Rn. 16

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

§ 334 Abs. 1 Nr. 5 betrifft Zuwiderhandlungen (vgl. zum (erweiterten) Täterkreis HdR-E, HGB § 334, Rn. 26) gegen die Vorschriften über Form, Format und Inhalt der Unterlagen bei Offenlegung, Hinterlegung, Veröffentlichung sowie Vervielfältigung gemäß § 328, auch i.V.m. § 325a Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz). Dabei soll die weitere Ergänzung insoweit der Klarstellung dienen, als Verstöße gegen § 328 auch in den Fällen des § 325a Abs. 1 Satz 1 von Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfasst werden (vgl. BT-Drs. 20/5653, S. 43). Aus dem Gesetzeswortlaut folgt, dass eine Ordnungswidrigkeit nur dann vorliegen kann, wenn eine Offenlegung, Hinterlegung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung auch stattgefunden hat. Dies ist Voraussetzung für eine Belegung mit Bußgeld. § 328 ist beschränkt auf die Regelung von Form, Format und Inhalt von JA, KA etc. Dies kann nur bedeuten, dass hier lediglich Zuwiderhandlungen gegen einzelne Form-, Format- und Inhaltsvorschriften des § 328 sanktioniert sind (vgl. so auch Beck Bil-Komm. (2020), § 334 HGB, Rn. 15; BT-Drs. 19/17343, S. 21f.). Die Folge einer Nichtoffenlegung insgesamt ergibt sich aus § 335.

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