Tz. 108

Die Vorschrift des § 243 Abs. 2 HGB (inhaltlich entsprechend Art. 4 Abs. 2 Jahresabschlussrichtlinie 2013 und Art. 2 Abs. 2 der Jahresabschlussrichtlinie 1978) gilt für alle Kaufleute und regelt mit den Geboten der Klar­heit und Übersichtlichkeit die äußere Gestaltung für alle Teile des Jahresabschlusses.[255] Das Ge­bot der Klar­heit bezieht sich auf die Be­griffs­verwendung im Jahresabschluss und den sach­ver­ständigen Dritten als Jahres­abschluss­adres­saten (§ 238 Abs. 1 Satz 2 HGB). Es ver­langt, dass alle Ele­mente des Jah­resabschlusses ihre Inhalte durch ein­deu­tige Be­zeich­nun­gen für die einzelnen Po­sitio­nen zweckgemäß er­schließen und bezogen auf die Bi­lanz­adres­sa­ten, Irrtümer und Miss­verständnisse vermieden werden.[256] Deshalb müssen die ge­wähl­ten Be­griffe und Bezeich­nun­gen den Sachverhalt im Empfängerhorizont des (deutschspra­chi­gen, vgl. § 244 HGB) sachver­stän­digen Dritten sprach­lich möglichst kon­kret und nach­voll­zieh­bar abbil­den. Für Sachverhalte, die ein sachverständiger Dritter unter­schei­den würde, müs­sen verschie­dene Bezeichnungen ver­wendet werden, ebenso wie gleiche Sachverhalte in allen Ele­menten des Jahresab­schlus­ses gleich bezeichnet werden müssen. Das Gebot der Klarheit ist ein GoB. Die Vorschrift entspricht § 129 AktG 1937, § 149 Abs. 1 AktG 1965 und Art. 4 Abs. 2/2 Abs. 2 Jahresabschlussrichtlinie 2013/1978.

Aus dem Grundsatz der Bilanzklarheit folgt erstens, dass die Bezeichnungen der Bilanz­posten und die Bilanzgliederung dem Zweck gerecht werden müssen, einem sach­ver­stän­digen Dritten einen raschen Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu ermög­li­chen. Daraus ergeben sich Grundsätze der sachgerechten Gliederung für Kauf­leute, für die weder nach § 266 HGB noch branchen- oder rechtsformspezifische speziellere Gliederungs­vor­schrif­ten gelten. Diese Grundsätze speisen sich aus der Verkehrserwartung. Das Glie­de­rungs­schema gem. § 266 HGB entspricht einer ver­breiteten Ver­kehrs­erwartung auch für Einzel­kauf­leute und Personenhandelsgesellschaften.[257] Sachge­recht ist daher nur eine den Grund­sätzen gem. § 265 HGB und der Grundform gem. § 266 HGB entsprechende Gliederung, deren Bezeich­nungen zur Ver­meidung von Irre­füh­rungen zu über­nehmen sind.[258] Größenab­hängig kann in diesem Schema bei Einzelkaufleuten und Per­sonenhandelsgesellschaften, die nicht unter § 264a HGB (§ 264a HGB) fallen, entweder nur die Grund­information gem. § 247 Abs. 1 HGB abgebildet oder das für Kleinstkapitalgesellschafen geltende verkürzte Schema verwendet werden. Das schließt nicht aus, dass im Ein­zelfall auch eine andere Gliederungs­form sachgerecht sein kann (§ 265 Abs. 6 HGB).[259] Das Gliederungsschema kann erweitert werden.[260] Für die einzel­nen Posten sind dann hinreichend bestimmte und sachlich zutreffende Bezeichnungen zu ver­wen­den. Für vergleichbare Sachverhalte sind gleiche, für unterschiedliche Sachverhalte ver­schie­dener Bezeichnungen zu wählen.[261]

 

BEISPIEL

Es verstößt gegen den Grundsatz der Bilanzklarheit, wenn halbfertige Erzeugnisse und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe gemeinsam ausgewiesen werden.

Aus dem Grundsatz der Bilanzklarheit folgt zweitens ein Verschlei­e­rungsverbot, aus dem sich wiederum das Saldierungsverbot ("Bruttoprinzip", vgl. § 246 Abs. 2 HGB), die Ver­pflichtung, den Jah­res­abschluss in deutscher Sprache und in Euro auszustellen, (§ 244 HGB), ein Verän­de­rungsverbot (vgl. § 239 Abs. 3 HGB), sowie ein Gebot ergeben, die Bilanz­glie­derung und die verwendeten Bezeichnungen beizubehalten.[262]

Ausnahmen vom Saldierungsverbot rechtfertigen zum einen die Grundsätze der Wirtschaft­lichkeit und Wesentlichkeit, zum Beispiel in Gestalt der Bewertungsvereinfachung durch Grup­pen­be­wer­tung nach § 240 Abs. 4 HGB. Zum anderen regelt das Gesetz selbst zahlreiche Aus­nahmen des Saldierungsverbots (vgl. Kapitel 5).

[255] Kleindiek, in: MüKo-BilR, § 243 HGB Rn. 12; Pöschke, GroßKo-HGB, § 243 HGB Rn. 21.
[256] Castan, in: Beck HdR, B 141 Rn. 11: Sicht eines durchschnittlichen Bilanzlesers, Übliche Inhalte der Begriffe.
[257] Förschle/Usinger, in: BeckBilKo, § 243 HGB Rn. 55.
[258] Förschle/Usinger, in: BeckBilKo, § 243 HGB Rn. 56; Pöschke, in: GroßKo-HGB, § 243 HGB Rn. 26; Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 243 HGB Rn. 4.
[259] Förschle/Usinger, in: BeckBilKo, § 243 HGB Rn. 56.
[260] Förschle/Usinger, in: BeckBilKo, § 243 HGB Rn. 61.
[261] Baetge/Fey/Fey/Klönne, in: HdR, § 243 HGB Rn. 47.
[262] Förschle/Usinger, in: BeckBilKo, § 243 HGB Rn. 65.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge