Rn. 221

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Gemäß Rahmenkonzept (RK) ist eine Verbindlichkeit grds. definiert als gegenwärtige Verpflichtung aus Ereignissen der Vergangenheit, von deren Erfüllung erwartet wird, dass aus betreffendem UN Ressourcen abfließen (vgl. RK.4.26ff. (2018)). Diese allg. Definition von Verbindlichkeiten verdeutlicht die inhaltliche Ähnlichkeit zu den Rückstellungen (vgl. HdR-E, HGB § 266, Rn. 225). Während für Verbindlichkeiten aber die Höhe des Ressourcenabflusses bekannt sein muss, genügt für die Rückstellungsbildung eine zuverlässige Schätzbarkeit.

 

Rn. 222

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Ähnlich den Forderungen sind auch Verbindlichkeiten grds. als Finanzinstrumente zu klassifizieren, für deren bilanzielle Behandlung die Regelungen des IFRS 9 anzuwenden sind (vgl. Beck IFRS-HB (2020), § 3, Rn. 51, 361ff.).

 

Rn. 223

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Verbindlichkeiten aus LuL sind zusätzlich dadurch konkretisiert, dass das UN aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zur Zahlung flüssiger Mittel verpflichtet ist, wobei die vertraglich zugesicherte Leistung bereits erbracht sein muss (hinsichtlich einer zeitlichen Untergliederung wird auf obige Ausführungen unter HdR-E, HGB § 266, Rn. 203, verwiesen).

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