Tenor

1. Die Klage wird Abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn reicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Kläger sind aufgrund Mietvertrages vom 22.09.1994 Mieter einer im Hause … belegenen und mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung der Beklagten.

Seit 2001 befindet sich auf dem Dach der Wohnanlage eine Mobilfunkantenne.

Mit Schreiben vom 23.07.2004 forderten die Kläger die Beklagte über den Berliner Mieterverein auf, Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welcher Weise das von den Mobilfunkbetreibern gezahlte Entgelt bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung berücksichtigt wurde.

Mit Schreiben vom 03.08.2004 teilte die Beklagte mit, daß das vom Mobilfunkbetreiber erlangte Entgelt keinen Niederschlag in der Wirtschaftlichkeitsberechnung gefunden habe. Wegen der Einzelheiten vorgenannter Schreiben wird auf diese Bezug genommen.

Mit der am 05.10.2004 eingereichten Stufenklage auf Auskunft und Zahlung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Die Kläger sind der Auffassung, die von den Mobilfunkbetreibern gezahlten Entgelte seien Erträge im Sinne des § 31 Zweite Berechnungsverordnung und damit in der Wirtschaftlichkeitsberechnung zu berücksichtigen.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, für welche Zeiträume und in welcher Höhe seit Installation der Mobilfunkantenne auf dem Dach der Wohnanlage des Hauses … Nutzungsentgelte aus der Nutzungsgestattung vom entsprechenden Mobilfunkbetreiber erzielt wurden, und zwar beginnend mit dem Abrechnungsjahr 2001;

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, den Klägern stehe kein Auskunftsanspruch zu. Es bestehe keine Verpflichtung des Vermieters zur Weitergabe dieser Erträge an die Mieter. Dies folge aus § 31 Abs. 1 und Abs. 3 Zweite Berechnungsverordnung.

Die Akte des Amtsgericht … zum Aktenzeichen … hat zu Informationszwecken vorgelegen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als Stufenklage gem. § 254 ZPO zulässig (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl, III Rn. 957), aber unbegründet.

Den Klägern steht kein Auskunftsanspruch über die Höhe der von den Mobilfunkbetreibern gezahlten Nutzungsentgelte für die Gestattung des Aufstellens der Mobilfunkantennen zu.

Die Voraussetzungen eines sich aus dem Mietvertrag i.V.m. § 29 NMV, § 8 Abs. 4 WoBindG i.V.m. § 259 BGB ergebenden Auskunftsanspruch liegen nicht vor.

Die Kläger haben nur ein Auskunftsrecht hinsichtlich der Positionen, die in die Wirtschaftlichkeitsberechnung gem. § 2 Abs. 1 Zweite Berechnungsverordnung einzustellen sind. Da die Beklagte die Nutzungsentgelte für das Aufstellen von Mobilfunkantennen nicht in die Wirtschaftlichkeitsberechnung eingestellt hat und sie hierzu auch nicht verpflichtet ist, haben die Kläger keinen Auskunftsanspruch über die Höhe der erzielten Nutzungsentgelte.

Entgegen der Auffassung der Kläger handelt es sich bei den Nutzungsentgelten für die Anbringung und den Betrieb von Mobilfunkantennen auf dem Dach eines Wohngebäudes nicht um Erträge im Sinne des § 31 Zweite Berechnungsverordnung, die in eine Wirtschaftlichkeitsberechnung gem. § 2 Abs. 1 Zweite Berechnungsverordnung aufzunehmen sind.

Das erkennende Gericht schließt sich der Meinung in der Rechtsprechung und Literatur an, die in den Nutzungsentgelten für die Anbringung von Mobilfunkantennen keine Erträge im Sinne des § 31 Zweite Berechnungsverordnung sehen (LG Ffm ZMR 2002, S. 577; Peter Hitpaß, UMTS-Dachantennen – Rechtliche Chancen und Risiken für Vermieter und Mieter, ZMR 2002, S. 572 ff (577); a.A. AG Marburg, – 9 C 1059/00 (82), Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Band 4, II. BV § 31 Anm. 3).

Der gegenteiligen Auffassung stehen sowohl der Wortlaut wie auch die Systematik der Vorschrift entgegen.

Gem. § 31 Abs. 1 Zweite Berechnungsverordnung sind Erträge nur Einnahmen aus Mieten, Pachten, und Vergütungen, die bei ordentlicher Bewirtschaftung des Gebäudes nachhaltig erzielt werden. Hierunter fallen Nutzungsentgelte für die Aufstellung und den Betrieb von Mobilfunkantennen auf dem Dach eines Wohnhauses aus dem Grunde nicht, da es sich insoweit um außerordentliche Erträge handelt. Diese Nutzungsentgelte fallen nicht im Rahmen einer ordentlichen Bewirtschaftung an. Entgegen der Auffassung des Amtsgericht … wird dieses Tatbestandsmerkmal nicht bereits dadurch erfüllt, daß die Einnahmen grundstücksbezogen erzielt werden. Maßgebend muß es neben der Grundstücksbezogenheit darauf ankommen, dass die Erträge aus einem verwendungstypischen Zweck des Grundstücks bzw. Gebäu...

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