Steuerbilanz: Neuerungen zum Jahresabschluss 2019

Welche Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen Sie bei Ihren Arbeiten am Jahresabschluss 2019 speziell für die Steuerbilanz berücksichtigen müssen, ist hier für Sie zusammengefasst.

Verwaltungsanweisungen und BFH-Rechtsprechung für die Steuerbilanz 2019

Im Jahr 2019 ist der Gesetzgeber im Bereich des Steuerrechts, das Auswirkungen auf die Steuerbilanz hat, recht aktiv gewesen. Diese Änderungen werden in einer gesonderten News dargestellt. Darüber hinaus gab es im abgelaufenen Jahr auch wieder neue Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung mit Relevanz für den steuerlichen Jahresabschluss.

Wichtige BMF-Schreiben mit bilanzrechtlichen Bezügen

Das BMF hat im Jahr 2019 einige Schreiben mit bilanzrechtlichen Bezügen veröffentlicht, die es zu beachten gilt. Zu nennen sind hierbei:

  • Mit Schreiben vom 14.12.2018 hat das BMF (IV A 3 – S 0465/18/10005) auf die Rechtsprechung des BFH zu verfassungsrechtlichen Bedenken an der Höhe der Verzinsung von Steueransprüchen reagiert (6 % p.a.). Für Zinsfestsetzungen ab 1.4.2012 ist hiernach regelmäßig eine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Mit BMF-Schreiben vom 27.11.2018 (IV A 3 – S 0465/19/10004) wurde der Zeitraum bis zum 1.1.2012 ausgeweitet.  
  • Mit Schreiben vom 26.8.2019 hat das BMF (IV C 6 – S 2139-b/07/10002-02) die Grundsätze des BFH-Beschlusses vom 15.11.2017, VI R 44/16, umfassend anerkannt. Bei einer Personengesellschaft kann ein Investitionsabzugsbetrag hiernach im Gesamthandsvermögen abgezogen werden und die Investition im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters erfolgen.
  • Mit BMF-Schreiben v. 2.7.2019 (IV C 6 - S 2133- b/19/10001) wurde die Taxonomie 6.3. zur sog. E-Bilanz veröffentlicht. Diese ist grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31.12.2019 beginnen. Für das Wirtschaftsjahr 2019 gilt die Vorgängerversion 6.2.
  • Die Kassenführung, speziell mit elektronischen Kassensystemen, ist seit längerer Zeit im Blickfeld der Finanzverwaltung. § 146a AO regelt hierbei Ordnungsbestimmungen für die Buchführung und Aufzeichnung mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme. Das BMF ergänzte den Anwendungserlass zur AO um Anmerkungen zu § 146a AO (BMF, Schreiben v. 17.6.2019, IV A 4 – S 0316-a/18/10001).
  • Mit Schreiben vom 6.11.2019 gewährt das BMF (IV A 4 – S 0319/19/10002:001) dann eine Nichtbeanstandungsregelung für die Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems ohne eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung. Bis Ende September 2020 wird demnach die Verwendung alter Systeme nicht beanstandet.
  • Die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) aus dem Jahr 2014 wurden durch eine Neufassung (BMF, Schreiben v. 28.11.2019, IV A 4 – S 0316/19/10003) ersetzt. Die große umfassende Änderung der GoBD ist durch die Neuveröffentlichung nicht erfolgt. Vielmehr hat das BMF eine behutsame Änderung vorgenommen und hierbei vor allem solche Aspekte aufgegriffen, die in der Zeit der Schaffung der GoBD vielleicht noch nicht ganz die Bedeutung hatten, wie dies jetzt der Fall ist.

