aa1) Allgemeines

 

Tz. 45

Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des Unternehmens so darzustellen, dass dem Adressaten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Die Berichterstattung zum Geschäftsverlauf fokussiert dabei auf die Vergangenheit – nämlich das abgelaufene Geschäftsjahr. Das Geschäftsergebnis, konkretisiert als Periodenergebnis der GuV (DRS 20.11),[33] wird in diesem Zusammenhang nur klarstellend mit aufgeführt. Unter dem Lagebegriff ist die weit gefasste wirtschaftliche Gesamtlage des Unternehmens und damit mehr als die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu verstehen.[34] Sie bezieht vielmehr ein breiteres Spektrum an Einflussfaktoren ein, denen das Unternehmen regelmäßig ausgesetzt ist und die sich auf die Fähigkeit des Unternehmens auswirken, künftige Einzahlungsüberschüsse zu erzielen (DRS 20.11). Damit wird die Lage dynamisch, d. h. gegenwarts- und zukunftsbezogen, verstanden.[35]

 

Tz. 46

Das Gesetz spricht davon, dass Geschäftsverlauf und Lage des Unternehmens darzustellen und zu analysieren sind, ohne diese Begriffe jedoch weiter zu konkretisieren. Nach DRS 20.11 entspricht die Darstellung der Nennung von Fakten oder der Beschreibung von Sachverhalten, also einer rein deskriptiven Angabe. Als Analyse wird hingegen das Aufzeigen von Ursachen und Wirkungszusammenhängen verstanden. Aufgrund der schwierigen Abgrenzung der Termini und der vielen Interdependenzen und Zusammenhänge zwischen den Begriffen wird eine gemeinsame Behandlung der Darstellung und Analyse von Geschäftsverlauf und Lage als sachgerecht erachtet (DRS 20.55).

 

Tz. 47

Nach § 289 Abs.  1 Satz 2 HGB muss die Analyse von Geschäftsverlauf und Lage ausgewogen und umfassend sein. Ausgewogenheit bedeutet dabei, dass keine einseitige Fokussierung auf positive oder negative Sachverhalte erfolgen darf. Der Begriff "umfassend" ist dagegen stets unter Wesentlichkeitsgesichtspunkten zu verstehen. So sind in die Analyse alle internen und externen Faktoren einzubeziehen, die für die Entwicklung von Geschäftsverlauf und Lage relevant sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat sich die Analyse hinsichtlich ihrer Breite und Tiefe an Umfang und Komplexität der Geschäftstätigkeit zu orientieren. Nach h. M. reichen verbale Angaben grundsätzlich nicht zur Erfüllung der Angabepflichten aus.[36] Dies wird auch durch die Forderung des Gesetzgebers deutlich, die bedeutsamsten finanziellen – unter bestimmten Umständen auch nichtfinanziellen – Leistungsindikatoren in die Analyse einzubeziehen (vgl. Tz. 58 ff.). Zudem wird mit DRS 20.53 die Pflicht zur wertenden und kommentierenden Berichterstattung i. S. einer Beurteilung von Geschäftsverlauf und Lage statuiert. Fraglich ist indes, ob eine derartige Beurteilung vom Gesetzeswortlaut gedeckt ist, da der Begriff in § 289 Abs.  1 HGB lediglich in Satz 4 mit Bezug auf die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken verwendet wird. Vor dem Hintergrund der Informationsfunktion des Lageberichts erscheinen derartige Angaben jedoch als sachgerecht.[37]

[33] So auch IDW, RH HFA 1.007, Rn. 6.
[34] ADS, § 289 HGB Rn. 81; Fink, Lageberichterstattung und Erfolgspotenzialanalyse, Marburg, 2007, 207; Kajüter, in: HdR, § 289 HGB Rn. 67; Kleindiek, in: MüKo-BilR, § 289 HGB Rn. 49; bedingt auch Lück, in: HdR, § 289 HGB Rn. 45; a. A. Grottel, in: BeckBilKo, § 289 HGB Rn. 16; Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 289 HGB Rn. 25.
[35] so auch ADS, § 289 HGB Rn. 83 ff.; Kajüter, in: HdR, § 289 HGB Rn. 67; Krawitz, in: Bonner HdR, § 289 HGB Rn. 52; Kropff, BFuP 1980, 514 (531); Schloen, DB 1988, 1661; Selch, Der Lagebericht: Risikoberichterstattung und Aufstellung nach IDW RS HFA 1, Wiesbaden 2003, 73; a. A. Baetge/Fischer/Paskert, Der Lagebericht: Aufstellung, Prüfung und Offenlegung, Stuttgart 1989, 32; Grottel, in: BeckBilKo, § 289 HGB Rn. 17; Maul, WPg 1984, 187 (191); Sorg, WPg 1988, 381 (382); Stobbe, BB 1988, 303 (307).
[36] Böcking/Dutzi/Gros, in: Baetge/Kirsch/Thiele, BilanzR, § 289 HGB Rn. 50; Paetzmann, in: Bertram u. a., HGB, § 289 HGB Rn. 27.
[37] Kaiser, WPg 2005, 405; Kirsch/Scheele, WPg 2004, 1 (7 ff.); Lange, ZIP 2004, 981; Lange, in: MüKo-HGB, § 289 HGB Rn. 71; a. A. Heuser/Theile, GmbHR 2005, 201.

aa2) Inhalte des Wirtschaftsberichts

 

Tz. 48

Grundlagen des Unternehmens

In DRS 20 werden als Grundlage für die Darstellungen im Wirtschaftsbericht Angaben zur Geschäftstätigkeit des Unternehmens und deren Rahmenbedingungen gefordert. So ist gemäß DRS 20.37 beispielsweise auf Organisationsstruktur, Segmente, Standorte, Produkte und Dienstleistungen, Geschäftsprozesse, Absatzmärkte oder externe Einflussfaktoren für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens einzugehen, soweit dies für das Verständnis der Ausführungen im Lagebericht erforderlich ist. DRS 20.53 fordert zudem Angaben zu gesamtwirtschaftlichen und branchenbezogenen Rahmenbedingungen.

 

Tz. 49

Diese Angaben werden zwar nicht explizit im Rahmen der gesetzlichen Normen gefordert, i. S. d. Informationsfunktion d...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge