Rn. 72

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Immer dann, wenn bei einem CDS beim Sicherungsgeber nicht die Voraussetzungen zur Bilanzierung als Kreditersatzgeschäft (vgl. HdR-E, Kap 7, Rn. 71) vorliegen, ist er als schwebendes Geschäft – und damit als Finanzderivat – zu bilanzieren (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 33).

Die Prämienzahlungen sind in diesem Fall nach den Regeln für Optionen (vgl. IDW RS BFA 6 (2011)) abzubilden (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 33) und demzufolge i. H. der AK (Gesamtsumme der vertraglich vereinbarten Zahlungen) im Posten "Sonstige Verbindlichkeiten" zu passivieren (vgl. Auerbach/Klotzbach (2015), S. 399).

Die Bilanzierung zum Abschlussstichtag erfolgt nach den Grundsätzen für schwebende Geschäfte (Optionen). Droht am Abschlussstichtag ein Verlust auf Basis des negativen beizulegenden Zeitwerts (des negativen Marktwerts) – ggf. abzgl. einer passivierten Optionsprämie, ist in dieser Höhe eine Drohverlustrückstellung zu buchen (vgl. etwa IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 16 i. V. m. IDW RS HFA 4 (2012)).

Der Aufwand für die Ausgleichszahlung ist im Posten "Sonstiger betrieblicher Aufwand" zu erfassen (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 35).

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