Höhere Steuerentlastung beim Freibetrag
Arbeitgeber ziehen ihren Angestellten jeden Monat vom Gehalt bereits die Lohnsteuer ab und leiten sie ans Finanzamt weiter. Wie hoch diese Summe ist, bestimmt die Steuerklasse. Hier wird abgebildet, ob Beschäftigte zum Beispiel verheiratet sind oder noch einem zweiten Beruf nachgehen. Auch die Tatsache, dass jemand sein Kind allein erzieht, wird in den Steuerklassen dargestellt: Die Steuerklasse II bekommen Alleinstehende zugestanden, die die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erfüllen. Wer ganz allein mit einem Kind in seinem Haushalt lebt, bekommt einen Freibetrag für die höheren Lebenshaltungskosten zugestanden. Dieser Freibetrag ist in der Steuerklasse II bereits eingepreist.
Erhöhung des Freibetrags gilt bereits für das gesamte Jahr 2015
Bislang belief sich der Freibetrag auf 1.308 Euro. Der Gesetzgeber hat nun beschlossen, dass es Zeit für eine Erhöhung ist: Damit können Alleinerziehende mit einem Kind künftig bei ihrer Steuererklärung einen Betrag von 1.908 Euro geltend machen. Für jedes weitere Kind gibt es einen Betrag von 240 Euro pro Jahr. Der höhere Entlastungsbetrag gilt bereits für das gesamte Jahr 2015.
Freibetrag wird in Steuerklasse II automatisch berücksichtigt
Angestellte mit Steuerklasse II müssen keinen besonderen Antrag stellen – bei ihnen wird der höhere Freibetrag automatisch berücksichtigt. In der Praxis hat das Auswirkungen auf das Dezembergehalt. Denn dann wird die Erhöhung des Freibetrags – auf das gesamte Jahr gesehen – mit dem Lohnsteuerabzug gegengerechnet. Alleinerziehende dürften sich damit auf ein höheres Nettogehalt für die Monate ab Dezember freuen.
Wer möchte, dass der zusätzliche Freibetrag von 240 Euro für weitere Kinder bereits beim Lohnsteuerabzug angerechnet wird, sollte bis Ende November einen Antrag beim Finanzamt stellen. Die Formulare gibt es im Internet zum Download – allerdings ist dort die aktuelle Gesetzesänderung noch nicht berücksichtigt. Am besten fügen Betroffene dem Antrag ein formloses Schreiben mit einer entsprechenden Erklärung bei. Diese sollte die Steueridentifikationsnummer der Kinder beinhalten.
Die Steuerklasse II erhalten nur diejenigen automatisch, die bereits im Vorjahr dort eingestuft waren. Anderenfalls muss diese Steuerklasse ebenfalls beim Finanzamt beantragt werden. Übrigens: Alleinerziehende, die keine Arbeitnehmer sind oder noch nicht die Steuerklasse II beantragt haben, verlieren den Freibetrag nicht. Sie können die Summe bei der nächsten Einkommensteuererklärung geltend machen.
Praxistipp: Lohnabrechnung genau prüfen
Eltern sollten gegebenenfalls ihre Lohnabrechnung prüfen: Oben auf der Lohnabrechnung sind die Freibeträge deutlich gekennzeichnet. Auf diese Weise lässt sich schnell erkennen, ob etwas fehlt. Wer also einen Freibetrag vermisst oder in die falsche Steuerklasse einsortiert wurde, sollte sofort seinen Arbeitgeber kontaktieren. Änderungen müssen aber trotzdem beim Finanzamt gemeldet werden.
Übersicht über die Frei- und Pauschbeträge der einzelnen Steuerklassen
In den einzelnen Steuerklassen werden unterschiedliche Frei- und Pauschbeträge bereits vorab berücksichtigt.
| Welche Frei- und Pauschbeträge in… | |||||
| I | II | III | IV | V | VI |
Grundfreibetrag | 8.472 | 8.472 | 16.944 | 8.472 | - | - |
Arbeitnehmerpauschbetrag | 1.000 | 1.000 | 1.000 | 1.000 | 1.000 | - |
Werbungskosten-Pauschbetrag (bei Versorgungsbezügen) | 102 | 102 | 102 | 102 | 102 | - |
Sonderausgaben-Pauschbetrag | 36 | 36 | 36 | 36 | 36 | - |
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende | - | 1.908 | - | - | - | - |
Aus der Tabelle lassen sich die entscheidenden Unterschiede der Steuerklassen leicht ablesen: Die beiden Steuerklassen I und II für Alleinstehende unterscheiden sich vor allem durch den Entlastungsbetrag in Steuerklasse II, der dort für mehr netto im Monat sorgt.
-
Steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
6.4178
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