Rn. 10

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Die Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts ergibt sich aus dem HGB und aus Spezialgesetzen. Sie hängt in erster Linie von der Rechtsform und der Größe des UN ab. So sind nach § 264 Abs. 1 mittelgroße und große KapG sowie ihnen gleichgestellte haftungsbeschränkte PersG i. S. v. § 264a Abs. 1 verpflichtet, ihren JA um einen Lagebericht zu ergänzen. Der JA und der Lagebericht sind von den gesetzlichen Vertretern in den ersten drei Monaten des GJ für das vergangene GJ aufzustellen (vgl. § 264 Abs. 1 Satz 3). Einzel-UN und nicht haftungsbeschränkte PersG müssen dagegen keinen Lagebericht erstellen. Ebenso sind kleine KapG (vgl. § 267 Abs. 1) und Kleinst-KapG (vgl. § 267a Abs. 1f.) von der Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts befreit (vgl. § 264 Abs. 1 Satz 4 (1. Halbsatz)). Sofern sie jedoch kap.-marktorientiert i. S. d. § 264d sind, gelten sie als groß (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 2) und sind damit auch zur Aufstellung eines Lageberichts verpflichtet.

 

Rn. 11

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

KapG ebenso wie PersG i. S. d. § 264a Abs. 1, die MU i. S. v. § 290 sind, können ihren Lagebericht mit dem Konzernlagebericht zusammenfassen (vgl. § 315 Abs. 5 i. V. m. § 298 Abs. 2). Der zusammengefasste Lagebericht hat alle Informationen zu enthalten, die notwendig sind, um die wirtschaftliche Lage des MU und jene des Konzerns beurteilen zu können. Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit sind Informationen, die den Konzern betreffen, von denjenigen Informationen zu trennen, die sich nur auf das MU beziehen (vgl. DRS 20.23). Der zusammengefasste Lagebericht sollte als solcher in der Überschrift bezeichnet werden (vgl. DRS 20.24).

 

Rn. 12

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Eingetragene Genossenschaften (eG) haben nach § 336 Abs. 1 Satz 2 den Lagebericht in den ersten fünf Monaten des GJ für das vergangene GJ aufzustellen. Erfüllen sie die Größenmerkmale einer kleinen KapG (vgl. § 267 Abs. 1) oder Kleinst-KapG (vgl. § 267a Abs. 1f.), müssen sie keinen Lagebericht erstellen (vgl. § 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 264 Abs. 1 Satz 4 (1. Halbsatz)).

 

Rn. 13

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Nachstehende Übersicht fasst die wichtigsten Vorschriften zusammen, die UN zur Aufstellung eines Lageberichts verpflichten:

 
Vorschrift Zur Aufstellung eines Lageberichts verpflichtete UN
§ 264 Abs. 1 Mittelgroße und große KapG; Ausnahme: § 264 Abs. 3f.
§ 264a Abs. 1 i. V. m. § 264 Abs. 1 PersG i. S. d. § 264a Abs. 1, die die Größenkriterien für mittelgroße und große KapG (§ 267) erfüllen; Ausnahme: § 264b
§ 290 Abs. 1f. MU: Wahlrecht zur Zusammenfassung von Lagebericht und Konzernlagebericht nach § 315 Abs. 5 i. V. m. § 298 Abs. 2
§ 336 Abs. 1f. Mittelgroße und große eG
§ 5 Abs. 2 PublG i. V. m. den §§ 1, 3 PublG Folgende UN, sofern sie die Größenkriterien des § 1 PublG erfüllen: (1) Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, (2) Rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, wenn sie ein Gewerbe betreiben, (3) Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts, die Kaufmann nach § 1 sind oder als Kaufmann im Handelsregister eingetragen sind; Ausnahme: § 5 Abs. 6 PublG
§ 340a Abs. 1 Kreditinstitute, unabhängig von der Rechtsform; Ausnahme: § 264 Abs. 3 und § 264b i. V. m. § 340a Abs. 2 Satz 4
§ 341a Abs. 1 und § 38 Abs. 1 VAG Versicherungs-UN, unabhängig von der Rechtsform; Ausnahme: § 264 Abs. 3 und § 264b i. V. m. § 341a Abs. 2 Satz 4
§ 270 Abs. 1 AktG und § 71 Abs. 1 GmbHG KapG in Abwicklung
§ 57 Abs. 1 VGG Verwertungsgesellschaften
§ 25 EigVO NRW Kommunale Eigenbetriebe
§ 65 Abs. 1 Nr. 4 BHO Privatrechtliche UN, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist
§ 112 Abs. 2 i. V. m. § 65 Abs. 1 Nr. 4 BHO Körperschaften des öffentlichen Rechts

Übersicht: Zur Aufstellung eines Lageberichts verpflichtende Vorschriften

 

Rn. 14

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Ein Lagebericht kann auch freiwillig erstellt werden. In diesem Fall muss er den Anforderungen aus § 289 nicht voll entsprechen, es sei denn, dass für den JA ein uneingeschränkter BV nach § 322 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 (inkl. Einklangaussage) erteilt werden soll (vgl. MünchKomm. HGB (2020), § 289, Rn. 13; Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 15).

 

Rn. 15

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Lageberichte von mittelgroßen und großen KapG und ihnen gleichgestellten haftungsbeschränkten PersG sind vom AP gemäß § 316 Abs. 1 Satz 1 zu prüfen (vgl. zur Prüfung des Lageberichts auch IDW PS 350 (2017); AK "Lageberichtsprüfung" des IDW, WPg 2016, S. 538ff.; Selchert et al. (2000); Kajüter, BB 2002, S. 243ff.; Kirsch/Scheele (2008), S. 337ff.; Kolb/Plömpel, WPg 2016, S. 141ff.; Zwirner/Boecker/Busch, StuB 2016, S. 411ff.; Kajüter/Nienhaus/Nienaber, WPg 2017, S. 801ff.; Seidler, BB 2018, S. 1067ff.; Fink/­Kajüter (2021), S. 499ff.; bei eG ergibt sich die Prüfungspflicht nach § 53 Abs. 2 GenG). Solange keine Prüfung stattgefunden hat, kann der JA nicht festgestellt werden. Wird der Lagebericht nach Beendigung der AP geändert, ist eine Nachtragsprüfung durchz...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge