Rn. 15

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Als Täter der Tatbestände des § 17 PublG kommt nicht jedermann in Betracht, sondern ausschließlich der in § 17 PublG ausdrücklich erwähnte Personenkreis (gesetzlicher Vertreter i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 PublG des UN oder seines MU sowie beim Einzelkaufmann der Inhaber oder dessen gesetzlicher Vertreter). Allerdings dürften sich trotz der expliziten und augenscheinlich abschließenden Aufzählung des Täterkreises in der Praxis Abgrenzungsschwierigkeiten dann ergeben, wenn bspw. ein von den gesetzlichen Vertretern mit wesentlichen Rechten ausgestatteter Dritter das UN nach außen vertritt und die unternehmerischen Interessen wahrnimmt (z. B. Generalbevollmächtigter einer PersG; vgl. auch § 14 Abs. 2 StGB). Andere Personen, die nach außen die Interessen des UN wahrnehmen – bspw. StB, WP oder RA, kommen somit nicht als Täter i. S. d. § 17 PublG in Frage (vgl. HdR-E, HGB § 331, Rn. 42; Beck Bil-Komm. (2022), § 331 HGB, Rn. 18). Sie können indes als Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) strafbar sein (vgl. auch HdR-E, PublG §§ 17–21a, Rn. 8, 21).

 

Rn. 16

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Gesetzliche Vertreter eines UN i. S. d. PublG sind nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PublG bei juristischen Personen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs sowie bei einer PersG gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PublG der oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter. Sofern es sich bei dem UN um das UN eines Einzelkaufmanns handelt, gelten die Vorschriften über gesetzliche Vertreter sinngemäß für den Einzelkaufmann oder seinen gesetzlichen Vertreter (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 PublG).

 

Rn. 17

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Wenn dem vertretungsberechtigten Organ, also dem oder den gesetzlichen Vertretern, mehrere Mitglieder angehören, kommt grds. jedes einzelne Mitglied dieses Organs als Täter in Betracht, selbst wenn hinsichtlich der Vertretungsmacht eine Einschränkung dergestalt besteht, dass nur mehrere Vertreter gemeinsam oder alle gemeinschaftlich vertretungsberechtigt sind. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob das Handeln des Täters seiner Kompetenz innerhalb der Festlegung der internen Geschäftsaufteilung entspricht (vgl. Heymann (2020), § 331 HGB, Rn. 16). Allein ausschlaggebend für die Strafbarkeit nach § 17 PublG ist, dass der Täter nach außen als Mitglied des Organs bzw. Vertreter des UN tätig wird. Ebenso ist es strafrechtlich nicht von Bedeutung, ob das Organmitglied zivilrechtlich wirksam bestellt wurde (vgl. § 14 Abs. 3 StGB; überdies Haufe HGB-Komm. (2021), § 331, Rn. 18). Auch eine lediglich konkludente Bestellung des Organmitglieds ist ausreichend. Eine konkludente Bestellung liegt dann vor, wenn das Organmitglied seine Tätigkeit tatsächlich aufgenommen hat und sie auch ohne ausdrückliche Bestellung mit der Billigung der anderen Organmitglieder – sowie ggf. anderer UN-Organe – ausübt. Ein abberufenes Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs kommt erst dann nicht mehr als Täter in Frage, wenn seine Tätigkeit tatsächlich beendet ist (vgl. HdR-E, HGB § 331, Rn. 41).

 

Rn. 17a

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Täter i. S. d. § 17 Abs. 1 Nr. 1 PublG kann nur ein gesetzlicher Vertreter eines UN oder ein Einzelkaufmann sein, das bzw. der auch zur Aufstellung eines JA (ggf. mitsamt Lageberichts) gemäß den §§ 1ff. PublG verpflichtet ist.

 

Rn. 17b

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Derselbe Personenkreis kommt als Täter i. S. d. § 17 Abs. 1 Nr. 1a PublG in Frage, sofern für Zwecke der Offenlegung von der Möglichkeit der Verwendung eines nach internationalen RL-Standards aufgestellten EA Gebrauch gemacht wird.

 

Rn. 18

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Täter i. S. d. § 17 Abs. 1 Nr. 2 PublG kann nur ein gesetzlicher Vertreter eines UN oder ein Einzelkaufmann sein, das respektive der auch zur Aufstellung eines KA mitsamt Lageberichts gemäß den §§ 11ff. PublG verpflichtet ist.

 

Rn. 19

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Täter i. S. d. § 17 Abs. 1 Nr. 3 PublG können sowohl ein gesetzlicher Vertreter eines nach den §§ 291f. zu befreienden UN als auch ein gesetzlicher Vertreter des übergeordneten MU oder ein Einzelkaufmann als übergeordnetes MU sein, da die Offenlegung sowohl durch das übergeordnete MU als auch durch das Tochter-MU erfolgen kann.

 

Rn. 20

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Täter i. S. d. § 17 Abs. 1 Nr. 4 PublG können sowohl die gesetzlichen Vertreter eines zu prüfenden UN oder ein zu prüfender Einzelkaufmann sein oder auch die gesetzlichen Vertreter eines zu prüfenden TU.

 

Rn. 21

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Mittäter bei einer Straftat i. S. d. § 17 PublG können aufgrund der Beschränkung des Täterkreises nur diejenigen Personen sein, die die gleichen Voraussetzungen erfüllen, die für die Täter gelten. Die Teilnahme an einer Straftat i. S. d. § 17 PublG in der Form der Anstiftung (vgl. § 26 StGB) oder Beihilfe (vgl. § 27 StGB) ist möglich. Für Anstifter und Gehilfen gilt § 28 Abs. 1 StGB (vgl. HdR-E, HGB § 331, Rn. 64).

 

Rn. 22

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Da die Normen des § 17 PublG den Schutz eines überindividuellen Rechtsguts – des Allg.- sowie Individualin...

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