Rn. 35

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Gemäß § 246 Abs. 1 hat der JA neben allen Schulden, RAP, Aufwendungen und Erträgen auch sämtliche VG zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Da § 248 Abs. 2 Satz 2 die einzige Vorschrift ist, die den Ansatz von immateriellen VG konkret verbietet, gilt im Umkehrschluss das Vollständigkeitsgebot für alle nicht von § 248 Abs. 2 Satz 2 erfassten VG. Somit sind sämtliche immateriellen VG des UV bilanzierungspflichtig (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 248 HGB, Rn. 14; ADS (1998), § 248, Rn. 23, m. w. N.). Aufwendungen für die Modifikation eines immateriellen VG des UV sind ebenfalls stets zu aktivieren (vgl. DRS 24.35).

 

Rn. 36

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Aus der generellen Ansatzpflicht für immaterielle VG des UV kann indes nicht geschlossen werden, dass durch eine willkürliche Umwidmung eines selbst geschaffenen immateriellen VG vom AV in das UV dessen Aktivierung erreicht werden kann (vgl. so schon Döllerer, BB 1965, S. 1405 (1408)). Allerdings sind die in HdR-E, HGB § 248, Rn. 25, behandelten Zuordnungsprobleme vom Sachverhalt abhängig und insoweit gestaltbar. An den Ansatz von immateriellen VG im UV sind daher hohe Anforderungen zu stellen.

 

Rn. 37

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Auf den Ansatz materieller VG hat § 248 Abs. 2 keine Auswirkungen. Diese sind unabhängig davon, ob sie selbst erstellt oder erworben wurden, in jedem Fall aufgrund des Vollständigkeitsgebots des § 246 Abs. 1 aktivierungspflichtig.

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