Zusammenfassung

 
Kapitel 16 Eckmann/Homfeldt Tz. 1–23; 41–83
  Homfeldt Tz. 24–40; 84–111
  Merkt Tz. 112–150
  Egler Tz. 151–159

A. Definition, Befreiung

I. § 311 HGB

 

Tz. 1

 

§ 311 Definition, Befreiung

(1) Wird von einem in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen ein maßgeblicher Einfluß auf die Geschäfts- und Finanzpolitik eines nicht einbezogenen Unternehmens, an dem das Unternehmen nach § 271 Abs. 1 beteiligt ist, ausgeübt (assoziiertes Unternehmen), so ist diese Beteiligung in der Konzernbilanz unter einem besonderen Posten mit entsprechender Bezeichnung auszuweisen. Ein maßgeblicher Einfluß wird vermutet, wenn ein Unternehmen bei einem anderen Unternehmen mindestens den fünften Teil der Stimmrechte der Gesellschafter innehat.

(2) Auf eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen brauchen Absatz 1 und § 312 nicht angewendet zu werden, wenn die Beteiligung für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung ist.

1. Einleitung

a) Überblick

 

Tz. 2

§§ 311 und 312 HGB regeln die bilanzielle Abbildung von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss. Während durch § 311 HGB insbesondere die Definition von assoziierten Unternehmen kodifiziert wird, regelt § 312 HGB die Einbeziehung assoziierter Unternehmen in den Konzernabschluss nach der Equity-Methode. Ergänzend sind zudem die Vorschriften des DRS 8 "Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss" zu beachten.

 

Tz. 3

Per definitionem sind unter assoziierten Unternehmen Beteiligungen an Unternehmen zu verstehen, auf die ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird. Dieser maßgebliche Einfluss ist auf der einen Seite weniger als eine gemeinschaftliche oder alleinige Kontrolle, auf der anderen Seite aber mehr, als für eine einfache Beteiligung erforderlich ist. Folgerichtig sind Anteile an assoziierten Unternehmen – in Abgrenzung zu den mit den Anschaffungskosten bilanzierten einfachen Beteiligungen – zwar konsolidiert zu erfassen, aufgrund der geringeren Intensität der Einflussnahme allerdings nicht wie Gemeinschafts- bzw. Tochterunternehmen im Zuge einer Quotal- bzw. Vollkonsolidierung. Sachgerecht erscheint daher die durch § 312 HGB vorgeschriebene Einbeziehung assoziierter Unternehmen auf Basis der Equity-Methode.[1]

[1] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 311 HGB Rn. 1.

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 4

§ 311 HGB wurde durch das BiRiLiG im Jahr 1985 in das HGB aufgenommen. Durch die Definition von assoziierten Unternehmen und der Bestimmung, dass die entsprechenden Beteiligungen unter einem gesonderten Posten mit bestimmter Bezeichnung auszuweisen sind, wird Art. 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 der 7. EG-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Seit dem BiRiLiG unterlag der Wortlaut des § 311 HGB keinen Modifizierungen. So wurde dieser Paragraf auch durch das BilMoG nicht geändert.

c) Geltungsbereich

aa) Sachlicher Geltungsbereich

 

Tz. 5

Der Geltungsbereich erstreckt sich auf sämtliche Konzernabschlüsse, so dass die Bestimmungen des § 311 HGB sowohl für die gem. § 290 HGB als auch für die durch § 11 PublG zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten Mutterunternehmen beachtlich sind. Durch die Verweise des § 340i Abs. 1 Satz 1 HGB und § 341j Abs. 1 Satz 1 HGB ist § 311 HGB auch für Konzernabschlüsse von Kreditinstituten sowie Versicherungsunternehmen einschlägig.[2]

[2] Senger/Hoehne, in: MüKo-BilR, § 311 HGB Rn. 4.

bb) Zeitlicher Geltungsbereich

 

Tz. 6

Die Bestimmungen des § 311 HGB zur Definition von assoziierten Unternehmen und den Befreiungsvorschriften haben sich seit Inkrafttreten des BiRiLiG im Jahr 1985 vom Wortlaut her nicht geändert und sind mit Wirkung vom 01.01.1990 anzuwenden.

d) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven

 

Tz. 7

§ 311 HGB wurde seit Inkrafttreten des BiRiLiG nicht modifiziert. Da der deutsche Gesetzgeber vom in Art. 59 der 4. EG-Richtlinie enthaltenen Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht hat, kommt die Equity-Methode lediglich auf Konzernabschlussebene zur Anwendung. Im Ergebnis werden die Bewertungen der Beteiligungen zwischen Konzern- und Einzelabschluss somit im Regelfall voneinander abweichen. Wegen der Nichtausübung des Wahlrechts des Art. 59 der 4. EG-Richtlinie kann die Equity-Methode auch nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein Tochterunternehmen besteht, das vollkonsolidiert wird und es insofern überhaupt zur Aufstellung eines Konzernabschlusses kommt.[3]

[3] ADS, § 311 HGB Rn. 3.

2. Erläuterung

a) Definition eines assoziierten Unternehmens (Abs. 1 Satz 1)

aa) In den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen

 

Tz. 8

Per definitionem handelt es sich gem. § 311 Abs. 1 HGB bei einem assoziierten Unternehmen um ein nicht in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen, an dem ein in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen gem. § 271 Abs. 1 HGB beteiligt ist und einen maßgeblichen Einfluss auf dessen Geschäfts- und Finanzpolitik ausübt.

 

Tz. 9

Zu den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zählen das Mutterunternehmen sowie die im Rahmen der Vollkonsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen. Assoziierte Unternehmen im Sinne des § 311 Abs. 1 Satz 1 HGB zählen ebenso wie Gemeinschaftsunternehmen nicht zu den einbezogenen Unternehmen. So üben die an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligten Unternehmen zwar gemeinsam beherrschenden Einflus...

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