sein. Sie trägt vor, daß die Abrechnungen vom 6.12.1996 und 1.12.1997 bereits unwirksam seien, weil sie nicht von der Vermieterin, sondern von der … GmbH bzw. der … GmbH übersandt worden seien und nicht erkennen lassen würden, ob die Abrechnungen für die hiesige Klägerin als Eigentümerin gelegt worden seien. Ferner seien die Abrechnungen mangels Einhaltung des Schriftformerfordernisses gem. § 126 BGB unwirksam. Dies zum einen deshalb, weil die „Anlage zur Betriebskostenabrechnung 1995” (Bl. 26 d.A.) und die „Anlage zur Betriebskostenabrechnung 1996” (Bl. 19 d.A.) schon nicht eigenhändig unterschrieben seien. Zum anderen sei hierzu festzustellen, daß die nachträglichen Korrekturen durch die Abrechnungsschreiben vom 21.6.1999 und 1.7.1999 ohne feste Verbindung zu den geltend gemachten Abrechnungen seien. Im übrigen meint die Beklagte, daß eine Zahlungspflicht nicht bestehe; denn die genannten Zahlungsaufforderungen hätte sie erst nach Ablauf der Ausschlußfrist des § 20 NMV erhalten. Es handele sich hierbei um die Berichtigung der ursprünglichen Abrechnungen vom 6.12.1996 und vom 1.12.1997 und daher um neue Abrechnungen, für die selbständig die vorgenannte Vorschrift und die Ausschlußfrist gelten müsse. Sie ist weiter der Ansicht, keine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung 1995 zu softulden, denn die Zahlungsforderung sei verwirkt, da die Klägerin auf die Reklamation der Beklagten mit Schreiben vom 23.12.1996 bis zur Anspruchsbegründung nicht reagiert habe.

Schließlich gebe es keine Nachforderungen, weil die Betriebskostenabrechnungen sämtlichst mängelbehaftet und daher unwirksam seien. Die Steigerung der Kosten der Entwässerung gegenüber dem Vorjahr sei nicht erläutert worden. Entsprechendes gelte für die Erhöhung der Grundsteuer für das Jahr 1995 um rund 10 %. Es fehle auch eine Begründung für die extrem hohen Versicherungskosten in Höhe von rund 10 % der Gesamtkosten. Ferner habe die Klägerin nicht den Umlageschlüssel für den Vorwegabzug von Betriebskosten, die auf die Garageneinstellplätze entfallen, dargestellt. Denjenigen Anteil der Hauswartskosten, der nicht zu den Betriebskosten gehöre, nämlich Verwaltungskosten von 20 % und der Kostenanteile des Hauswartes für die Tätigkeit in den benachbarten Wirtschaftseinheiten habe die Klägeri...

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