Rn. 300

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Die Erklärung zur UN-Führung umfasst nach § 289f Abs. 2 sieben Themenfelder und einen Verweis:

  • die Entsprechungserklärung zum DCGK gemäß § 161 AktG (Nr. 1),
  • einen Verweis auf den Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG (Nr. 1a),
  • Angaben zu UN-Führungspraktiken (Nr. 2),
  • eine Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand und AR sowie der Zusammensetzung und Arbeitsweise ihrer Ausschüsse (Nr. 3),
  • Angaben zu Zielgrößen für den Anteil von Frauen in Führungspositionen (Nr. 4),
  • Angaben zur Einhaltung der gesetzlichen Geschlechterquote in AR (Nr. 5),
  • Angaben zur Einhaltung der Mindestbeteiligung von Frauen und Männern im Vorstand (Nr. 5a),
  • eine Beschreibung des Diversitätskonzepts (Nr. 6).

In Abhängigkeit von der Rechtsform, Kap.-Marktorientierung, Mitbestimmung und Größe sind jedoch nicht alle Berichtsinhalte im Einzelfall verpflichtend.

 

Rn. 301

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

vorläufig frei

aa) Entsprechenserklärung

 

Rn. 302

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Nach § 289f Abs. 2 Nr. 1 ist die Entsprechenserklärung nach § 161 AktG in die Erklärung zur UN-Führung aufzunehmen. Es handelt sich insofern nicht um eine neue Berichtspflicht, sondern um die Einbindung einer bestehenden Erklärung in den Lagebericht.

 

Rn. 303

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Der Vorstand und AR börsennotierter AG, KGaA und SE müssen nach § 161 AktG mindestens jährlich eine Erklärung abgeben, ob und inwieweit sie den Empfehlungen des DCGK gefolgt sind und wie sie dies für die Zukunft beabsichtigen. Durch das BilMoG wurde diese gesetzliche Verpflichtung dahingehend erweitert, dass auch Abweichungen von den Empfehlungen des DCGK in der Entsprechenserklärung zu begründen sind (sog. "comply-or-explain"-Prinzip).

 

Rn. 304

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Nach § 161 Abs. 2 AktG ist die Entsprechenserklärung auf der Internetseite des UN dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen. Dies gilt auch dann, wenn sie als Teil der Erklärung zur UN-Führung in einen gesonderten Abschnitt des Lageberichts aufgenommen wurde. Da § 289f Abs. 2 Nr. 1 keine Möglichkeit vorsieht, für die Entsprechenserklärung auf die Internetseite zu verweisen, kommt es in diesem Fall zu einer Doppelangabe (vgl. kritisch dazu Bischof/Selch, WPg 2008, S. 1021 (1027)). Darüber hinaus ergeben sich Redundanzen aus der Pflicht, im Anhang auf die Abgabe der Erklärung nach § 161 AktG und den Ort ihrer Veröffentlichung hinzuweisen (vgl. § 285 Nr. 16).

bb) Verweis auf den Vergütungsbericht

 

Rn. 304a

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Der durch das ARUG II ergänzte § 289f Abs. 2 Nr. 1a verlangt, eine Bezugnahme auf die Internetseite des UN, auf welcher der Vergütungsbericht über das letzte GJ und der Vermerk des AP gemäß § 162 AktG, das geltende Vergütungssystem gemäß § 87a Abs. 1 und 2 Satz 1 AktG sowie der letzte Vergütungsbeschluss gemäß § 113 Abs. 3 AktG öffentlich zugänglich gemacht sind, in die Erklärung zur UN-Führung aufzunehmen (vgl. auch DRS 20.K227). Der Verweis muss die betreffende Internetseite des UN so angeben, dass diese "mit einem Klick" erreichbar ist (vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 415). Dadurch werden die Angaben zur Vergütung von Vorstand und AR mit der CG-Berichterstattung verknüpft, ohne Redundanzen zu erzeugen.

cc) Angaben zu Unternehmensführungspraktiken

 

Rn. 305

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Gemäß § 289f Abs. 2 Nr. 2 sind weiterhin relevante UN-Führungspraktiken, die über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus angewendet werden, in der Erklärung zur UN-Führung anzugeben. Ferner ist darauf hinzuweisen, wo die UN-Führungspraktiken öffentlich zugänglich sind.

 

Rn. 306

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Die Berichtspflicht zu diesem Sachverhalt wird in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt. Zum einen sind nur bedeutsame UN-Führungspraktiken anzusprechen. Die Pflicht, darauf hinzuweisen, wo diese öffentlich zugänglich sind, impliziert, dass nur veröffentlichte UN-Führungspraktiken anzugeben sind. Zum anderen müssen sie in einem sachlichen Zusammenhang mit den Regelungen des DCGK stehen, "also entweder praktische Umsetzungen des jeweils angewandten UN-Führungskodex sein oder Regelungsbereiche abdecken, die ein UN-Führungskodex ausfüllen könnte" (BT-Drs. 16/10067, S. 78). Es muss somit nicht über alle organisatorischen Regelungen berichtet werden, sondern lediglich über wesentliche mit Bezug zur CG. Als Beispiele werden in der RegB ethische Standards sowie Arbeits- und Sozialstandards genannt (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 78). Denkbar wären auch Angaben zur Compliance und Nachhaltigkeit. Nicht sinnvoll sind Angaben zu bestimmten Arbeitsweisen von Vorstand und AR, da diese im dritten Teil der Erklärung zur UN-Führung gesondert zu beschreiben sind.

 

Rn. 307

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Im Hinblick auf die Berichtsintensität ist es ausreichend, die UN-Führungspraktiken zu benennen; eine Erläuterung ist nicht erforderlich (vgl. DRS 20.K229). Stattdessen verlangt § 289f Abs. 2 Nr. 2 einen Hinweis auf Dokumente, denen sich weitergehende Informationen zu den angewandten UN-Führungspraktiken entnehmen lassen. Wo diese Informationen zugänglich sind, wird im Gesetz nicht näher geregelt. In der Praxis bietet sich hier die Veröffentlichung im Inter...

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