Rn. 69

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Bei Credit Default Swaps (CDS) erbringt der Sicherungsgeber gegen Zahlung einer laufenden und/oder einmaligen Prämie bei Eintreten eines vertraglich definierten Kreditereignisses während der vereinbarten Laufzeit eine Ausgleichsleistung (Barausgleich, physische Lieferung) an den Sicherungsnehmer (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 6; zudem Steiner/Bruns/Stöckl (2017), S. 580ff.).

Beim Barausgleich zahlt der Sicherungsgeber dem Sicherungsnehmer die Differenz zwischen dem Marktwert und dem Nominalwert des Referenzaktivums. Der Sicherungsnehmer (Käufer der Absicherung) erhält bei der physischen Lieferung das Recht, das Referenzaktivum zum Nennwert an den Sicherungsgeber (Verkäufer der Absicherung) zu verkaufen.

CDS, die (1.) mit keinem anderen Geschäft des Bilanzierenden in Verbindung stehen und (2.) bei denen der Sicherungsnehmer durch (einmalige oder periodische) Zahlung einer Prämie bei Eintritt unsicherer künftiger Ereignisse Ansprüche erwirbt, sind freistehende Kreditderivate (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 12; für eine tabellarische Übersicht bezüglich der Bilanzierung von CDS Gaber, WPg 2015, S. 121 (128)).

Es handelt sich hierbei um Kreditderivate, bei denen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht ausdrücklich der Verwendungszweck "Kreditsicherheit" festgelegt und dokumentiert wurde (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 13) und die bei Vertragsabschluss nicht dem Handelsbestand von Instituten zugeordnet wurden (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 15).

Freistehende Kreditderivate sind beim Sicherungsnehmer grds. nach den für schwebende Geschäfte (Finanzderivate) entwickelten Grundsätzen zu behandeln (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 15; des Weiteren auch Auerbach/Klotzbach (2015), S. 397f.). Der BFA hat sich aufgrund des für Optionen typischen asymmetrischen Risikoprofils von CDS für die Behandlung als Option entschieden.

Für die Sicherungsnehmerposition ist eine Prämie zu zahlen (vgl. Auerbach/Klotzbach (2015), S. 398). IDW RS BFA 1 (2015) verweist für die bilanzielle Behandlung geleisteter bzw. in Zukunft noch zu leistender Prämienzahlungen auf die einschlägigen RL-Standards; bei CDS sind diesbezüglich mithin die Regeln des IDW RS BFA 6 (2011) anzuwenden (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 24).

Der Sicherungsnehmer des CDS hat nach IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 12 einen nicht abnutzbaren VG mit den AK i. H. der zu leistenden Optionsprämie im Posten "Sonstige VG" zu aktivieren.

Erhält der Sicherungsnehmer eines freistehenden CDS mit Eintritt eines Kreditereignisses Ausgleichszahlungen, sind diese im Posten "Sonstige betriebliche Erträge" auszuweisen (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 27).

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