
Der Gesetzgeber hat – geltend seit dem 7. Juni 2013 – Regelung getroffen, um das Steuerspar-Modell „Cash-GmbH“ zu beseitigen.
Der Gesetzgeber hatte bereits im Oktober 2012 versucht das Steuerspar-Modell „Cash-GmbH“ zu beseitigen.
So funktioniert die Cash-GmbH:
Man überträgt Geldvermögen z. B. auf eine neu gegründete GmbH.
Eine GmbH hat kraft Rechtsform immer Betriebsvermögen.
Anschließend verschenkt man die GmbH-Anteile.
Führt der Beschenkte die Anteile 5 bzw. 7 Jahre fort, zahlt er nur wenig oder sogar gar keine Schenkungsteuer.
Dies ist die neue Regelung:
Der Gesetzgeber hat nun (geltend ab dem 7. Juni 2013) folgende Regelung getroffen:
Das „Netto-Finanzvermögen“ ist künftig sog. „schädliches Verwaltungsvermögen“, soweit es 20 % des Unternehmenswerts übersteigt.
Zum „Netto-Finanzvermögen“ gehören insbesondere das „Geldvermögen“ und alle Forderungen – nicht jedoch das Anlage- und Vorratsvermögen.
Abgezogen werden die Schulden des Unternehmens (Rückstellungen und Verbindlichkeiten).
Überschreitet das schädliche Verwaltungsvermögen zum Zeitpunkt einer Schenkung oder einer Erbschaft die Grenze von 10 bzw. 50 %, erhält man für den Betrieb die 85%ige bzw. gar keine Erbschaft- und Schenkungssteuerbefreiung.
Die vollständige Befreiung kann man nur dann erreichen, wenn sich das schädliche Verwaltungsvermögen auf unter 10 % beläuft.
Praxistipp:
Sofern man außer dem oben beschriebenen „Netto-Finanzvermögen“ kein schädliches Verwaltungsvermögen im Unternehmen hat (also z. B. keine vermieteten Grundstücke oder Beteiligungen an Kapitalgesellschaften unter 25 %), könnte man im Ergebnis bis zu 30 % des Unternehmenswertes in „Netto-Finanzvermögen“ halten.