Rn. 64
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Der Charakter des § 331 als echtes Sonderdelikt bedingt, dass Mittäter auch nur die Personen sein können, bezüglich derer die gleichen Voraussetzungen vorliegen, wie sie für den Täter verlangt werden. Teilnahme in Form der Anstiftung (vgl. § 26 StGB) und Beihilfe (vgl. § 27 StGB) ist auch an der Tat des § 331 möglich. Für Gehilfen und Anstifter gilt § 28 Abs. 1 StGB.
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