(1) Der Ausschuss entscheidet über eine Abwicklungsmaßnahme für ein in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenes Finanzinstitut, wenn die in Artikel 18 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf das Finanzinstitut als auch in Bezug auf das Mutterunternehmen, das einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt, erfüllt sind.

 

(2)[1] Der Ausschuss leitet für ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b eine Abwicklungsmaßnahme ein, wenn die in Artikel 18 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

Bis 27.12.2020:

(2) Der Ausschuss leitet für ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b eine Abwicklungsmaßnahme ein, wenn die in Artikel 18 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf das Mutterunternehmen als auch in Bezug auf ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, erfüllt sind oder, wenn das Tochterunternehmen nicht in der Union niedergelassen ist, die Behörde des Drittlandes festgestellt hat, dass das Unternehmen nach dem Recht dieses Drittlandes die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt.

 

(3)[2] Auch dann, wenn ein Mutterunternehmen die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Ausschuss über eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf dieses Mutterunternehmen entscheiden, sofern dieses eine Abwicklungseinheit ist und sofern ein oder mehrere seiner Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute, nicht aber um Abwicklungseinheiten handelt, die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen und ihre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten so beschaffen sind, dass ihr Ausfall eine Bedrohung für ein Institut oder die Gruppe als Ganzes bewirkt, und eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf dieses Mutterunternehmen entweder für die Abwicklung jener Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, oder für die Abwicklung der betreffende Abwicklungsgruppe als Ganzes erforderlich ist.

Bis 27.12.2020:

(3) Abweichend von Absatz 2 kann der Ausschuss auch dann, wenn ein Mutterunternehmen die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, über eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf dieses Mutterunternehmen entscheiden, sofern ein oder mehrere seiner Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, die in Artikel 18 Absätze 1, 4 und 5 genannten Voraussetzungen erfüllen, ihre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten so beschaffen sind, dass ihr Ausfall eine Bedrohung für ein Institut oder die Gruppe als Ganzes bewirkt, und eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf dieses Mutterunternehmen für die Abwicklung solcher Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, oder für die Abwicklung der Gruppe als Ganzes erforderlich ist. Wenn eine nationale Abwicklungsbehörde dem Ausschuss mitteilt, dass das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats vorschreibt, Gruppen als Ganzes zu behandeln, und wenn eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf das Mutterunternehmen für die Abwicklung solcher Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, oder für die Abwicklung der Gruppe als Ganzes erforderlich ist, kann der Ausschuss auch über eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf das Mutterunternehmen entscheiden.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 kann der Ausschuss bei der Bewertung der Frage, ob die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, erfüllt sind, gruppeninterne Kapital- oder Verlustübertragungen zwischen den Unternehmen, einschließlich der Ausübung von Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen, unberücksichtigt lassen.

[1] Abs. 2 geändert durch Verordnung (EU) 2019/877. Anzuwenden ab 28.12.2020.
[2] Abs. 3 geändert durch Verordnung (EU) 2019/877. Anzuwenden ab 28.12.2020.

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