Rn. 22

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Bei der Bewertung von VG und Schulden, die auf eine Fremdwährung lauten oder, wie etwa wie im Fall einer gegen Fremdwährung erworbenen Maschine, ursprünglich gelautet haben, können sich durch Wechselkursveränderungen eigenständige positive oder negative Erfolgsauswirkungen ergeben. Bei der Beurteilung dieser sog. Währungs- oder Kursgewinne bzw. -verluste ist zu unterscheiden, ob es sich um realisierte oder noch nicht realisierte Kursgewinne bzw. -verluste handelt. Haben bereits Zahlungsvorgänge stattgefunden, dann wurden hierbei u. U. Kursgewinne bzw. -verluste realisiert, die in der Buchhaltung im Zeitpunkt der Realisierung entsprechend auszuweisen sind. Soweit sich dagegen noch keine Zahlungsvorgänge ereignet haben, führen zwischenzeitlich in Bezug auf betreffenden Valutaposten zu verzeichnende Wechselkursveränderungen zu noch nicht realisierten Kursgewinnen bzw. -verlusten. Selbiges gilt, wenn gegenüber früheren, aber zeitlich nach Entstehen des Valuta­postens liegenden Abschlussstichtagen eine Wechselkursänderung stattgefunden hat.

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