Rn. 28

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Bei stark schwankenden Wechselkursen bzw. bei Zufallskursen am Abschlussstichtag kann sich die Frage stellen, ob auch hier das Stichtagsprinzip und damit der Stichtagskurs maßgeblich ist oder ob bei der Bewertung zum BilSt andere Überlegungen anzustellen sind. Hierzu hat sich in der Vergangenheit die Auffassung herausgebildet, dass ein höherer Zufallskurs bei Aktivposten bzw. ein niedrigerer bei Passivposten wegen des Vorsichts- und Imparitätsprinzips immer zu berücksichtigen sei, während im umgekehrten Fall grds. davon ausgegangen wird, dass der Stichtagskurs die Wertverhältnisse nicht zutreffend wiedergibt (vgl. HdR-E, HGB § 253, Rn. 281; Beck Bil-Komm. (2020), § 253 HGB, Rn. 514).

 

Rn. 29

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Da Devisen heutzutage "rund um die Uhr" gehandelt werden, ist der jeweils festgestellte Wechselkurs das objektive Ergebnis von Angebot und Nachfrage und damit grds. auch für die Bewertung maßgebend. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes ist jedoch dann geboten, sofern außergewöhnliche Umstände, wie z. B. bewusste Kursmanipulationen oder Notverkäufe einzelner Marktteilnehmer, am Abschlussstichtag zu einem völlig unrealistischen – nur kurzzeitig gültigen – Wechselkurs geführt haben und sich bei Verwendung dieses Wechselkurses für Umrechnungszwecke eine Irreführung des Bilanzlesers ergäbe. Eine solche Konsequenz wäre mit den allg. Bewertungsgrundsätzen nicht vereinbar, auch wenn § 264 Abs. 2 Satz 2 ergänzende Angaben im Anhang speziell dann verlangt, wenn der JA ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild nicht vermittelt.

 

Rn. 30

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

In diesem Zusammenhang ist auch auf ein bereits im Jahr 1956 ergangenes Urteil zu verweisen, in dem es der BFH bei im Preis stark schwankenden Importwaren für zulässig hielt, die Preisentwicklung bis zu sechs Wochen vor bzw. nach dem BilSt bei der Bewertung dann zu berücksichtigen und ggf. einen niedrigeren Wertansatz zu wählen, sofern der Stichtagspreis der tatsächlichen Preisentwicklung offensichtlich nicht Rechnung trägt (vgl. BFH, Urteil vom 17.07.1956, I 292/55 U, BStBl. III 1956, S. 379). Dies wiederum bedeutete, dass bei der Bewertung von Fremdwährungsposten (des AV wie auch UV) nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Bilanzpolitik, sondern auch einer sachgerechten Durchführung der Fremdwährungsumrechnung die Kursentwicklung bis ca. sechs Wochen vor und nach dem Abschlussstichtag stets geprüft werden sollte.

 

Rn. 31

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Obiger Sonderfall des BFH-Urteils aus dem Jahr 1956 (vgl. BFH, Urteil vom 17.07.1956, I 292/55 U, BStBl. III 1956, S. 379ff.) mit stark schwankenden Importpreisen stellt nach hier vertretener Ansicht indes die Ausnahme dar. Eine Berücksichtigung von Preisfeststellungen für vier bis sechs Wochen vor und nach dem Abschlussstichtag diente bezogen auf dieses Urteil einzig und allein der Ermittlung des "‚richtigen’ Stichtagskurses, wenn man so will, eine Wertaufhellungsmethode eigener Art" (NWB HGB-Komm. (2021), § 256a, Rn. 23).

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