BGH: Öffentliche Hand darf Kalkulationsirrtum nicht ausnutzen

Ein öffentlicher Auftraggeber, der einen Bieter an einem Preis festhält, der auf einem erheblichen Kalkulationsirrtum beruht, handelt pflichtwidrig.

Hintergrund

Ein Bundesland verlangt von einem Bauunternehmen Schadensersatz. Das Unternehmen hatte Straßenbauarbeiten zu einem Preis von 455.000 Euro angeboten. Der nächstgünstigste Bieter bot die Arbeiten für 621.000 Euro an. Vor Zuschlagserteilung wies das Unternehmen darauf hin, dass es in einer Angebotsposition einen falschen Mengenansatz gewählt hatte und bat, das Angebot bei der Vergabe nicht zu berücksichtigen.

Das Land kam dieser Bitte nicht nach, sondern erteilte dem Unternehmen den Zuschlag. Dieses wollte den Auftrag auf Basis des Angebots nicht ausführen. Daraufhin trat das Land vom Vertrag zurück und beauftragte ein anderes Unternehmen, das die Arbeiten zu einem höheren Preis ausführte. Die Mehrkosten verlangt das Land vom ursprünglich beauftragten Unternehmen als Schadensersatz.

Entscheidung

Das Land kann keinen Schadensersatz verlangen.

Ein öffentlicher Auftraggeber verstößt gegen Rücksichtnahmepflichten, wenn er den Bieter an der Ausführung des Auftrags zu einem Preis festhalten will, der auf einem erheblichen Kalkulationsirrtum beruht.

Dabei reicht nicht jeder noch so geringe diesbezügliche Irrtum aus. Außerdem muss sichergestellt sein, dass sich ein Bieter nicht unter dem Vorwand des Kalkulationsirrtums von einem bewusst sehr günstig kalkulierten Angebot loslöst, weil er es im Nachhinein als für ihn selbst zu nachteilig empfindet.

Die Schwelle zum Pflichtenverstoß durch Erteilung des Zuschlags zu einem Preis, der auf einem Kalkulationsirrtum beruht, ist bei der Vergabe öffentlicher Aufträge aber ausnahmsweise dann überschritten, wenn vom Bieter aus Sicht eines verständigen öffentlichen Auftraggebers bei wirtschaftlicher Betrachtung schlechterdings nicht mehr erwartet werden kann, sich mit dem irrig kalkulierten Preis als einer noch annähernd äquivalenten Gegenleistung für die Bau-, Liefer- oder Dienstleistung zu begnügen.

Führt der Auftraggeber in einem solchen Fall gleichwohl den Vertragsschluss herbei, kann er vom Bieter weder Erfüllung des Vertrages noch Schadensersatz verlangen, wenn die fraglichen Arbeiten im Ergebnis nur zu einem höheren Preis als dem vom Bieter irrig kalkulierten ausgeführt werden konnten. So war es hier. Von besonderer Bedeutung war hier auch, dass zwischen dem günstigsten und dem zweitgünstigsten Angebot ein so großer Abstand bestand.

(BGH, Urteil v. 11.11.2014, X ZR 32/14)

PM des BGH v. 12.11.2014