rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgabe einer Willenserklärung u. Herausgabe

 

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 2.229,42 (i.W.: zweitausendzweihundertneunundzwanzig 42/100 Deutsche Mark), nebst 2 % Zinsen hieraus zwischen dem 1.12.98 und dem 26.11.99, sowie 4 % Zinsen seit 27.11.99, zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger als Teilguthaben auf die Betriebskostenabrechnung vom 1.10.98 bis 31.1,99 DM 145,07 (i.W.: einhundertfünfundvierzig 7/100 Deutsche Mark), nebst 4 % Zinsen hieraus seit 27.11.1999, zu bezahlen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 47 %, der Beklagte 53 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 3.250,– abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 547,64 abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Rückzahlung einer Mietkaution sowie eines Teilguthabens aus Betriebskostenabrechnung.

Der Kläger und seine Lebensgefährtin waren in der Zeit vom 1.1.97 bis 31.1.99 Mieter der Wohnung im … zu einem Mietzins von DM 1.435,– und einer Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von DM 360,–. Vereinbarungsgemäß leistete der Kläger eine Mietkaution in Höhe von DM 4.305,–.

Der Beklagte hat von der Stadt Sparkasse Augsburg, nachdem auf ihn die Forderung und das Pfandrecht an dem Kautions-Sparbuch übertragen worden war, den Kautionsbetrag nebst Zinsen in Höhe von DM 4.352,69 ausbezahlt erhalten.

Zum Ende des Mietverhältnisses hat der Kläger weder die Tapeten entfernt, noch Schönheitsreparaturen durchgeführt. Der Beklagte ließ das Gebäude, nachdem die Wohnung durch den Kläger übergeben worden war, abreißen.

Aufgrund der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für den Zeitraum 1.10.98 bis 31.1.99 ergibt sich für die Mieter ein Gesamtguthaben in Höhe von DM 145,07.

Mit Schreiben vom 16.11.99 wurde der Beklagte aufgefordert, die Kaution in Höhe von DM 4.352,69 bis spätestens 26.11.99 auszuzahlen.

Die Lebensgefährtin des Klägers hat ihre Ansprüche gegenüber dem Beklagten an den Kläger abgetreten, der Kläger hat diese Abtretung angenommen.

Der Kläger beantragt daher,

der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 4.352,69, nebst 2 % Zinsen zwischen dem 1.12.98 und 26.11.99, sowie 4 % Zinsen ab 27.11.99, zu bezahlen und

der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Teilguthaben auf die Betriebskostenabrechnung vom 1.10.98 bis 31.1,99 DM 145,07, nebst 4 % Zinsen hieraus seit 27.11.99, zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, daß die ursprünglichen Ansprüche des Klägers durch Aufrechnung erloschen sind. Er ist der Ansicht, daß der Kläger die Mietsache nicht ordnungsgemäß zurückgegeben hat, da er entgegen § 16 Ziffer 1 des Mietvertrages die Tapeten nicht entfernt hat, woraus ihm ein Anspruch in Höhe von DM 1.893,12 zustehen würde. Weiterhin ist der Beklagte der Auffassung, daß ihm im Hinblick auf die Verpflichtung des Klägers, die Schönheitsreparaturen gemäß § 8 Ziffer 1 des Mietvertrages durchzuführen, ein Anspruch auf anteilige Kostenübernahme aufgrund eines Kostenvoranschlages für diese Schönheitsreparaturen in Höhe von insgesamt DM 3.664,59 zustünde.

Weiterhin habe er gegen den Kläger noch Ansprüche aus Mietzinszahlungen für Oktober 98 in Höhe von DM 1.795,–, für November und Dezember 98 in Höhe von jeweils DM 849,20 und für Januar 99 in Höhe von DM 505,10. Die Ansprüche des Klägers wären durch Aufrechnung mit diesen Ansprüchen erloschen.

Der Kläger ist demgegenüber der Auffassung, daß die Ansprüche wegen Nichtentfernung der Tapeten und nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen nicht begründet sind, da das Gebäude, in dem sich die Wohnung befand, nach Mietende abgerissen wurde.

Bezüglich der ausstehenden Mietzinszahlungen macht er für den Monat Oktober 98 geltend, daß aufgrund von Staub- und Lärmbelästigung im September 98 infolge der Abrißarbeiten auf dem Anwesen eine Mietminderung von DM 310,92 und im Hinblick auf einen Strom-, Heizungs- und Warmwasserausfall in der Zeit vom 21. bis 24.9. eine Minderung von DM 191,33 angemessen wäre. Weiterhin wäre ihm durch den Strom-, Heizungs- und Warmwasserausfall folgender Schaden entstanden:

– auswärtige Übernachtungen im Hotel in Höhe von

DM

198,–

– 2 mal Abendessen außer Haus in Höhe von insgesamt

DM

154,10

– Schaden durch verdorbene Lebensmittel im Tiefkühlschrank in Höhe von

DM

200,–

– und Verdienstausfall, der sich aus dem hälftigen Betrag für 4 Tage mal DM 609,– errechnen soll, da der Kläger 50 % seiner Arbeitszeit zuhause erbringen würde in Höhe von

DM

1.218,–

Für die Monate November 98, Dezember 98 und Januar 99 macht der Kläger Mietminderung in Höhe von 51 % der Kaltmiete wegen Lärm- und Schmutzbelästigung, Eindringen von Wasser ins Bad über die Decke, eine nicht funk...

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