Rn. 76

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

CLN sind bilanzwirksame verzinsliche Finanzinstrumente (Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen), in die Kreditderivate (i. d. R. CDS) eingebettet sind und deren Rückzahlung davon abhängt, ob ein Kreditereignis bezüglich eines oder mehrerer Finanzinstrumente eintritt (vgl. Steiner/Bruns/Stöckl (2017), S. 582f.). Sämtliche relevanten Geschäftsdaten sind bei Abschluss der CLN in einer Nebenbuchhaltung zu erfassen. Es handelt sich um sog. strukturierte Produkte, auf die IDW RS HFA 22 (2015) anzuwenden ist. CLN sind mithin i. d. R. für Zwecke der Bilanzierung in ihre Bestandteile zu zerlegen.

Die Zinszahlungen für die CLN sind in die impliziten Komponenten "Zinszahlung für das Basisinstrument" (laufende Zinszahlungen) und "Prämie für den CDS" (Prämienanteil) aufzuteilen. Dabei ist die aus der Einbettung des CDS resultierende Überverzinslichkeit der CLN als Prämienzahlung (Prämienanteil) dem CDS zuzuordnen (vgl. Auerbach/Klotzbach (2015), S. 401). Auf einen in die CLN eingebetteten und getrennt zu bilanzierenden CDS sind die oben dargestellten Bewertungs- und Ausweisvorschriften sowohl für die Position des Sicherungsgebers als auch des Sicherungsnehmers anzuwenden (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 21).

1. Sicherungsnehmer

 

Rn. 77

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Der Sicherungsnehmer emittiert ein verzinsliches Finanzinstrument (Schuldverschreibung, Schuldscheindarlehen), das bei Fälligkeit nur dann zum Nennwert getilgt wird, falls das vereinbarte Kreditereignis beim Referenzaktivum nicht eintritt.

Der Sicherungsnehmer hat die CLN i. H. des Erfüllungsbetrags als (verbriefte) Verbindlichkeit zu passivieren. Ein Agio bzw. Disagio ist nach den allg. Grundsätzen abzubilden.

Der eingebettete CDS ist entsprechend der für die Bilanzierung von CDS beim Sicherungsnehmer geltenden Regeln abzubilden (vgl. HdR-E, Kap 7, Rn. 69, 73ff.).

Die laufenden Zinszahlungen sind insoweit im Zinsergebnis auszuweisen, als sie auf das Basisinstrument entfallen (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 32, 38); zum BilSt ist ggf. eine Zinsabgrenzung vorzunehmen.

Das Prämienentgelt ist in Abhängigkeit davon, ob es sich beim Sicherungsnehmer um ein sog. freistehendes Kreditderivat (vgl. HdR-E, Kap 7, Rn. 69) oder um eine erhaltene Kreditsicherheit (vgl. HdR-E, Kap 7, Rn. 73ff.) handelt, nach den hierfür jeweils geltenden Regeln abzubilden (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 32; Auerbach/Klotzbach (2015), S. 401).

Wird die CLN wie eine erhaltene Kreditsicherheit bilanziert, ist die aufgrund des Eintritts des vertraglich vereinbarten Kreditereignisses i. R.d. Tilgung resultierende Differenz zwischen Nominalbetrag und tatsächlichem Erfüllungsbetrag (Rückzahlungsbetrag) in dem GuV-Posten auszuweisen, in dem auch die aufgrund des eingetretenen Kreditereignisses vorzunehmende Wertkorrektur für den abgesicherten VG gezeigt wird.

2. Sicherungsgeber

 

Rn. 78

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Der Sicherungsgeber erwirbt die CLN und aktiviert diese in Höhe der AK.

Die laufenden Zinszahlungen sind insoweit im Zinsergebnis auszuweisen, als sie auf das Basisinstrument entfallen (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 32, 38); ggf. ist eine Zinsabgrenzung zu buchen.

Der Prämienanteil ist in Abhängigkeit davon, wie der eingebettete CDS zu behandeln ist, entweder als Ertrag für eine gewährte Bürgschaft bzw. gestellte Kreditsicherheit (vgl. HdR-E, Kap 7, Rn. 71) oder nach den Regeln für Optionen bzw. Finanzderivate (vgl. HdR-E, Kap 7, Rn. 72) abzubilden.

Für die bilanzielle Behandlung des eingebetteten CDS gelten die oben (vgl. HdR-E, Kap 7, Rn. 71ff.) dargestellten Grundsätze in entsprechender Weise (vgl. auch IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 21).

Soweit dabei für die bilanzielle Behandlung neben der Art des Kreditereignisses (bspw. Ausfallrisiko i. S. d. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 3) auch die Halteabsicht maßgeblich ist (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 17), erfolgt nach IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 21, diese Beurteilung aufgrund der untrennbaren rechtlichen Verbindung in Abhängigkeit von der bilanziellen Zuordnung des CLN (UV oder AV). Dies bedeutet, dass eine Halteabsicht nur dann angenommen werden kann, wenn die CLN dokumentiert dem AV zugeordnet ist und die erforderliche Halteabsicht besteht.

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