Anzeigepflichten bei wirtschaftlichen Aktivitäten im Ausland

Das BMF hat das zentrale Schreiben zu Mitteilungspflichten bei wirtschaftlichen Aktivitäten im Ausland vollständig überarbeitet und an die seit 1.1.2018 bestehende Rechtslage angepasst.

Mit Schreiben vom 5.2.2018 (BMF, Schreiben v. 5.2.2018, IV B 5 – S 1300/07/10087) hat das BMF das zentrale Schreiben zu Mitteilungspflichten bei wirtschaftlichen Aktivitäten im Ausland vollständig überarbeitet und an die seit 1.1.2018 bestehende Rechtslage angepasst. Leider nimmt das Schreiben nur in Ansätzen zu den vielen Fragen Stellung, die sich aufgrund der verschärften Anforderungen ergeben.

Praxis-Hinweis: Wegen Auswirkungen auf die Aufbewahrung von Unterlagen Informationen einholen

Das neue BMF-Schreiben vom 5.2.2018, welches ab 1.1.2018 anzuwenden ist,

  • ersetzt das vorherige BMF-Schreiben zu § 138 AO vom 15.4.2010 und
  • geht darüber hinaus auch auf die neuen sich aufgrund des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz weitergehenden Meldepflichten für Gesellschafter aber auch Kreditinstitute ein.

Leider ist dieses BMF-Schreiben nur in Ansätzen geeignet, um die umfangreichen Verschärfungen der Meldepflichten und deren Folgen mit einer für die Betroffenen hinreichenden Sicherheit zu erläutern. Viele Fragen bleiben offen und dürften erst zukünftig durch die Finanzrechtsprechung geklärt werden. Der Finanzverwaltung wird man allerdings zugutehalten müssen, dass die Sachverhalte, die von den Meldepflichten betroffen sind, dermaßen unterschiedlich ausgestaltet sein dürften, dass eine detaillierte Regelung kaum umsetzbar ist.

Steuerpflichtige, die Beteiligungen an Gesellschaften in einem Staat halten, der nicht in der EU oder dem EWR liegt, sollten deshalb prüfen oder prüfen lassen, ob sie nach der neuen Rechtslage zu einer Meldung verpflichtet sind. Dies gilt insbesondere auch deswegen, weil sich aufgrund einer solchen Beteiligung weitere Verpflichtungen, insbesondere im Hinblick auf die Aufbewahrung von Unterlagen, ergeben können.

 

Rechtslage ab 1.1.2018

Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungs­gesetz – StUmgBG) wurden unter anderem Meldepflichten bei Auslandsaktivitäten weiter ausgeweitet. Hierbei gilt dies in einem besonderen Maße für Kreditinstitute, aber darüber hinaus auch für alle unbeschränkt Steuerpflichtigen, die Beteiligungen in einem sog. Drittstaat halten und einen wesentlichen Einfluss auf die Gesellschaft haben.

Nachfolgend werden kurz die wesentlichen neuen Regelungen, die für alle unbeschränkt Steuerpflichtigen gelten können, dargestellt:

  • Die Anzeigepflicht für den Erwerb von qualifizierten Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften (§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO) gilt für unmittelbare und mittelbare Beteiligungen einheitlich bereits ab einer 10 %-igen Beteiligung. Die Frist für die Meldung wurde bis zur Abgabe der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung verlängert.
  • Steuerpflichtige müssen jetzt auch Geschäftsbeziehungen zu Personenge­sellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in Drittstaaten, auf die sie unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss haben, anzeigen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie an dem Unternehmen formal beteiligt sind oder nicht. Drittstaat ist nach § 138 Abs. 3 AO jeder Staat, der nicht Mitglied der EU oder des EWR ist.
  • Gemäß § 147a Abs. 2 AO besteht eine besondere Aufbewahrungspflicht in den vorgenannten Fällen – also bei meldepflichtigen Beteiligung an einer Dritt­staat-Gesellschaft - von 6 Jahren. Aufzubewah­ren sind alle Unterlagen in diesem Zu­sammen­hang. Im Zusammenhang mit Drittstaat-Gesellschaften greift zudem nunmehr eine längere Verjährungsfrist von 10 Jahren. Bei Steuerpflichtigen, die zur Aufbewahrung verpflichtet sind, kann zudem stets eine Außenprüfung durchgeführt werden.

Zentrale Aspekte des BMF-Schreibens:

  • Abschnitt 1 des BMF-Schreibens beinhaltet zunächst eine allgemeine Darstellung der Mitteilungspflichten nach § 138 Abs. 2 AO. Wie schon bisher sind insbesondere die Gründung und der Erwerb eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Ausland anzuzeigen sowie die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit. Ferner sind Erwerb, Veräußerung oder Änderungen der Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft sowie einer Körperschaft zu melden. Bei Körperschaften bedarf es einer Beteiligung von 10 % oder Anschaffungskosten aller Beteiligungen von mehr als 50.000 EUR. Neu ist die Mitteilungspflicht bei einem beherrschenden Einfluss auf eine Drittstaat-Gesellschaft (Tz.1.1.).
  • Bei der Ermittlung der 10 % Grenze sind unmittelbare und mittelbare Beteiligungen zusammen zu rechnen. Gleiches gilt bei der Ermittlung der Anschaffungskostengrenze von 150.000 EUR (Tz. 1.3.1.2. und 1.3.1.3.). Veräußerungen sind mitzuteilen, wenn die Anschaffungskosten der veräußerten Beteiligungen 150.000 EUR betragen haben oder mehr als eine 10 % Beteiligung veräußert wird (Tz. 1.3.2.).
  • Vollkommen neu sind die Ausführungen zu den Meldepflichten bei Drittstaat-Gesellschaften (Tz. 1.4.). Leider ist der Anschnitt dazu, wann die Finanzverwaltung von einem beherrschen oder bestimmenden Einfluss ausgeht, recht allgemein gehalten. Dass ein beherrschender oder tatsächlicher Einfluss auf rechtlichen oder tatsächlichen Grundlage bestehen kann, erscheint eine Binsenweisheit zu sein. Halbwegs konkret erscheint allein die Aussage zur zentralen Bedeutung der Möglichkeit, alle wesentlichen Entscheidungen der Geschäftsführung, der Geschäftspolitik sowie sonstige unternehmerische Entscheidungen treffen zu können. Wichtig ist, dass es nicht erforderlich ist, dass die Einflussmöglichkeit auch ausgeübt wird, sondern allein die Möglichkeit ist maßgeblich.
  • Die Mitteilung hat grundsätzlich auf elektronischem Wege zusammen mit der Steuererklärung des Jahres, in dem der Sachverhalt verwirklicht worden ist, zu erfolgen, spätestens aber 14 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums. Die Frist ist nicht verlängerbar. Wer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung auf elektronischem Wege oder gar nicht zur Abgabe verpflichtet ist, kann regelmäßig weiterhin die Papiermeldung vornehmen (Tz. 1.5. ).
  • In Abschnitt 2 werden die neuen Mitteilungspflichten nach § 138b AO dargestellt, die im Wesentlichen Kreditinstitute betreffen und hier nicht weiter thematisiert werden sollen.
  • Abschnitt 3 stellt die Rechtsfolgen bei Verstößen dar. Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis 25.000 EUR geahndet werden kann.
  • Abschnitt 4 betrifft die Auswertung der Meldungen durch das Bundeszentralamt für Steuern
  • Abschnitt 5 stellt Anwendungsbestimmungen dar.   

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