Allgemeine Mitwirkungspflichten
Das BMF weist darauf hin, dass die in einer öffentlichen Blockchain dokumentierten Informationen zwar sind in der Regel für jedermann einsehbar sind, sie jedoch aufgrund der Pseudonymisierung durch öffentliche Schlüssel keine direkten Schlüsse auf die Identität einzelner Steuerpflichtiger zulassen. Die entsprechenden Informationen unterfallen daher weiterhin der Informationssphäre der (insoweit beweisnäheren) Steuerpflichtigen. Es genügt für die ertragsteuerrechtliche Nachweisführung daher nicht, wenn sie dem Finanzamt allein und ohne weitere Angaben nur den öffentlichen Schlüssel überlassen. Der Schlüssel darf aber ergänzend mitgeteilt werden, sodass die Finanzverwaltung ihn nutzen kann, um die Richtigkeit und Vollständigkeit von Angaben und Aufzeichnungen zu prüfen.
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Die Steuerpflichtigen sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Werden Kryptowerte über zentrale Handelsplattformen eines ausländischen Betreibers erworben oder veräußert, wird dadurch eine erweiterte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen begründet. Über die Offenlegung der erheblichen Tatsachen und Angabe der bekannten Beweismittel hinaus haben die Steuerpflichtigen in diesen Fällen den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Dies umfasst insbesondere den regelmäßigen und vollständigen Abruf der Transaktionsübersichten zentraler Handelsplattformen.
Fehlende Aufzeichnungen und Datenverluste (z. B. wegen Insolvenz der Handelsplattform oder aufgrund eines Hacker-Angriffs) gehen zu Lasten der Steuerpflichtigen.
Hinweis: Die erweiterte Mitwirkungspflicht gilt in der Regel auch, wenn Kryptowerte über dezentrale Handelsplattformen erworben oder veräußert werden. Denn auch hier kommt es aufgrund der internationalen Verortung von Netzwerkknoten einer Blockchain und der nicht an die Ansässigkeit anknüpfenden Auswahl der Tauschpartner in der Regel zu einer Beteiligung ausländischer Akteure.
Steuerreports als Nachweis
Ein plausibel erscheinender Steuerreport kann von den Finanzämtern der Einkommensteuerveranlagung zugrunde gelegt werden. Es dürfen jedoch keine Hinweise auf Unvollständigkeiten vorliegen, die Reports müssen zudem in sich schlüssig sein und dürfen nicht im äußeren Widerspruch zu anderen Erkenntnissen der Finanzämter stehen.
Hinweis: Für eine ausreichende Plausibilität sollen sich Steuerzahler regelmäßig Auszüge der Reporteinstellungen (z. B. zur Bestimmung angesetzter Kurse und genutzter Verbrauchsfolgeverfahren wie FiFo) anfertigen, sowie Ausführungen zu den zugrundeliegenden ertragsteuerrechtlichen Wertungen machen. Anpassungen und Korrekturen stehen der Plausibilität von Steuerreports in der Regel nicht entgegen, wenn sie kenntlich gemacht und nachvollziehbar begründet werden.
Ansatz von Tageskursen erlaubt
Neu ist die Aussage des BMF, dass die Finanzverwaltung bei der Besteuerung auch Tageskurse akzeptiert, wenn sie Marktkursen zugrunde liegen und eine gleichmäßige Wertermittlung gewährleisten (Rz. 91).
Der Tageskurs kann insbesondere dem Tagesdurchschnittskurs, Tageszeitkurs oder Tagesschlusskurs entsprechen:
- Der Tagesdurchschnittskurs entspricht dem Durchschnitt aller Marktkurse eines Kryptowertes einer Kursquelle eines Kurstages.
- Der Tageszeitkurs entspricht dem Marktkurs eines Kryptowertes einer Kursquelle zu einem gleichbleibendem Tageszeitpunkt.
- Der Tagesschlusskurs entspricht dem letzten Marktkurs eines Kryptowertes einer Kursquelle eines Kalendertages.
Das BMF weist weiter darauf hin, dass bei Kryptowerten im Betriebsvermögen umfassende steuerliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten aus der AO, dem Steueroasenabwehrgesetz, sowie aus Einzelsteuergesetzen gelten.
Im Bereich des Privatvermögens gelten die allgemeinen Mitwirkungspflichten; neben Steuerreports können Steuerzahler dem Finanzamt auch strukturierte Auflistungen oder Tabellen vorlegen. Hierunter fallen eigene Übersichten des Steuerpflichtigen und Transaktionsübersichten von zentralen Handelsplattformen oder Wallet-Anbietern. Diese sollten mindestens den Klarnamen oder das Kürzel, die Zahl der jeweils betroffenen Kryptowerte, den Gewinn unter Angabe der Anschaffungskosten und des Veräußerungserlöses bzw. des Zeitpunkts und jeweiligen Kurses der An- und Verkäufe, sowie ihre Haltedauer erkennen lassen.
Bei komplexen Steuerfällen dürfen die Finanzämter weitergehende Angaben fordern.
Steuerpflichtige, bei denen die Summe der positiven Überschusseinkünfte mehr als 500.000 EUR (ab 1. 1.2027: 750.000 EUR) im Kalenderjahr beträgt, müssen die Aufbewahrungsvorschrift des § 147a AO beachten, wonach sie ihre Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren müssen. Diese Aufbewahrung darf auch auf Datenträgern erfolgen.
Anwendungsregelung
Das neue Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 10.5.2022 und gilt ab dessen Veröffentlichung im Bundessteuerblatt (Teil I) in allen offenen Fällen.
BMF, Schreiben v. 6.3.2025, IV C 1 - S 2256/00042/064/043