Abschreibungsbeginn ab Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums

Werden Anschaffungen für das abnutzbare Betriebsvermögen getätigt, gelten im Jahr der Anschaffung besondere Regeln, die die Höhe des Abschreibungsbetrags bestimmen. Aktuell entschied der Bundesfinanzhof zum Zeitpunkt des Beginns der Abschreibung: Der Zeitpunkt, in dem das wirtschaftliche Eigentum übergeht ist maßgebend.

Mit Urteil vom 22.9.2016 (IV R 1/14) hat der BFH sich zum Beginn der Abschreibung eines angeschafften Wirtschaftsgutes geäußert. Dieses kann erst mit dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber abgeschrieben werden.

Praxis-Hinweis: Abschreibung ab dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber

Die Entscheidung des BFH ist weniger hinsichtlich der Abschreibung auf eine Windkraftanlage von Allgemeininteresse, da nur wenige Unternehmen solche Anlagen betreiben. Sie führt aber vor Augen, ab wann eine Abschreibung erfolgen kann, nämlich ab dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber. Das wirtschaftliche Eigentum, auf das das Steuerrecht abstellt, kann dabei im Einzelfall durchaus mit dem zivilrechtlichen Eigentum auseinanderfallen. Ein klassischer Fall hierzu ist etwa der Eigentumsvorbehalt. Es kommt dabei letztlich darauf an, wer die „Herrschaft über das Wirtschaftsgut“ hat. Für die Frage, wann das wirtschaftliche Eigentum übergeht, kommt es maßgeblich auf den Gefahrenübergang an. In komplexen Fallgestaltungen ist es deshalb unerlässlich, die Verträge im Vorwege genau dahingehend zu prüfen, ob das wirtschaftliche Eigentum an einem Wirtschaftsgut übergeht und wann dieser Zeitpunkt gegeben ist.

Inbetriebnahme, Abnahme, Gefahrenübergang – welcher Zeitpunkt maßgebend ist

Die Klägerin war eine Kommanditgesellschaft, die Windkraftanlagen betreibt. 2003 schloss sie mit einer GmbH einen Vertrag über die schlüsselfertige Errichtung von fünf Windkraftanlagen. 95 % des Kaufpreises waren in Raten fällig, die Schlussrate einen Monat nach Inbetriebnahme. Die Übergabe der Anlagen sollte durch die Erstellung eines Abnahmeprotokolls durch einen Sachverständigen erfolgen. Mit der Feststellung der Mängelfreiheit sollte zudem der Gefahrenübergang auf die Klägerin erfolgen. Im September 2005 erfolgte die Abnahme, die Anlagen waren allerdings bereits 2004 in Betrieb gegangen. Die Klägerin vereinnahmte deshalb bereits ab 2004 Gebühren, tätigte Ausgaben und schrieb die Anlagen ab. Die Betriebsprüfung meinte, der Gefahrenübergang sei erst im Jahr 2005 erfolgt, so dass eine Abschreibung auch erst ab 2005 in Anspruch genommen werden könne. Dies hatte vor allem deshalb erhebliche Auswirkungen, da 2005 keine Sonderabschreibungen mehr in Anspruch genommen werden konnten. Einspruchs- und Klageverfahren hatten keinen Erfolg.

Abschreibung ab dem Zeitpunkt der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums

Auch die Revision der Kläger wurde als unbegründet zurückgewiesen. Eine Abschreibung komme ab dem Zeitpunkt der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums in Betracht.

Wirtschaftliches Eigentum

  • müsse nicht deckungsgleich mit dem zivilrechtlichen Eigentum sein,
  • es sei aber dann gegeben, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut ausübe und
  • er für die Nutzungsdauer den zivilrechtlichen Eigentümer wie Dritte von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen könne.

Wirtschaftliches Eigentum werde regelmäßig in dem Zeitpunkt erlangt, in dem die Gefahr des zufälligen Untergangs übergehe. Dies sei aber erst im Jahr 2005 mit der Abnahme der Fall gewesen, so dass eine Abschreibung in 2004 nicht in Betracht komme.

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