Prof. Paul Scharpf, Dr. Joachim Brixner
Rn. 71
Stand: EL 28 – ET: 05/2019
Als Kreditersatzgeschäft (gestellte Kreditsicherheit) ist ein CDS beim Sicherungsgeber nur dann zu bilanzieren, wenn dieser den Sicherungsgeber verpflichtet, ausschließlich für das Ausfallrisiko i. S. d. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 3, eine Ausgleichszahlung zu leisten (1. Voraussetzung; vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 17). Weitere Voraussetzung für die Bilanzierung als Kreditersatzgeschäft ist nach IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 17, dass der Sicherungsgeber beabsichtigt, das Kreditderivat bis zur Fälligkeit bzw. bis zum Eintritt des Kreditereignisses zu halten (2. Voraussetzung).
Ist ein CDS nach den Grundsätzen für gestellte Kreditsicherheiten (Bürgschaft, Garantie) zu bilanzieren, sind erhaltene Prämienzahlungen erfolgswirksam als Ertrag analog einer Bürgschaftsprovision zu erfassen (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 34).
Hat der Sicherungsgeber die Prämie bereits zu Beginn der Laufzeit vorschüssig erhalten, hat er einen passiven RAP zu bilden und diesen über die Laufzeit erfolgswirksam linear aufzulösen (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 34).
Ist eine nachschüssige Bezahlung der Prämie vereinbart, ist der auf die abgelaufene Periode entfallende Anteil ertragswirksam analog einer erhaltenen Bürgschaftsprovision zu buchen und korrespondierend als Forderung zu aktivieren.
Werden CDS als gestellte Kreditsicherheit bilanziert, folgt daraus, dass die aus dem CDS übernommenen Eventualrisiken als Eventualverbindlichkeit i. H. der bei Eintritt des Kreditereignisses zu leistenden Zahlung im Anhang offengelegt wird (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 39; § 268 Abs. 7 i. V. m. § 285 Nr. 27 HGB; überdies Auerbach/Klotzbach (2015), S. 399).
Ist am Abschlussstichtag ernsthaft mit dem Eintritt des Kreditereignisses zu rechnen, hat der Sicherungsgeber eine Verbindlichkeitsrückstellung i. H. des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags (vgl. IDW RS HFA 34 (2015)) zu bilden (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 17). Dabei ist davon auszugehen, dass es sich bei dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag um den abgezinsten Betrag handelt.
Der Aufwand für die Ausgleichszahlung ist als Bewertungsaufwand zu erfassen (vgl. IDW RS BFA 1 (2014), Rn. 35). Sofern der Sicherungsgeber bei einem physisch zu erfüllenden CDS (leistungsgestörte) Schuldinstrumente gegen Zahlung des Nominalbetrags erhält, sind diese im Zugangszeitpunkt mit ihren AK zu aktivieren (Erfolgsneutralität des Anschaffungsvorgangs) und in der Folge nach den allg. Bewertungsgrundsätzen zu bewerten. Abweichend hiervon hält es der BFA im Fall einer physischen Erfüllung für sachgerecht, die "Anschaffungskosten des erhaltenen Finanzinstruments in Höhe des beizulegenden Zeitwerts anzusetzen" (IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 36).