Tz. 801

Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können währungsbedingten Wertschwankungen unterliegen. Ergibt sich aus der Währungsschwankung ein nieriger Wiederbeschaffungswert, rechtfertigt dies jedoch nicht ohne Weiteres höhere Abschreibungen. Es gilt das gemilderte Niederstwertprinzip. Daher muss es sich gem. § 253 Abs. 3 HGB um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handeln, damit eine Abschreibung zulässig und erforderlich ist. Dies ist im Einzelfall zu prüfen, regelmäßig wird es sich aber um eine nur vorübergehende Wertminderung handeln, wenn Währungsschwankungen zu niedrigeren Wiederbeschaffungspreisen führen.[937] Vertreten wird hierzu, dass eine dauernde Wertminderung des Anlagevermögens nur dann angenommen werden kann, wenn die Wertminderung nach Vornahme der planmäßigen Abschreibungen währungsbedingt 12 Monate unter dem planmäßigen Wert liegt.[938] Für Finanzanlagen wird eine dauerhafte Wertminderung angenommen, wenn der Buchwert in den letzten 12 Monaten ständig 20 % niedriger war als die Anschaffungskosten oder der Buchwert die Anschaffungskosten tagesdurchschnittlich in den letzten zwölf Monaten 10 % unter den Anschaffungskosten lag.[939] Im Falle von Finanzanlagen gilt ein Wahlrecht, auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung auf den beizulegenden Wert abzuschreiben.

[937] Grottel/Leistner, in: BeckBilKo, § 256a HGB Rn. 73.
[938] Grottel/Leistner, in: BeckBilKo, § 256a HGB Rn. 79; Kirsch/Köhling, in: Baetge/Kirsch/Thiele, BilR, § 253 HGB Rn. 17.
[939] Grottel/Leistner, in: BeckBilKo, § 256a HGB Rn. 103; Kirsch/Köhling, in: Baetge/Kirsch/Thiele, BilR, § 253 HGB Rn. 18.

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