Mit Erfolg! Zwar sei der Rechtsgrund für die Zahlung der 1.434,86 EUR entfallen. Die "fehlerhafte Verteilung der Kosten für eine Einzelposition" könne auf diese Weise aber nicht behoben werden. Der Bereicherungsausgleich eigne sich nicht dazu, dem erfolgreichen Anfechtungskläger einen sofortigen Zahlungsanspruch zu verschaffen. Dies hinge nämlich von dem eher zufälligen Umstand ab, dass die Abrechnungsspitze – wie im Fall – negativ sei. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer müsste außerdem alle negativen Abrechnungsspitzen erstatten und könnte ihrerseits ausgekehrte Guthaben zurückfordern. Behoben werden müsse das Problem deshalb da, wo es entstanden sei, nämlich im Wege einer fehlerfreien Abrechnung über die gerichtlich beanstandete Einzelposition. Die erforderliche Korrektur könne ohne Weiteres über das "Abrechnungssystem der Wohnungseigentümergemeinschaft" erfolgen. Die auf die Einzelposition bezogene interne Kostenverteilung lasse sich nur im Wege der ergänzenden Beschlussfassung über die Abrechnung 2011 ändern. Die Abrechnung müsse allgemein Vorrang genießen. Einem Wohnungseigentümer stehe insoweit ein Anspruch gegen den Verwalter auf Erstellung einer neuen Abrechnung für das betroffene Jahr zu, und von den übrigen Wohnungseigentümern könne er die Beschlussfassung hierüber verlangen. Die Einzelabrechnungen dienten der internen Kostenverteilung, die nur kollektiv erfolgen könne. Weil die Forderungen einzelner Wohnungseigentümer nicht aus dem auf "alle Einheiten bezogenen Abrechnungssystem" herausgelöst werden könnten, gelte dieser "Vorrang der Jahresabrechnung" auch dann, wenn zwischen der Zahlung und der erneuten Beschlussfassung ein Eigentumswechsel stattfinde. Nur ausnahmsweise könnten direkte Rückforderungsansprüche anzuerkennen sein, nämlich bei Überzahlungen wie versehentlichen Doppelzahlungen. Solche "Randprobleme" gäben aber keinen Anlass dazu, "ein bewährtes System in Zweifel zu ziehen".

Hinweis

  1. Der klagende Wohnungseigentümer wollte sein Geld zurück. Der BGH meint, diese ginge nicht, da die fehlerhafte Kostenverteilung der Kosten so nicht behoben werden könne. Das hatte K allerdings auch nicht angestrebt. Bei der Klage ging es nur um sein Interesse. Die Interessen der anderen Wohnungseigentümer und die Frage, wie man mit seinem Anspruch innerhalb der Wohnungseigentümer umgeht, war ihm herzlich egal. Für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den Verwalter ist es aber eine wichtige Botschaft. Denn diese können und müssen den Wohnungseigentümer, der sein Geld herausverlangt, auf eine erneute Beschlussfassung über die Abrechnung vertrösten. Für den Wirtschaftsplan wird das auch gelten.
  2. Verlangt ein Wohnungseigentümer nach §§ 812ff. BGB eine Zahlung heraus. ist die Abrechnungsspitze immer negativ. Dies ist nicht, wie der BGH ausführt, zufällig, sondern Tatbestandsvoraussetzung. Der BGH stemmt sich dabei, ohne die Norm ausreichend zu erwähnen, mit überraschenden Überlegungen, wie man dem Problem Herr werden könnte, gegen § 812 BGB. Für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist das ein Segen, für die Mehrheit der Wohnungseigentümer auch.
  3. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hatte gegen K im Wege der Vollstreckung auch, bezogen auf die 1.434,86 EUR, Anwaltskosten (186,23 EUR) und Zinsen (42,59 EUR) erstritten. K verlangte auch diese zurück. Auch ohne Erfolg! Die Anspruchsgrundlage sei auch insoweit nicht entfallen (Hinweis auf a. A. Elzer, ZMR 2017, S. 914). Das "verstehe sich allerdings nicht von selbst". Der Schuldgrund – und damit der Verzug des säumigen Wohnungseigentümers – entfalle indes erst durch den Eintritt der Rechtskraft des Urteils, mit dem der Anfechtungsklage stattgegeben werde. Jedenfalls soweit es sich um Beschlüsse handele, die Beitragspflichten der Wohnungseigentümer i. S. v. § 16 Abs. 2 WEG a. F. begründeten, ergebe sich dies aus der in § 16 Abs. 2 WEG a. F. verankerten Finanzausstattungspflicht der Wohnungseigentümer. Die innere Rechtfertigung hierfür bestehe in dem Zweck der Beiträge, zu gewährleisten, dass die für die Bewirtschaftung der Anlage notwendigen Mittel bereitstünden. Führte die erfolgreiche Anfechtung eines Beschlusses über die Abrechnung oder den Wirtschaftsplan im Nachhinein dazu, dass die Beitragspflicht von Anfang an entfiele, würde durch die Einleitung eines Erfolg versprechenden Beschlussanfechtungsverfahrens für alle Wohnungseigentümer ein Anreiz gesetzt, die Zahlung zurückzuhalten; die säumigen Wohnungseigentümer stünden sich sanktionslos besser als diejenigen, die die ihnen obliegenden Pflichten erfüllen und die beschlossenen Zahlungen leisten. Umgekehrt könnte sich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer davon abhalten lassen, die bestehenden Zahlungspflichten durchzusetzen.

Ausblick auf die WEG-Reform

Gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG n. F. beschließen die Wohnungseigentümer jetzt nach Ablauf des Kalenderjahres über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den...

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