Rn. 125

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Das deutsche Steuerrecht kennt den Terminus einer eigenständigen StB nicht. Mit der Bezeichnung "Steuerbilanz" ist immer eine aus der HB abgeleitete Bilanz zu verstehen. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG ist jeweils "für den Schluss eines Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen [...], das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt." Damit wird die sog. Maßgeblichkeit der HB für die StB beschrieben (vgl. auch HdR-E, Kap. 3; BMF, Schreiben vom 12.03.2010, IV C 6 – S 2133/09/10001, BStBl. I 2010, S. 239ff.; BMF, Schreiben vom 22.06.2010, IV C 6 – S 2133/09/10001, BStBl. I 2010, S. 597) , welche i.W. durch den gesetzlichen "Bewertungsvorbehalt" des § 5 Abs. 6 EStG modifiziert wird: Konkret sind die "Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung [...] zu befolgen". Damit gelten die handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften nur insoweit auch steuerrechtlich, als die §§ 6 und 7 EStG keine anderen Wertansätze vorschreiben.

 

Rn. 126

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Ob und inwieweit die Währungsumrechnungsnorm des § 256a infolge des Maßgeblichkeitsprinzips auch in steuerrechtlicher Hinsicht ihre (volle) Wirkung entfaltet, ist zumindest in Teilen des Schrifttums (noch) umstritten. Gemäß § 5 Abs. 6 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG sind WG mit den AHK oder dem an deren Stelle tretenden Wert in der StB zu berücksichtigen; entsprechend verhält es sich gemäß § 5 Abs. 6 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG für Verbindlichkeiten. Damit existiert ein eigenes steuerrechtliches Bewertungskonzept, das dem handelsrechtlichen AK- bzw. Nominalwertprinzip zwar vergleichbar, nicht aber aus diesem abgeleitet ist (vgl. Schmidt: EStG (2021), § 6, Rn. 21f.). Nach klar h. M. und auch hier vertretener Ansicht greift in diesem Fall der steuerliche Bewertungsvorbehalt des § 5 Abs. 6 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 (vgl. ebenso Kirchhof: EStG (2021), § 6, Rn. 11; Dathe/Schilde, BB 2016, S. 2859 (2860); Hiller, StuB 2016, S. 487 (490f.); kritisch dagegen Hoffmann, PiR 2011, S. 55f.; Schüttler, PiR 2011, S. 136f.). Anders formuliert: Dem sich speziell bei kurzfristigen Posten handelsrechtlich aus § 256a Satz 2 ergebenden Ausweis unrealisierter Gewinne steht in steuerrechtlicher Hinsicht das AK-Prinzip entgegen. Führt die Umrechnung mit dem Stichtagskurs handelsrechtlich zu einem Ansatz oberhalb der AK (kurzfristige VG) bzw. unterhalb des ursprünglichen Erfüllungsbetrags (kurzfristige Verbindlichkeiten), ist steuerrechtlich gleichwohl (weiterhin) der Ansatz zu historischen AK bzw. zum ursprünglichen Erfüllungsbetrag angezeigt. Selbiges gilt für den Ausweis unrealisierter Verluste auf kurzfristige Posten (also: Stichtagswert von VG < AK bzw. Stichtagswert von Verbindlichkeiten > Erfüllungsbetrag), zumindest dann, sofern in Rede stehende Wertänderung lediglich von temporärer Natur ist, wovon angesichts der Kurzfristigkeit regelmäßig ausgegangen werden dürfte. Handelsrechtlich ist damit ungeachtet einer nicht existenten Dauerhaftigkeit auch in diesen Fällen eine Bewertung zum Stichtagskurs geboten, während es steuerrechtlich mangels gegebener Dauerhaftigkeit bei der ursprünglichen Zugangsbewertung bleibt. Insoweit ist die handelsrechtlich geforderte Differenzierung hinsichtlich der Restlaufzeit für steuerbilanzielle Zwecke gänzlich irrelevant.

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