Rn. 73

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 18, weist darauf hin, dass für die handelsrechtliche Bilanzierung als erhaltene Kreditsicherheit die in IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 18 i. V. m. Rn. 13 genannten drei Voraussetzungen (kumulativ) erfüllt sein müssen. Dies sind:

(1) Die vertraglichen Vereinbarungen (Kreditereignisse) müssen objektiv geeignet (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 13) sein.
(2) Das Ausfallrisikos muss abgesichert sein (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 3).
(3) Es muss eine Halteabsicht bis zur Fälligkeit des Kreditderivats sowohl zum Zeitpunkt des Erwerbs als auch zum jeweiligen Abschlussstichtag bestehen.

Die Voraussetzungen (1) bis (3) müssen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über das Kreditderivat festgelegt und dokumentiert worden sein (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 13).

1. Berücksichtigung als Kreditsicherheit bei der Bewertung des abgesicherten Geschäfts (Kredits)

 

Rn. 74

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Die Berücksichtigung als erhaltene Kreditsicherheit erfolgt beim Sicherungsnehmer in der Art und Weise, wie bspw. eine Bürgschaft bei der Bewertung einer Kreditforderung berücksichtigt wird. Demzufolge werden sowohl die Prämienzahlung(en) als auch eine Ausgleichszahlung analog einer Bürgschaft bilanziell abgebildet (vgl. Scharpf/Schaber (2018), S. 674ff.; Auerbach/Klotzbach (2015), S. 398).

Wurde die Prämie teilweise oder vollständig im Voraus bezahlt, ist sie i. R.e. aktiven RAP linear über die Laufzeit aufzulösen (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 25).

Der als gestellte Kreditsicherheit kontrahierte CDS ist beim Sicherungsnehmer zum Abschlussstichtag nicht eigenständig zu bilanzieren, sondern bei der Bewertung des oder der abgesicherten Geschäfte (Kredit, Forderung), d. h. bei der Ermittlung von der Einzel- und Pauschalwertberichtigung bzw. Rückstellung im Kreditgeschäft, zu berücksichtigen (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 18).

Besonderheit: Wertpapiere des UV sind nach § 253 Abs. 4 HGB mit ihrem niedrigeren beizulegenden Wert zu bewerten. Der beizulegende Wert der Wertpapiere berücksichtigt nicht nur das Kreditrisiko, sondern bspw. auch die Zinsentwicklung. Bilanziell kann eine Absicherung, die ausschließlich auf das Kreditrisiko entfällt, regelmäßig nur i. R.v. Bewertungseinheiten i. S. v. § 254 dargestellt werden. Über die Anforderungen des IDW RS HFA 35 (2011) an die Wirksamkeitsbeurteilung wird ein Nachweis für die kompensatorische Wirkung hinsichtlich des abgesicherten Risikos (ausschließlich Kreditrisiko) erbracht. Entsprechendes gilt auch für Wertpapiere des AV, die unter Anwendung des strengen Niederst­wertprinzips (§ 253 Abs. 3 Satz 6) bewertet werden (vgl. Weigel/Bär/Vietze, WPg 2015, S. 57 (63)).

Erträge aus Ausgleichsleistungen eines als erhaltene Kreditsicherheit behandelten CDS sind bis zur Höhe des erfolgswirksam erfassten Verlusts aus dem abgesicherten VG (Kredit) im gleichen Posten der GuV auszuweisen, in dem auch das Bewertungsergebnis des abgesicherten VG erfasst wird (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 28). Möglicherweise darüber hinausgehende Beträge sind unter den "Sonstigen betrieblichen Erträgen" auszuweisen.

2. Berücksichtigung als Sicherungsinstrument im Rahmen einer Bewertungseinheit gemäß § 254

 

Rn. 75

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Für die bilanzielle Abbildung von CDS i. R.v. Bewertungseinheiten i. S. d. § 254 müssen die Voraussetzungen von IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 13, gegeben sein. Im Übrigen sind die Regeln von IDW RS HFA 35 (2011) zu beachten.

Das Sicherungsinstrument (CDS) muss zur "Absicherung des spezifischen Risikos des Grundgeschäfts geeignet sein" (IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 38). Dies ist gleichbedeutend wie die Anforderung der objektiven Eignung in IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 13. Die bedeutet in Bezug auf die Absicherung von Kreditrisiken (Ausfall- bzw. Bonitätsrisiken), dass sowohl das Grundgeschäft als auch das Sicherungsinstrument bzw. der abzusichernde Teil davon die gleichen (identischen) Risikofaktoren und sonstigen Merkmale aufweisen müssen oder dass eine negative Korrelation der Wert- bzw. Zahlungsstromänderungen beider Geschäfte bezogen auf das abgesicherte Risiko nachgewiesen werden kann.

In Betracht kommt bspw. die Absicherung des Werts eines Kredits oder einer Anleihe, soweit die Wertentwicklung auf Bonitätsveränderungen zurückzuführen ist. Dazu ist es notwendig, dass die bonitätsinduzierte Wertänderung des gesicherten Grundgeschäfts isoliert und gegen die gegenläufige Wertänderung des absichernden CDS gestellt werden kann.

Ein Ausweis der Prämienzahlungen im Zinsergebnis ist sachgerecht, soweit der Zinscharakter überwiegt; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Kreditderivat mit zinsbezogenen Finanzinstrumenten in eine Bewertungseinheit i. S. d. § 254 einbezogen ist (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 25).

Ist der CDS in eine Bewertungseinheit i. S. v. § 254 einbezogen, ist die Wertveränderung der Prämienzahlung i. R.d. Wirksamkeitsberechnung der Bewertungseinheit nach IDW RS HFA 35 (2011) zu berücksichtigen (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 26).

Der Eintritt des Kreditereignisses führt zur Beendigung einer Bewertungseinheit i. S. d. § 254.

Ausgleichszahlungen sind nach den für die Beendigung von Bewertungseinheiten entwickelten Regeln des IDW RS...

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