Kapitalgesellschaften: Steuerspar-Modell "Cash-GmbH" beseitigt

Der Gesetzgeber hat – geltend seit dem 7. Juni 2013 – Regelung getroffen, um das Steuerspar-Modell „Cash-GmbH“ zu beseitigen.

Der Gesetzgeber hatte bereits im Oktober 2012 versucht das Steuerspar-Modell „Cash-GmbH“ zu beseitigen.

So funktioniert die Cash-GmbH:

  • Man überträgt Geldvermögen z. B. auf eine neu gegründete GmbH.

  • Eine GmbH hat kraft Rechtsform immer Betriebsvermögen.

  • Anschließend verschenkt man die GmbH-Anteile.

  • Führt der Beschenkte die Anteile 5 bzw. 7 Jahre fort, zahlt er nur wenig oder sogar gar keine Schenkungsteuer.

Dies ist die neue Regelung:

Der Gesetzgeber hat nun (geltend ab dem 7. Juni 2013) folgende Regelung getroffen:

  • Das „Netto-Finanzvermögen“ ist künftig sog. „schädliches Verwaltungsvermögen“, soweit es 20 % des Unternehmenswerts übersteigt.

  • Zum „Netto-Finanzvermögen“ gehören insbesondere das „Geldvermögen“ und alle Forderungen – nicht jedoch das Anlage- und Vorratsvermögen.

  • Abgezogen werden die Schulden des Unternehmens (Rückstellungen und Verbindlichkeiten).

  • Überschreitet das schädliche Verwaltungsvermögen zum Zeitpunkt einer Schenkung oder einer Erbschaft die Grenze von 10 bzw. 50 %, erhält man für den Betrieb die 85%ige bzw. gar keine Erbschaft- und Schenkungssteuerbefreiung.

  • Die vollständige Befreiung kann man nur dann erreichen, wenn sich das schädliche Verwaltungsvermögen auf unter 10 % beläuft.

Praxistipp:

Sofern man außer dem oben beschriebenen „Netto-Finanzvermögen“ kein schädliches Verwaltungsvermögen im Unternehmen hat (also z. B. keine vermieteten Grundstücke oder Beteiligungen an Kapitalgesellschaften unter 25 %), könnte man im Ergebnis bis zu 30 % des Unternehmenswertes in „Netto-Finanzvermögen“ halten.