Rz. 123

Darstellung des Anlagespiegels (§ 284 Abs. 3 Sätze 1- 3 HGB)

Das Gesetz verlangt, dass im Anhang die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen ist.[1]

Darüber hinaus sind zu den Abschreibungen des Geschäftsjahrs gesondert die folgenden Angaben zu machen:[2]

  • die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe zu Beginn und Ende des Geschäftsjahrs,
  • die im Laufe des Geschäftsjahrs vorgenommenen Abschreibungen und
  • Änderungen in den Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahrs.

Diese Anforderungen lassen sich mittels eines eigens aufgestellten Anlagespiegels umsetzen; möglich ist jedoch auch die Erstellung eines separaten Abschreibungsspiegels,[3] der die Entwicklung der kumulierten Abschreibungen vom Anfangs- zum Endbestand darstellt.[4]

Die Abschreibungen im Zusammenhang mit Zugängen im Laufe des Geschäftsjahrs stellen eine Neuerung des HGB i. d. F. des BilRUG im Vergleich mit den bisherigen Vorschlägen eines Abschreibungsspiegels dar.[5] Hierunter dürften Abschreibungen im Zusammenhang mit Zugängen des Geschäftsjahrs bei der Übernahme größerer Sachgesamtheiten im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge (z. B. Fusion),[6] aber möglicherweise auch Wertberichtigungen auf bereits im Erwerbszeitpunkt wertgeminderte Vermögensgegenstände des Finanzanlagevermögens (insbesondere Ausleihungen) auszuweisen sein.[7]

Kleine Kapitalgesellschaften sind zwar gemäß § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB von dieser Angabepflicht befreit;[8] in der Praxis hat sich jedoch auch hier der Anlagespiegel weitgehend durchgesetzt.

Hinsichtlich der für jeden Posten des Anlagevermögens separat zu erfüllenden Angabepflicht der im Geschäftsjahr aktivierten Beträge an Zinsen wird auf Rz. 92a verwiesen.

 

Rz. 124

Erläuterung des Zeitraums für die planmäßige Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts (§ 285 Nr. 13 HGB)

Nach § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB gilt der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt (entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert), als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand. Aus dieser Fiktion leitet sich die Pflicht zur planmäßigen Abschreibung ab.

Nach § 285 Nr. 13 HGB hat der Bilanzierende im Anhang jeweils eine Erläuterung des Zeitraums zu geben, über den ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert abgeschrieben wird. Sofern der in der Bilanz ausgewiesene Geschäfts- oder Firmenwert aus mehreren Erwerbsvorgängen resultiert, ist grundsätzlich über jeden einzelnen Geschäfts- oder Firmenwert zu berichten; Zusammenfassungen bei identischen Gründen bzw. Nutzungsdauern sind möglich und können die Klarheit und Übersichtlichkeit der Darstellung verbessern.[9]

Die Angabe der tatsächlichen Abschreibungs- bzw. Nutzungsdauer sowie der zugrunde gelegten Abschreibungsmethode des entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts folgt unmittelbar bereits aus § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB. Vgl. Rz. 68.

Aufgrund der ebenso durch das BilRUG eingefügten Neuregelung des § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB hat der Bilanzierende zunächst zu prüfen, ob die voraussichtliche Nutzungsdauer des entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts verlässlich geschätzt werden kann. Wird die verlässliche Schätzung verneint, so erfolgt – unter der Voraussetzung des Fehlens von Anzeichen für eine kürzere Nutzungsdauer[10] – die planmäßige Abschreibung über einen Zeitraum von 10 Jahren. Sofern in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines entgeltlichen Geschäfts- oder Firmenwerts nicht verlässlich geschätzt werden kann, so ist dies unter der Anhangangabe nach § 285 Nr. 13 HGB anzugeben und die Gründe zu erläutern, die zu dieser Einschätzung geführt haben.[11]

Für den Regelfall, in dem die voraussichtliche Nutzungsdauer des entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts verlässlich geschätzt werden kann, sind zur konkreten Schätzung der individuellen betrieblichen Nutzungsdauer eines erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts u. a. die folgenden Anhaltspunkte heranzuziehen:

  • Art und die voraussichtliche Bestandsdauer des erworbenen Unternehmens;
  • Stabilität und Bestandsdauer der Branche des erworbenen Unternehmens;
  • Lebenszyklus der Produkte des erworbenen Unternehmens;
  • Auswirkungen von Veränderungen der Absatz- und Beschaffungsmärkte sowie der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen auf das erworbene Unternehmen;
  • Umfang der Erhaltungsaufwendungen, die erforderlich sind, um den erwarteten ökonomischen Nutzen des erworbenen Unternehmens zu realisieren;
  • voraussichtliche Tätigkeit von wichtigen Mitarbeitern oder Mitarbeitergruppen für das erworbene Unternehmen;
  • erwartetes Verhalten potenzieller Wettbewerber des erworbenen Unternehmens sowie
  • voraussichtliche Dauer der Beherrschung des erworbenen Unternehmens.[12]

Die von § 285 Nr. 13 HGB geforderte Erläuterung des Zeitraums, über den ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder...

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