Urteile des BFH zu bilanzrechtlichen Aspekten

Einige wichtige Entscheidungen, die bilanzsteuerliche Thematiken berühren, werden nachfolgend skizziert:

  • Mit Beschluss vom 28.8.2018 hat der BFH (X B 48/18) Aussagen zur Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten getroffen. Damit eine Rückstellung erfolgen darf ist es wichtig, dass zum Bilanzstichtag bereits anhand objektiver Kriterien mit einer Inanspruchnahme ernsthaft gerechnet werden muss.
  • Wird eine zunächst bedingt verzinsliche Darlehensverbindlichkeit ohne Eintritt der Bedingung nachträglich in eine fest verzinsliche Darlehensverbindlichkeit umgewandelt, liegt ein verzinsliches Darlehen vor. Eine Abzinsung hat nicht zu erfolgen. Dies bringt der BFH in seinem Urteil vom 18.9.2018 (XI R 30/16) zum Ausdruck. Wichtig ist, dass bereits eine minimale Verzinsung hilft, die Folgen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG zu vermeiden, wonach Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen sind, wenn die Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, die Verbindlichkeit verzinst wird oder eine Anzahlung darstellt.
  • Eine Rücklage nach § 6b EStG darf vor der Anschaffung eines Reinvestitionswirtschaftsguts nicht auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen übertragen werden. Dies stellt der BFH unter Bestätigung der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung in einem Urteil vom 22.11.2018 fest (BFH, Urteil v. 22.11.2018, VI R 50/16). Der BFH schließt sich in seinem Urteil der Regelung in R 6b.2 Abs. 8 Satz 3 EStR an.
  • Die zentrale Aussage der Entscheidung des BFH (Urteil v. 13.2.2019, XI 41/17) ist, dass die Rechtsprechung zur dauernden Wertminderung von Aktien grundsätzlich auch auf die Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds anzuwenden ist.
  • Wird im Jahr der Erteilung einer Pensionszusage eine Pensionsrückstellung gebildet und werden in diesem Jahr neue „Heubeck-Richttafeln“ veröffentlicht, gibt es keinen Unterschiedsbetrag, der auf drei Jahre zu verteilen ist. Dies hat der BFH mit Beschluss vom 13.2.2019 (XI R 43/16) entschieden. Damit stellt er sich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung.
  • In zwei Entscheidungen vom 23.7.2019 (BFH, Urteil v. 23.7.2019, XI R 48/17) und 10.7.2019 (BFH, Urteil v. 10.7.2019, XI R 47/17) hat der BFH seine Rechtsprechung zum Eindeutigkeitsgebot bei Abfindungsklauseln für Pensionszusagen konkretisiert. Dabei zeigt sich, dass es bei der Formulierung auf eine große Genauigkeit ankommt.
  • Bei Abschluss eines Darlehensvertrags mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr muss eine Verzinsung vereinbart werden, damit die Verbindlichkeit nicht abgezinst werden muss. Die Verpflichtung, unverzinsliche Betriebsschulden mit 5,5 % abzuzinsen, ist zumindest bis zum Jahr 2010 als verfassungsgemäß anzusehen. Dies hat der BFH (Urteil v. 22.5.2019, X R 19/17) klargestellt. Die nachträgliche Vereinbarung einer Verzinsung ist steuerlich unwirksam.
  • Die Herstellung eines Gebäudes beginnt, wenn das Investitionsvorhaben „ins Werk gesetzt wird“, was vor dem Beginn der eigentlichen Bauarbeiten der Fall sein kann. Dies hat der BFH mit Urteil vom 9.7.2019 (X R 7/17) entschieden.
  • Es war bislang höchst umstritten, ob eine auf ausländischem Recht beruhende Buchführungspflicht eines Steuerpflichtigen zu einer Buchführungspflicht auch für das deutsche Steuerverfahren führt. Der wohl überwiegende Teil der Literatur hat dies bislang gegen die Finanzverwaltung bestritten. Der BFH hat allerdings (leider) in einer Entscheidung (BFH, Urteil v. 14.11.2018, I R 81/16) die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt. Diese Ansicht war bereits bislang im Anwendungserlass zur AO (AEAO zu § 140 AO) zu finden.

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Schlagworte zum Thema:  Jahresabschluss, Bilanz