Bundesrat stimmt Kassensicherungsverordnung zu
Praxis-Hinweis: Kassensicherungsverordnung konkretisiert Vorgaben des § 146a AO
Die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) konkretisiert die Vorgaben, die der 2016 geschaffene § 146a AO an die Sicherheit von digitalen Kassensystemen bzw. allgemein Aufzeichnungssystemen stellt. Dabei legt die Verordnung insbesondere fest, welche elektronischen Aufzeichnungssysteme von der Regelung des § 1g umfasst sind, wann und in welcher Form die Protokollierung zu erfolgen hat, wie die Speicherung zu erfolgen hat und wie die Schnittstellen beschaffen zu sein haben. Außerdem die Anforderungen an auszustellende Belege sowie die Kosten der Zertifizierung. Trotz dieser vielen Regelungsbereiche dürfte die KassenSichV unmittelbare Bedeutung „nur“ für die Ersteller von digitalen Aufzeichnungssystemen haben, für diese aber eine erhebliche. Anwender von digitalen Aufzeichnungssystemen müssen lediglich darauf achten, dass das von ihnen verwendete System den Vorgaben der KassenSichV entspricht. In Zweifelsfällen sollten sie eine Kopie des Zertifikats anfordern.
Gesetzliche Grundlagen der Buchführung und Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme
§ 146a AO normiert besondere Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme. Die Regelung wurde durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 (BGBl. I 2016, S. 3152) in die AO eingefügt. Die Norm ist gemäß Art. 97 § 30 Abs. 1 Satz 1 EGAO auf Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 beginnen. Sinn und Zweck der Norm ist darin zu sehen, dass zukünftig bei Verwendung eines elektronischen Systems eine größere Sicherheit gegeben sein soll, dass dieses nicht manipuliert werden kann. Zu beachten ist, dass die Norm keine Verpflichtung für eine Verwendung eines elektronischen Systems schafft. Wer also eine offene Ladenkasse nutzt, darf dies auch weiterhin tun; zumindest vorerst, denn die weitere Entwicklung bleibt diesbezüglich abzuwarten. Soweit allerdings ein elektronisches System verwendet wird, sind die die gesetzlichen Vorgaben ab 2020 grundsätzlich verbindlich zu beachten. Einzelheiten zur Umsetzung von § 146a AO regelt die Kassensicherungsverordnung, die auf der Grundlage von § 146a Abs. 3 AO ergangen ist.
Einzelheiten der KassenSichV
Der wesentliche Inhalt der KassenSichV lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- § 1 KassenSichV bestimmt, welche Aufzeichnungssysteme unter die Norm des § 146a AO fallen. Es sind dies elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. Hingegen gehören Fahrscheinautomaten, elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren- oder Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Taxameter oder Geldspielgeräte nicht dazu.
- § 2 KassenSichV regelt, was alles für eine Transaktion protokolliert werden muss.
- § 3 KassenSichV betrifft die Anforderungen, die an eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Speicherung von Geschäftsvorfällen und anderen Vorgängen zu stellen sind.
- § 4 KassenSichV bestimmt, dass eine einheitliche Schnittstelle für den Datenexport erforderlich ist.
- § 5 KassenSichV führt aus, dass das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zusammen mit dem Bundesfinanzministerium Technische Richtlinien für die Anforderungen an technische Sicherungseinrichtungen festlegt, die auf der Internetseite des Bundesamts jeweils in der aktuellen Fassung abrufbar sind.
- § 6 KassenSichV beinhaltet die Anforderungen, die an einen Beleg im Sinne des § 146a Abs. 2 Satz 1 AO zu stellen sind. Dieser Beleg ist unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen in einem unmittelbaren zeitlichem Zusammenhang den Beteiligten an einem Geschäftsvorfall zur Verfügung zu stellen.
- § 7 KassenSichV betrifft die Zertifizierung der technischen Sicherungseinrichtungen, die durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erfolgt. Die Kosten der Zertifizierung trägt der Antragsteller.
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