Rn. 26

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Bei allen Tatbeständen des § 334 handelt es sich um sog. echte Sonderdelikte, d.h., mindestens einer der Tatbeteiligten muss besondere persönliche Merkmale i.S.d. §§ 14 Abs. 1 Satz 2, 9 Abs. 1 OWiG aufweisen. Das besondere persönliche Merkmal liegt bei § 334 Abs. 1 darin, dass hier – bis auf § 334 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, wonach auch die ständigen Vertreter inländischer Zweigniederlassungen ausländischer KapG (vgl. § 13e Abs. 2 Satz 5 Nr. 3) explizit in den tatbestandlichen Täterkreis aufgenommen wurden, um Verstöße gegen § 328 bei der Offenlegung nach § 325a wirksam ahnden zu können (vgl. BT-Drs. 20/5653, S. 43) – Täter nur Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer KapG sein können (bei den in § 264a Abs. 1 genannten Gesellschaften vgl. dessen Abs. 2 sowie § 335b). Dies schließt auch die stellvertretenden geschäftsführenden Organmitglieder gemäß § 94 AktG bzw. § 44 GmbHG sowie Mitglieder des obligatorischen AR einer KapG ein (vgl. HdR-E, HGB § 331, Rn. 38ff.). Mögliche Täter i.S.d. § 334 Abs. 2 können im Fall des § 319 Abs. 2 nur WP oder vBP sein. Ist AP eine WPG oder BPG, so können mögliche Täter im Fall des § 319 Abs. 3 die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs, die vertretungsberechtigten Gesellschafter oder die Prüfungsgehilfen betreffender WPG oder BPG sein (vgl. HdR-E, HGB § 332, Rn. 15ff.). Etwaige Täter i.S.d. § 334 Abs. 2a können lediglich Mitglieder eines nach § 324 Abs. 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses sein. Dritte, d.h. Personen, bezüglich derer die besonderen persönlichen Merkmale nicht vorliegen, die also nicht zu den genannten Personenkreisen der Abs. 1, 2 oder 2a gehören, können dennoch Tatbeteiligte sein und damit unter den Voraussetzungen des § 14 OWiG Täter i.S.d. Einheitstäterbegriffs. Das jedoch setzt immer voraus, dass zumindest ein Haupttäter an der Tat beteiligt ist (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 OWiG).

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