Tz. 28

Die Vorschrift wurde im Jahr 1993 durch das Gesetz zur Durchführung der Elften gesellschaftsrechtlichen Richtlinie (Zweigniederlassungsrichtlinie)[45] eingefügt.[46] Durch das Euro-Bilanzgesetz von 2001 wurde die Option geschaffen, die Abschlussunterlagen der Zweigniederlassung in englischer Sprache bzw. in einer vom Register der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift der fremdsprachlichen Rechnungslegung einzureichen (Abs. 1 Satz 3 Nr. 1). Durch das BilMoG 2009 wurde im Wege des Verweises auf § 329 Abs. 4 HGB (vgl. Tz. 90) klargestellt, dass der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers das Bundesamt für Justiz auch bei einem Verstoß gegen § 325a HGB zu unterrichten hat.

[45] Richtlinie 89/666/EWG, ABl. 1989, L 395/36.
[46] BGBl. 1993 I, 1282.

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