Rn. 23

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

§ 331 Abs. 1 Nr. 2 sanktioniert die unrichtige Wiedergabe oder Verschleierung der Verhältnisse eines Konzerns (vgl. zum Täterkreis HdR-E, HGB § 331, Rn. 38ff.) im KA (vgl. §§ 290ff., 297ff. und 315e), Konzernlagebericht einschließlich nichtfinanzieller Erklärung sowie im gesonderten nichtfinanziellen Bericht (vgl. §§ 315315d) oder Konzernzwischenabschluss (vgl. § 340i Abs. 4). Auch der Abschluss nach § 315e Abs. 1, 2 oder 3 ist ein KA i. S. dieser Vorschrift, der der Prüfungspflicht sowie bei AG, KGaA und SE der Billigung durch den AR unterliegt (vgl. BT-Drs. 15/3419, S. 35).

 

Rn. 24

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Konzern i. S. d. Vorschrift sind alle UN, deren Abschlüsse und Lageberichte diesen Vorschriften (vgl. HdR-E, HGB § 331, Rn. 23) des HGB unterliegen. Dazu zählen auch die in § 18 Abs. 1f. AktG genannten Konzerne. Die Vermutung des Bestehens eines Konzerns in § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG kann im Strafrecht keine Anwendung finden, da sie dem Grundsatz "in dubio pro reo" entgegenstünde. Es ist daher stets nachzuweisen, dass ein Konzern besteht (vgl. Heymann (2020), § 331 HGB, Rn. 75ff.).

 

Rn. 25

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Bezüglich der Verhältnisse eines Konzerns, einer unrichtigen Wiedergabe ebenso wie Verschleierung sei auf die entsprechenden Ausführungen unter HdR-E, HGB § 331, Rn. 7ff., verwiesen. Zusätzlich sind hier die einschlägigen Konzern-RL-Vorschriften zu beachten (vgl. §§ 290ff., 297ff., 315ff., 315e und 340i Abs. 4).

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