Tz. 41

 

§ 312 Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrags

(1) Eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ist in der Konzernbilanz mit dem Buchwert anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens sowie ein darin enthaltener Geschäfts- oder Firmenwert oder passiver Unterschiedsbetrag sind im Konzernanhang anzugeben.

(2) Der Unterschiedsbetrag nach Absatz 1 Satz 2 ist den Wertansätzen der Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten des assoziierten Unternehmens insoweit zuzuordnen, als deren beizulegender Zeitwert höher oder niedriger ist als ihr Buchwert. Der nach Satz 1 zugeordnete Unterschiedsbetrag ist entsprechend der Behandlung der Wertansätze dieser Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten im Jahresabschluss des assoziierten Unternehmens im Konzernabschluss fortzuführen, abzuschreiben oder aufzulösen. Auf einen nach Zuordnung nach Satz 1 verbleibenden Geschäfts- oder Firmenwert oder passiven Unterschiedsbetrag ist § 309 entsprechend anzuwenden. § 301 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Wertansatz der Beteiligung und der Unterschiedsbetrag sind auf der Grundlage der Wertansätze zu dem Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem das Unternehmen assoziiertes Unternehmen geworden ist. Können die Wertansätze zu diesem Zeitpunkt nicht endgültig ermittelt werden, sind sie innerhalb der darauf folgenden zwölf Monate anzupassen. § 301 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(4) Der nach Absatz 1 ermittelte Wertansatz einer Beteiligung ist in den Folgejahren um den Betrag der Eigenkapitalveränderungen, die den dem Mutterunternehmen gehörenden Anteilen am Kapital des assoziierten Unternehmens entsprechen, zu erhöhen oder zu vermindern; auf die Beteiligung entfallende Gewinnausschüttungen sind abzusetzen. In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ist das auf assoziierte Beteiligungen entfallende Ergebnis unter einem gesonderten Posten auszuweisen.

(5) Wendet das assoziierte Unternehmen in seinem Jahresabschluß vom Konzernabschluß abweichende Bewertungsmethoden an, so können abweichend bewertete Vermögensgegenstände oder Schulden für die Zwecke der Absätze 1 bis 4 nach den auf den Konzernabschluß angewandten Bewertungsmethoden bewertet werden. Wird die Bewertung nicht angepaßt, so ist dies im Konzernanhang anzugeben. Die §§ 304 und 306 sind entsprechend anzuwenden, soweit die für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalte bekannt oder zugänglich sind.

(6) Es ist jeweils der letzte Jahresabschluß des assoziierten Unternehmens zugrunde zu legen. Stellt das assoziierte Unternehmen einen Konzernabschluß auf, so ist von diesem und nicht vom Jahresabschluß des assoziierten Unternehmens auszugehen.

1. Einleitung

a) Überblick

 

Tz. 42

§ 312 HGB regelt die bilanzielle Einbeziehung assoziierter Unternehmen in den Konzernabschluss nach der Equity-Methode. Die Equity-Methode kann als vereinfachte Methode einer anteiligen Kapitalkonsolidierung verstanden werden, im Zuge derer die Anschaffungskosten der Beteiligung in den Folgejahren korrespondierend zur Entwicklung des anteiligen bilanziellen Eigenkapitals des assoziierten Unternehmens im Equity-Wert fortgeschrieben werden (DRS 8.3). Das Eigenkapital des assoziierten Unternehmens wird im Gegensatz zur Vollkonsolidierung lediglich anteilig mit dem Beteiligungsbuchwert verrechnet, wobei sich sämtliche Eigenkapitalveränderungen nach dem Erwerb ausschließlich im Bilanzansatz der Beteiligung widerspiegeln. In den Folgeperioden wird der Beteiligungsbuchwert korrespondierend zur Entwicklung des Eigenkapitals des assoziierten Unternehmens fortgeschrieben. Dabei werden Jahresüberschüsse bzw. -fehlbeträge GuV-wirksam hinzugerechnet bzw. abgezogen, der aus der erstmaligen Kapitalaufrechnung hervorgehende Unterschiedsbetrag GuV-wirksam verrechnet und ein GuV-neutraler Abzug der Dividenden vorgenommen. Im Schrifttum trägt die Equity-Methode auch die Bezeichnung "one line consolidation", da als Bilanzposten der Konzernbilanz ausschließlich die Anteile an assoziierten Unternehmen betroffen sind.[32]

 

Tz. 43

Die Equity-Methode – z. T. auch in Anlehnung an steuerliche Bewertungsvorgaben als Spiegelbildmethode bezeichnet – ist auf den Ausweis der entsprechenden Beteiligung mit ihrem anteiligen Eigenkapital im Konzernabschluss ausgerichtet. Durch phasengleiche Vereinnahmung der Gewinne und Verluste von den assoziierten Unternehmen sollen die Nachteile, die mit einer Bilanzierung der Anteile zu Anschaffungskosten einhergehen, umgangen werden. So kommt es, weil die Eintragsvereinnahmung im Zuge der Equity-Methode im Konzern unabhängig von tatsächlichen Gewinnausschüttungen des assoziierten Unternehmens ist, zu einer vergleichsweise besseren Darstellung der Ertragslage.[33]

 

Tz. 44

Der Regelungsinhalt des § 312 HGB umfasst die nachfolgenden Aspekte:[34]

  • Kapitalaufrechnung bei der erstmaligen Anwendung der Equity-Methode (Abs. 1)
  • Fortführung des aus der anteiligen Kapitalauf...

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