Rz. 42
Nach § 325a HGB haben inländische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung, die nach dem für die Hauptniederlassung maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt (oder hinterlegt) worden sind, nach den §§ 325, 328 und 329 Abs. 1, 4 HGB offenzulegen.[1] Die Offenlegung hat durch die Personen gem. § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 HGB zu erfolgen, die befugt sind, als ständige Vertreter für die Tätigkeit der Zweigniederlassung die Gesellschaft gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten. Sind solche Personen nicht angemeldet, ist die Offenlegung durch die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft vorzunehmen.
Rz. 43
Die offenzulegenden Unterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen (§ 325a Abs. 1 Satz 2 HGB). Soweit dies nicht die Amtssprache am Sitz der Hauptniederlassung ist, können gem. § 325a Abs. 1 Satz 3 HGB die Unterlagen der Hauptniederlassung auch
- in englischer Sprache oder
- in einer vom Register der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift oder,
- wenn eine dem Register vergleichbare Einrichtung nicht vorhanden oder diese nicht zur Beglaubigung befugt ist, in einer von einem Wirtschaftsprüfer bescheinigten Abschrift, verbunden mit der Erklärung, dass entweder eine dem Register vergleichbare Einrichtung nicht vorhanden oder diese nicht zur Beglaubigung befugt ist,
eingereicht werden; von der Beglaubigung des Registers ist eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache einzureichen.
Rz. 44
Die vorstehenden Vorschriften gelten nach § 325a Abs. 2 HGB nicht für Zweigniederlassungen von Kreditinstituten i. S. d. § 340 HGB oder von Versicherungsunternehmen i. S. d. § 341 HGB. Für Kreditinstitute ist die Sonderregelung in § 340l HGB zu beachten. Als Versicherungsunternehmen gelten nach § 341 Abs. 2 HGB auch Niederlassungen in Deutschland, sodass hierfür bereits die allgemeinen Offenlegungspflichten für Versicherungsunternehmen nach § 341l HGB in Betracht kommen.
Die Offenlegung der Zweigniederlassungen umfasst demnach die Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung. Eine Offenlegung eines Jahresabschlusses der Zweigniederlassung selbst wird nicht verlangt, da das deutsche Recht einen solchen Abschluss nicht verlangt. Ausnahmen bestehen wegen der besonderen wirtschaftlichen Bedeutung lediglich bei Zweigniederlassungen von ausländischen Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen. Die Verletzung der Offenlegungspflicht kann nach § 335 Abs. 1 Nr. 2 HGB die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach sich ziehen.
Rz. 45
Nach § 325a Abs. 3 HGB ist im Falle der Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens für die Einstufung einer Kapitalgesellschaft als Kleinstkapitalgesellschaft i. S. d. § 267a HGB und für die Geltung von Erleichterungen bei der Rechnungslegung das Recht des anderen Mitgliedstaats der EU oder das Recht des Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum maßgeblich. Darf eine Kleinstkapitalgesellschaft nach dem für sie maßgeblichen Recht die Offenlegungspflicht durch die Hinterlegung der Bilanz erfüllen, darf sie auch die Offenlegung nach § 325a Abs. 1 HGB ebenfalls durch Hinterlegung bewirken. § 326 Abs. 2 HGB gilt entsprechend.
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