Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 2.524,28 DM nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Mai 2001 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Mit Vertrag vom 08. Mai 1990 mietete die alleinstehende Klägerin von dem VEB KWV Berlin-Lichtenberg die im Erdgeschoss links des … Berlin, gelegene Wohnung. Nach Nr. VII des Mietvertrages bedürfen bauliche Veränderungen, die der Mieter in der Wohnung vornimmt, der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die von der Klägerin als Anlage 1 zur Klageschrift eingereichte Kopie der Vertragsurkunde (Bl. 5 f d.A.) verwiesen.

Das Eigentum an dem Grundstück wurde der Beklagten mit Wirkung vom 01. Juni 1995 rückübertragen.

Anfang des Jahres 2001 ließ die Beklagte in dem in Rede stehenden Gebäude umfangreiche Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführen. Unter anderem erfolgte in der Küche der Klägerin eine Verlegung und Neuinstallation der vorhandenen Be- und Entwässerungsrohre. Zur Demontage des alten Rohrsystems war es erforderlich, dass die komplette Einbauküche der Klägerin demontiert und anschließend wieder aufgebaut wird. Nach der Modernisierung gab es eine Grundrissveränderung in der Küche, weil ein Schacht um die neuinstallierten Rohre errichtet wurde. Deshalb war es erforderlich, die Küche nach der Modernisierung wieder passgenau herzurichten.

Die Beklagte bot der Klägerin an, die Küche durch eine Tischlerfirma abbauen zu lassen.

Die Klägerin beauftragte die … mit der Demontage und dem anschließenden Wiederaufbau. In diesem Zusammenhang mussten der Besenschrank und der Überschrank gekürzt werden, weil sie aufgrund des eingebauten Schachtes nicht mehr passten. Das Unternehmen stellte der Klägerin hierfür unter dem 21. März 2001 eine Betrag von insgesamt 2.524,28 DM in Rechnung. Wegen deren Einzelheiten wird auf die Anlage 3 zur Klageschrift (Bl. 8 d.A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 11. April 2001 forderte der Berliner Mieterverein die Beklagte in Vertretung der Klägerin auf, dieser die ihr entstandenen Kosten in Höhe des in Rechnungsbetrages spätestens bis zum 27. April 2001 zu erstatten.

Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte es abgelehnt habe, die Küche nach Beendigung der Modernisierungsarbeiten wieder passgenau montieren zu lassen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 2.524,28 DM nebst 5 % Verzugszinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28. April 2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet mit ihrem im Termin vom 21. September 2001 überreichten Schriftsatz, dass sie in einem Telefonat am 02. Februar 2001 ihr ursprüngliches Angebot, den Abbau der Küche zu übernehmen, dahingehend ergänzt habe, den alten Zustand nach Durchführung der Arbeiten wiederherzustellen, mit Ausnahme des Besenschrankes.

Im Übrigen ist sie der Ansicht, dass der Einbau der Küche nebst Besenschrank als bauliche Änderung ihrer Zustimmung bedurft hätte.

Das Gericht hat die Beklagte mit Verfügung vom 12. Juli 2001, welche ihr nebst Klageschrift am 19. Juli 2001 zugestellt worden ist, aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen unter Beweisantritt auf die Klage schriftsätzlich zu erwidern. In diesem Zusammenhang wurde sie auf die möglichen Folgen einer Versäumung dieser Frist hingewiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist ganz überwiegend begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten nach § 554 Abs. 4 S. 1 BGB Zahlung von 2.524,28 DM verlangen.

Nach dieser Vorschrift kann der Mieter vom Vermieter die Aufwendungen, die er infolge einer Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahme machen musste, in angemessenem Umfang ersetzt verlangen.

Erforderlich ist die Ursächlichkeit der Maßnahme für die Aufwendungen des Mieters. Sie sind insoweit zu ersetzen, als sie nach Sachlage objektiv erforderlich und dem Anlass adäquat erscheinen (Bub/Treier/Kraemer, Hdb. der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III. A Rn 1121). Dazu gehören die Kosten für die vorübergehende Auslagerung oder eine erforderliche Umstellung von Möbeln (Bub/Treier/Kraemer a.a.O.; MünchKomm/Voelskow, BGB, 3. Aufl., § 541 b Rn 22). Bei dem Betrag, den die Klägerin für die Demontage und den anschließenden Aufbau der Küche zahlte, handelte es sich um entsprechende Aufwendungen. Denn die Demontage der Küche war Voraussetzung dafür, dass die Beklagte die von ihr geplanten Maßnahmen durchführen konnte. Der Wiederaufbau der Küche nebst den auf die Baumaßnahmen zurückzuführenden Änderungen war nötig, damit die Klägerin die Wohnung wieder vertragsgemäß nutzen konnte. Aufgrund der baulichen Änderungen war auch die teilweise Umarbeitung erforderlich.

Der Anspruch der Klägerin scheitert nicht daran, dass der Einbau der Küche nebst Besenschrank oh...

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