Tz. 48

Grundlagen des Unternehmens

In DRS 20 werden als Grundlage für die Darstellungen im Wirtschaftsbericht Angaben zur Geschäftstätigkeit des Unternehmens und deren Rahmenbedingungen gefordert. So ist gemäß DRS 20.37 beispielsweise auf Organisationsstruktur, Segmente, Standorte, Produkte und Dienstleistungen, Geschäftsprozesse, Absatzmärkte oder externe Einflussfaktoren für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens einzugehen, soweit dies für das Verständnis der Ausführungen im Lagebericht erforderlich ist. DRS 20.53 fordert zudem Angaben zu gesamtwirtschaftlichen und branchenbezogenen Rahmenbedingungen.

 

Tz. 49

Diese Angaben werden zwar nicht explizit im Rahmen der gesetzlichen Normen gefordert, i. S. d. Informationsfunktion des Lageberichts bietet sich eine entsprechende Berichterstattung aber regelmäßig an – wenn sie zur Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes nicht gar geboten ist. Nur für kapitalmarktorientierte Unternehmen fordern DRS 20.K45 ff. Angaben zum im Unternehmen eingesetzten Steuerungssystem sowie den dabei verwendeten Kennzahlen. Auch damit geht das DRSC i. S. d. Informationsfunktion des Lageberichts über die Anforderungen nach dem Wortlaut des Gesetzes hinaus.

 

Tz. 50

Im Rahmen einer freiwilligen Berichterstattung formulieren DRS 20.39­–.44 zudem Angaben zu Zielen und Strategien. Danach sollen die entsprechenden Regelungen des DRS 20 beachtet werden, wenn ein Unternehmen in seinem Lagebericht freiwillig über Ziele und die zu ihrer Erreichung verfolgten Strategien berichten möchte.

 

Tz. 51

Darstellung und Analyse des Geschäftsverlaufs

Die Angaben zur Darstellung und Analyse des Geschäftsverlaufs gehen auf die Entwicklung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Berichtsjahr sowie auf diejenigen Einflussfaktoren ein, die für diese Entwicklung ursächlich waren (DRS 20.62). Die Auswahl der zu berichtenden Sachverhalte obliegt dabei gem. dem Management Approach der Unternehmensleitung. Die Berichtsinhalte orientieren sich stets an den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens, beschränken sich aber auf wesentliche Aspekte, schließlich soll dem Adressaten ein sachgerechter Überblick über den Geschäftsverlauf vermittelt werden und keine umfassende Darstellung und Analyse aller angefallenen Sachverhalte. Entsprechend gibt der Gesetzgeber auch keine konkreten Berichtsinhalte vor.

 

Tz. 52

In der Literatur hat sich jedoch ein weitgehend funktionsbereichsbezogener Rahmen für potenzielle Berichtsinhalte entwickelt, wonach u. a. folgende Sachverhalte eine mögliche Berichtspflicht bedingen können:[38]

  • Materialwirtschaft/Beschaffung: Preis-/Verbrauchsentwicklungen, Energiekosten, Lieferengpässe, Lie­fe­rantenstruktur/-beziehungen;
  • Produktion/Fertigung: Programmänderungen, Beschäftigungsgrad, Stilllegung von Anlagen/Standorten, Rationalisierungsprogramme;
  • Absatz: Auftragseingänge/-bestände, Marktwachstum/-anteil, Umsatzentwicklung, Produkt-/Sorti­ments­politik, Exportbeschränkungen, Wechselkursänderungen;
  • Personal-/Sozialwesen: Mitarbeiterzahlen/-qualifikation/-zufriedenheit, Altersstruktur, Fluktuation, Tarifvereinbarungen, Mitbestimmungsregelungen;
  • Finanzierung: Kapitalbedarf, Kapitalerhöhungen, Änderung von Kreditlinien, Neuaufnahme von Krediten, Anleihenbegebung, Innenfinanzierungspotenzial, ungenutzte Kreditlinien;
  • Investitionen: Abschluss wesentlicher Investitionen, Investitionsvolumina, Investitionsorte;
  • Umweltschutz: Recycling, Emissionsschutz, behördliche Auflagen;
  • Außerordentliche Ereignisse: Unternehmenskäufe/-verkäufe, wichtige Vertragsabschlüsse, Rechtsformwechsel, Ausgliederungen, besondere saisonale Einflüsse.
 

Tz. 53

Teilweise kann es sich anbieten, eng miteinander verzahnte Inhalte zusammenhängender Funktionsbereiche zusammenzufassen (z. B. Investition und Finanzierung).[39] Auch sollten nicht zu viele außerordentliche Ereignisse einzeln dargestellt werden. Dies könnte die Klarheit und Übersichtlichkeit der Berichterstattung in manchen Fällen negativ beeinflussen.

 

Tz. 54

Darstellung und Analyse der Lage

Kernbestandteil der Darstellung und Analyse der Lage des Unternehmens sind die Darstellung und Analyse der Teillagen, d. h. der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (vgl. Tz. 45). Ergänzt werden diese – in Fortführung der Angaben zum Geschäftsverlauf –[40] durch unterschiedlichste unternehmensspezifische Faktoren, die die Fähigkeit des Unternehmens beeinflussen, künftige Einzahlungsüberschüsse zu erzielen. Diesem Eingehen auch auf die Gesamtlage des Unternehmens trägt DRS 20 mit seiner Forderung nach einer Gesamtaussage zu Geschäftsverlauf und Lage Rechnung. Die Darstellung und Analyse der Lage hat auch Einmaleffekte oder veränderte Gegebenheiten zu berücksichtigen, die die zeitliche Vergleichbarkeit zwischen Lage im Berichtsjahr und zukünftiger Lage beeinträchtigen (DRS 20.64). Im Regelfall bietet sich hinsichtlich der Lage, analog zum Geschäftsverlauf (vgl. Tz. 51), eine funktionale Strukturierung der Angaben an.[41] Seitens des Gesetzestextes existieren keine Vorgabe...

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