Keine Ansparrücklage bei Anschaffung eines unangemessenen PKW

In einer Entscheidung vom 10.10.2017 urteilte der BFH, dass die Bildung einer Ansparabschreibung ausgeschlossen sei, wenn die geplanten Anschaffungen als unangemessenen im Sinne des Einkommensteuerrechts anzusehen sind.

Praxis-Hinweis: Beurteilung der Angemessenheit

Es ist immer schwierig zu beurteilen, was als angemessener Aufwand anzusehen ist und was nicht. Denn: Das Empfinden, was angemessen ist, ist sehr unterschiedlich. Dementsprechend problematisch ist es, wenn die Richter am BFH davon sprechen, ein Aufwand sei nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen. Gleichwohl erscheint die Entscheidung im hier zu besprechenden Urteilsfall in zweierlei Hinsicht zutreffend.:

  • zum einen ist es sicherlich so, dass die Regelung über die Ansparabschreibung nach § 7g EStG keine Spezialregelung ist, die die allgemeine Bestimmung zum Abzugsverbot bei unangemessenen Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG verdrängt;
  • zum anderen dürfte nach den Angaben im Urteil auch von einer Unangemessenheit in diesem konkreten Fall auszugehen sind, da – wie der BFH zutreffend ausführt – letztlich kein wirtschaftlicher Grund ersichtlich ist, warum die Klägerin hier drei Fahrzeuge benötigte. Das ist aber stets anhand der Umstände im Einzelfall zu prüfen.

So kann durchaus auch ein Fahrzeug der Luxusklasse – was auch immer das ist – im Einzelfall angemessen sein.

Dies hängt dann aber ab

  • von der Größe des Unternehmens,
  • dem Umsatz und Gewinn sowie
  • der Bedeutung von Repräsentationsaufwendungen im jeweiligen Fall ab.

im jeweiligen Fall.

Schließlich kommt es auch darauf an, ob und inwieweit der Pkw die private Lebensführung berührt. All dies ist vor der Anschaffung eines Fahrzeugs in Betracht zu ziehen, wenn Ärger mit dem Finanzamt vermieden werden soll. Letztlich hilft im Regelfall der gesunde Menschenverstand oder wie es der BFH formuliert, die Sichtweise des gewissenhaften Geschäftsführers, der fragt, ob der Pkw für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich und angemessen ist oder nicht.

Geplante Anschaffung von drei Fahrzeugen

Die Klägerin erzielte im Streitjahr gewerbliche Einkünfte aus der Vermittlung von Finanzanlagen. Für das Jahr 2006 machte sie in der Gewinnermittlung eine Ansparabschreibung von 307 TEUR gewinnmindernd geltend. Die Ansparabschreibung wurde für die Anschaffung dreier weiterer PKW mit geplanten Anschaffungskosten von 400 TEUR , 450  TEUR und 120 TEUR  gebildet. Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, die Ansparabschreibung für die Anschaffungen über 400 TEUR und 450 TEUR dürften nicht anerkannt werden, da die geplanten Anschaffungen unangemessen seien. Einspruchs- und Klageverfahren gegen die geänderten Steuerbescheide hatten keinen Erfolg.

Angemessenheitsgrenze gilt auch für die Bildung einer Ansparrücklage

Die Revision der Klägerin wurde ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen, da die Entscheidung des FG München zutreffend gewesen sei. Nach § 7g EStG in der Fassung des Streitjahres sei die Bildung einer den Gewinn mindernden Rücklage für bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines begünstigten Wirtschaftsgutes zulässig. Eine solche Rücklage dürfe aber nicht gebildet werden, wenn durch diese unangemessene Aufwendungen steuermindernd berücksichtigt werden würden. Es sei nämlich ein allgemeiner Grundsatz, dass Betriebsausgaben dann nicht anzuerkennen seien, wenn diese

  • die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren und
  • nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessenen anzusehen sind.

Die Regelung des § 7g EStG gehe hierbei nämlich der allgemeinen Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG nicht als Spezialregelung vor.

Nach der Rechtsprechung des BFH sei dabei die Anschaffung eines besonders teuren und schnellen Pkw, wie dies von der Klägerin beabsichtigt gewesen sei, nicht stets unangemessen, sondern dies sei anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu würdigen. Auf der Grundlage der Feststellungen des Finanzgerichts sei dabei hier eine Unangemessenheit festzustellen, da die Klägerin keine Mitarbeiter beschäftigt habe, sondern alle drei Fahrzeuge – von denen zwei dem Luxussegment zuzuordnen gewesen seien – selber habe nutzen wollen. Es liege auf der Hand, dass somit der Repräsentationszweck im Vordergrund gestanden habe. Schließlich sei festzuhalten, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer bei Einnahmen von 106 TEUR im Streitjahr sicherlich nicht Anschaffungen für Pkw in einem Gesamtwert von nahezu einer Millionen EUR geplant hätte.    

BFH Urteil vom 10.10.2017 - X R 33/16

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