Tz. 151
I. | Allgemeine Angaben zum Konzernabschluss |
II. | Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden |
III. | Erläuterung zur Konzernbilanz |
IV. | Erläuterungen zur Konzern-GuV |
V. | Sonstige Angaben |
VI. | Konsolidierungskreis sowie Beziehungen zu verbundenen Unternehmen und Beteiligungsunternehmen |
VII. | Angaben zu Gesellschaftsorganen |
VIII. | Konsolidierungsangaben |
Tz. 152
I. Allgemeine Angaben zum Konzernabschluss | |||||
1. | (BilRUG) Hinweis: Gilt nur für KapGes |
Erweiterung der einleitenden Angaben Die Firma, der Sitz, das Registergericht und die Nr., unter der die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist, ist anzugeben. Befindet sich die Gesellschaft in Liquidation oder Abwicklung, ist auch diese Tatsache anzugeben. Hinweis: Die Ausgestaltung der Angabe außerhalb des Anhangs bedingt, dass die Angabe auch von Kleinst-KapGes. zu machen ist, die auf die Aufstellung eines Anhangs verzichten können. U.E. bestehen keine Bedenken, diese Angaben bspw. in Form eines Deckblatts oder einer (erweiterten) Überschrift zum JA zu machen. |
|||
2. | § 297 Abs. 2 Satz 3 HGB; ‚ DRS 19 Tz. 124 |
Zusatzangaben bzgl. Bild der VFE-Lage Führen besondere Umstände dazu, dass der Konzernabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild i. S. v. Satz 2 nicht vermittelt, so sind im Konzernanhang zusätzliche Angaben zu machen. |
|||
3. | §§ 298 Abs. 1, 265 Abs. 1 Satz 2 HGB | Darstellungsstetigkeit Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen, ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen. |
|||
4. | §§ 298 Abs. 1, 265 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB | Vergleichbarkeit mit Vorjahresbeträgen In der Konzernbilanz sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahrs anzugeben. Sind die Beträge nicht vergleichbar, so ist dies im Konzernanhang anzugeben und zu erläutern. |
|||
5. | §§ 298 Abs. 1, 265 Abs. 2 Satz 3 HGB | Anpassung von Vorjahresbeträgen Wird der Vorjahresbetrag angepasst, so ist auch dies im Konzernanhang anzugeben und zu erläutern. |
|||
6. | §§ 298 Abs. 1, 265 Abs. 4 Satz 1 und 2 HGB | Ergänzung der Gliederung bei mehreren Geschäftszweigen Sind mehrere Geschäftszweige vorhanden und bedingt dies die Gliederung des Konzernabschlusses nach verschiedenen Gliederungsvorschriften, so ist der Konzernabschluss nach der für einen Geschäftszweig vorgeschriebenen Gliederung aufzustellen und nach der für die anderen Geschäftszweige vorgeschriebenen Gliederung zu ergänzen. Die Ergänzung ist im Konzernanhang anzugeben und zu begründen. |
|||
7. | §§ 298 Abs. 1, 265 Abs. 7 Nr. 2 (§ 265 Abs. 7 Nr. 1) HGB | Gesonderter Ausweis zusammengefasster Posten Die mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Konzernbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung können, wenn nicht besondere Formblätter vorgeschrieben sind, zusammengefasst ausgewiesen werden, wenn
|
Tz. 153
II. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden | |||||
8. | §§ 298 Abs. 1, 265 Abs. 3 HGB | Mitzugehörigkeit zu anderen Posten (§§ 298 Abs. 1, 265 Abs. 3 Satz 1 HGB) Angabe der Mitzugehörigkeit zu anderen Posten der Bilanz, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Konzernabschlusses erforderlich ist. Hinweis: |
|||
Alternativ: Bilanz | □ | ||||
9. | § 313 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HGB (BilRUG) | Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden In den Konzernanhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu einzelnen Posten der Konzernbilanz oder der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben sind; diese Angaben sind in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen. Im Konzernanhang sind auch die Angaben zu machen, die in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Konzernbilanz oder in die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen wurden. Im Konzernanhang müssen
Hinweis: Hierzu zählen jetzt auch die Grundlagen der Fremdwährungsumrechnung Beispiel: Zu Verbindlichkeitenrückstellungen sind hier ausdrücklich folgende Angaben zu machen (vgl. IDW RS HFA 34, Rn. 52 f.):
|
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen