Tz. 151

 
I. Allgemeine Angaben zum Konzernabschluss
II. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
III. Erläuterung zur Konzernbilanz
IV. Erläuterungen zur Konzern-GuV
V. Sonstige Angaben
VI. Konsolidierungskreis sowie Beziehungen zu verbundenen Unternehmen und Beteiligungsunternehmen
VII. Angaben zu Gesellschaftsorganen
VIII. Konsolidierungsangaben
 

Tz. 152

 
I. Allgemeine Angaben zum Konzernabschluss
1.

§297 Abs. 1a HGB

(BilRUG)

Hinweis:

Gilt nur für KapGes

Erweiterung der einleitenden Angaben

Die Firma, der Sitz, das Registergericht und die Nr., unter der die ­Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist, ist anzugeben. ­Befindet sich die Gesellschaft in Liquidation oder Abwicklung, ist auch diese Tatsache anzugeben.

Hinweis:

Die Ausgestaltung der Angabe außerhalb des Anhangs bedingt, dass die Angabe auch von Kleinst-KapGes. zu machen ist, die auf die Aufstellung eines Anhangs verzichten können. U.E. bestehen keine ­Bedenken, diese Angaben bspw. in Form eines Deckblatts oder einer (erweiterten) Überschrift zum JA zu machen.
   
2. § 297 Abs. 2 Satz 3 HGB; ‚
DRS 19 Tz. 124

Zusatzangaben bzgl. Bild der VFE-Lage

Führen besondere Umstände dazu, dass der Konzernabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild i. S. v. Satz 2 nicht vermittelt, so sind im Konzernanhang zusätzliche Angaben zu machen.
   
3. §§ 298 Abs. 1, 265 Abs. 1 Satz 2 HGB

Darstellungsstetigkeit

Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen, ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen.
   
4. §§ 298 Abs. 1, 265 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB

Vergleichbarkeit mit Vorjahresbeträgen

In der Konzernbilanz sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden ­Geschäfts­jahrs anzugeben. Sind die Beträge nicht vergleichbar, so ist dies im Konzernanhang anzugeben und zu erläutern.
   
5. §§ 298 Abs. 1, 265 Abs. 2 Satz 3 HGB

Anpassung von Vorjahresbeträgen

Wird der Vorjahresbetrag angepasst, so ist auch dies im Konzernanhang anzugeben und zu erläutern.
   
6. §§ 298 Abs. 1, 265 Abs. 4 Satz 1 und 2 HGB

Ergänzung der Gliederung bei mehreren Geschäftszweigen

Sind mehrere Geschäftszweige vorhanden und bedingt dies die ­Gliederung des Konzernabschlusses nach verschiedenen Gliederungs­vorschriften, so ist der Konzernabschluss nach der für einen Geschäfts­zweig vorgeschriebenen Gliederung aufzustellen und nach der für die anderen Geschäftszweige vorgeschriebenen Gliederung zu ­ergänzen. Die Ergänzung ist im Konzernanhang anzugeben und zu ­begründen.
   
7. §§ 298 Abs. 1, 265 Abs. 7 Nr. 2 (§ 265 Abs. 7 Nr. 1) HGB

Gesonderter Ausweis zusammengefasster Posten

Die mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Konzernbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung können, wenn nicht besondere Formblätter vorgeschrieben sind, zusammengefasst ausgewiesen werden, wenn

  1. sie einen Betrag enthalten, der für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes i. S. d. § 264 Abs. 2 nicht erheblich ist, oder
  2. dadurch die Klarheit der Darstellung vergrößert wird; in diesem Falle müssen die zusammengefassten Posten jedoch im Anhang gesondert ausgewiesen werden.
   
 

Tz. 153

 
II. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
8. §§ 298 Abs. 1, 265 Abs. 3 HGB

Mitzugehörigkeit zu anderen Posten (§§ 298 Abs. 1, 265 Abs. 3 Satz 1 HGB)

Angabe der Mitzugehörigkeit zu anderen Posten der Bilanz, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Konzernabschlusses erforderlich ist.

Hinweis:
   
Alternativ: Bilanz
9. § 313 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HGB (BilRUG)

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

In den Konzernanhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu einzelnen Posten der Konzernbilanz oder der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben sind; diese Angaben sind in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Konzernbilanz und der Konzern-­Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen. Im Konzernanhang sind auch die Angaben zu machen, die in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Konzernbilanz oder in die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen wurden. Im Konzernanhang müssen

  1. die auf die Posten der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungs­methoden angegeben werden;
  2. Abweichungen von Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden angegeben und begründet werden; deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns ist gesondert darzustellen.

Hinweis:

Hierzu zählen jetzt auch die Grundlagen der Fremdwährungsum­rechnung

Beispiel:

Zu Verbindlichkeitenrückstellungen sind hier ausdrücklich folgende Angaben zu machen (vgl. IDW RS HFA 34, Rn. 52 f.):

  • die angewandten Schätzverfahren
  • bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger die Ausübung des Abzinsungswahlrechts
  • die der Ermittlung des Aufzinsungaufwands zugrunde gelegten Annahmen
  • bei einer Bewert...

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