Tz. 798

Unklar ist, ob die Regelung nur für die Folgebewertung oder auch für die Zugangsbewertung gilt. Der Wortlaut gebietet lediglich die Umrechnung im Rahmen der Folgebewertung zum Devisenkassamittelkurs. Daraus schließen zahlreiche Autoren, dass die Zugangsbewertung nach allgemeinen Regeln stattzufinden habe. Sie wollen daher die o. g. Differenzierung nach Brief- und Geldkurs im Rahmen der Zugangsbewertung beibehalten.[932] Ausnahmen sollen dann zulässig sein, wenn – wie im Regelfall – Brief-, Geld- und Mittelkurse nicht signifikant voneinander abweichen. Ob der Gesetzgeber dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis gewollt hat erscheint nicht zwingend. Es gibt Anhaltspunkte, dass er zur Vereinfachung auch die Zugangsbewertung erfasst sehen[933] und dabei die Unterscheidung zwischen Geld- und Briefkurs abschaffen wollte.[934] Deshalb wird hier die Auffassung vertreten, dass Zugangs- und Folgebewertung der Devisenkassamittelkus gilt.

[932] Grottel/Leistner, in: BeckBilKo, § 256a HGB Rn. 34; Roß, WPg 2012, 18, (19 ff.); Senger/Brune, in: MüKo-BilR, § 256a HGB Rn. 20.
[933] BT-Drucks. 16/10067, 62 i. V. m. BT-Drucks. 16/12407, 86.
[934] BT-Drucks. 16/12407, 86.; i.Erg. auch Küting/Mojadadr, in: HdR, § 256a HGB Rn. 41.

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