Anspruch auf Kindergeld für krankes Kind ohne Ausbildungsplatz
Krankheit des Kindes als Grund für den Abbruch der Ausbildung
Wer kennt nicht die alte Redewendung „kleine Kinder, kleine Sorgen, große Kinder, große Sorgen“. Unabhängig vom Alter gilt diese natürlich erst recht, wenn ein Kind krank wird. Weitere Herausforderungen ergeben sich dann aber, wenn es wegen seiner Krankheit eine Ausbildung abbrechen muss oder gar nicht erst aufnehmen kann. Denn in diesem Fall stellt sich mitunter die Frage nach dem weiteren Anspruch auf Kindergeld.
Wenn der Ausbildungsabbruch zur Streichung von Kindergeld führt
Diese Erfahrung machte eine Familie in Schleswig-Holstein. Ursprünglich hatte die Familienkasse Kindergeld gewährt, als die Tochter sich für einen Fernlehrgang zum Realschulabschluss eingeschrieben hatte. Nach wenigen Monaten teilte die Mutter jedoch mit, dass ihr Kind diese Ausbildung abgebrochen hatte. Daraufhin überprüfte die Familienkasse, ob weiterhin Anspruch auf das gewährte Kindergeld bestand. Dabei berücksichtigte sie auch die eingereichte Bescheinigung, in der die behandelnde Klinik die schwere psychische Erkrankung des Kindes bestätigte.
Im Rahmen ihrer weiteren Ermittlungen erfuhr die Familienkasse schließlich, dass die Tochter den Fernlehrgang inzwischen komplett gekündigt hatte. Als Folge daraus hob sie die Festsetzung des Kindergeldes auf und forderte den zu viel gezahlten Betrag in Höhe von 1.920 EUR von der Mutter zurück. Ihr Einspruch gegen diese Entscheidung blieb erfolglos. Daher reichte sie Klage vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein ein. Darin bekräftigte sie nochmals, dass ihr Kind aus gesundheitlichen Gründen die Ausbildung abgebrochen hatte. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die Tochter erneut mit einer Ausbildung beginnen wolle, sobald es ihr möglich wäre.
Finanzgericht erkennt Anspruch auf Kindergeld für krankes Kind an
In seinem Urteil entschied das FG Schleswig-Holstein, dass die Tochter der Klägerin Anspruch auf Kindergeld hat (Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 15.11.2018 - 3 K 76/18). Denn ein solcher besteht unter anderem dann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Demnach müssen Kinder erst einmal willens sein, eine Ausbildung zu beginnen. Das bedeutet, dass sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit der Berufsausbildung anfangen wollen. Können sie ihre Absicht aber wegen eines nicht vorhandenen Ausbildungsplatzes nicht in die Tat umsetzen, obwohl sie sich ernsthaft darum bemüht haben, wird ihnen dies jedoch nicht negativ ausgelegt.
Genau diese Voraussetzungen sah das Gericht bei der Tochter der Klägerin als erfüllt an. Damit setzte es ihre psychische Erkrankung gleich mit einer fehlenden Ausbildungsstelle. Denn bis zu Beginn ihrer Krankheit befand sie sich durch Teilnahme an dem Fernlehrgang für den Realschulabschluss in Ausbildung. Außerdem hatte sie auch in der anschließenden Überprüfung noch erklärt, dass sie sich nach ihrer Genesung schnellstmöglich um eine Berufsausbildung bemühen will. Rechtskräftig ist die Entscheidung des FG Schleswig-Holstein bisher jedoch nicht, da das Gericht die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen hat. Geführt wird sie dort unter dem Aktenzeichen III R 42/19.
Praxis-Tipp: Veränderungen der Familienkasse mitteilen
Wer Kindergeld erhält, muss sämtliche relevante Änderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes der Familienkasse mitteilen. Dazu zählen Beginn, Abbruch oder Abschluss einer Ausbildung. Auch der Auszug des Kindes aus dem bisherigen Haushalt, die dauerhafte Trennung der Eltern oder andere finanzielle Unterstützungsleistungen wie zum Beispiel ausländische Familienbeihilfen sind zu melden. Die Familienkasse prüft in jedem Fall, ob die Veränderung sich auf den Kindergeldanspruch auswirkt. Die Sorge, diesen zu verlieren, sollte aber trotzdem nicht zu einer verspäteten Meldung führen. In einem solchen Fall werden hohe Zahlungen auf die Betroffenen zukommen, da die Behörde die gesamte zu viel gezahlte Summe zurückfordern wird.
Umgekehrt gilt ebenso: Kindergeld sollten Familien schnellstmöglich beantragen, sobald der Anspruch besteht. Tatsächlich wird die Leistung zwar auch rückwirkend gewährt. Die Frist hierfür beträgt jedoch sechs Monate.
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