Tz. 89

Zunächst ordnet § 329 Abs. 2 Satz 2 HGB an, dass die in Anspruch genommenen Erleichterungen als zu Unrecht in Anspruch genommen gelten (Fiktion), wenn die Kapitalgesellschaft die fristgemäße Mitteilung im Verdachtsfall gem. Abs. 2 Satz 1 unterlässt.[94]

 

Tz. 90

Ergibt die Prüfung nach Abs. 1 Satz 1, dass die offenzulegenden Unterlagen nicht oder unvollständig eingereicht wurden, so unterrichtet der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers die zuständige Verwaltungsbehörde (Abs. 4 i. V. m. §§ 335, 340o, 341o HGB). Eine Anzeigepflicht besteht nur bei unterlassener oder unvollständiger Einreichung. Hingegen kommt bei verspäteter Einreichung einer Anzeige nicht in Betracht, wenn die Einreichung über eine Anzeige nicht mehr erzwungen werden kann, weil die Gesellschaft ihrer Pflicht zwischenzeitlich – wenn auch verspätet – nachgekommen ist.[95]

[94] Näher zu den Einzelheiten und der Wirkung dieser Fiktion Kersting, in: GroßKo-HGB, § 329 HGB Rn. 21 f.
[95] Kersting, in: GroßKo-HGB, § 329 HGB Rn. 8.

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